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Ergänzendes Schutzzertifikat – Wikipedia

Ergänzendes Schutzzertifikat

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Mit Ergänzenden Schutzzertifikaten (englisch: "SPC" für "Supplementary Protection Certificates") ist es in der Europäischen Union, den USA und weiteren Ländern möglich, die Dauer des Patentschutzes für Patente betreffend Erzeugnisse wie Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel, die zugelassen sind, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auf Antrag um maximal fünf Jahre zu verlängern (ergänzen).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Hintergrund

Das ergänzende Schutzzertifikat betrifft Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel. Für das Inverkehrbringen, d.h. die Verwendung bzw. Vermarktung, solcher Erzeugnisse ist die Erfüllung von bestimmten Zulassungskriterien die Voraussetzung. Die Prüfung, ob diese erfüllt werden, welche in entsprechenden Arzneimittelzulassungsverfahren auf Antrag durchgeführt wird, dauert unter Umständen Jahre, während derer ein Patentinhaber sein Patent nicht wirtschaftlich nutzen kann. Weil die pharmazeutische Forschung als besonders teuer und aufwendig gilt, soll das ergänzende Schutzzertifikat für diese "verlorene" Zeit zwischen Patentanmeldung und Zulassungszeitpunkt, also der Möglichkeit auf den Markt zu kommen, einen Ausgleich liefern.

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für Ergänzende Schutzzertifikate in der EU wurden mit der "VERORDNUNG (EWG) Nr. 1768/92 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel" geschaffen.

[Bearbeiten] Wirkung

Die Wirkung bezieht sich auf das jeweilige nationale Grundpatent. Das Zertifikat ist keine Erweiterung eines Patentes, sondern gewährt innerhalb des Schutzbereiches des Grundpatentes Schutz für ein Erzeugnis, für das eine Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) vorliegt. Die Laufzeit des Grundpatentes und die vom Grundpatent ausgehende "Monopolstellung" bezogen auf das zugelassene Erzeugnis wird dadurch um bis zu maximal 5 Jahre verlängert (ergänzt).

Die Laufzeit des Zertifikats beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents für eine Dauer, die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung für das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der (europäischen) Gemeinschaft entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren ((EWG) Nr. 1768/92, Artikel 13).

Das Zertifikat gewährt die selben Rechte wie das Grundpatent, unterliegt jedoch auch den selben Beschränkungen und Verpflichtungen ((EWG) Nr. 1768/92, Artikel 5). "In den Grenzen des durch das Grundpatent gewährten Schutzes erstreckt sich der durch das Zertifikat gewährte Schutz allein auf das Erzeugnis, das von der Genehmigung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird, und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden" ((EWG) Nr. 1768/92, Artikel 4).

[Bearbeiten] Formalkriterien für Erteilung

Nach (EWG) Nr. 1768/92, Artikel 3 müssen folgende Kriterien für die Erteilung eines Schutzzertifikates erfüllt werden: - aufrechtes Grundpatent für das Erzeugnis - gültige, erste Genehmigung für das Inverkehrbringen - kein anderes Zertifikat für Erzeugnis erteilt

[Bearbeiten] Erteilungsverfahren

Ergänzende Schutzzertifikate sind vor den nationalen Patentämtern innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen bzw. falls diese davor eintritt, innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Grundpatentes zu beantragen ((EWG) Nr. 1768/92, Artikel 7).

Ergänzende Schutzzertifikate werden nach eingehender Prüfung von den zuständigen Patentämtern für aufrechte Grundpatente erteilt. Dabei wird auch die Laufzeit des Ergänzenden Schutzzertifikates gemäß (EWG) Nr. 1768/92, Artikel 13 bestimmt.

[Bearbeiten] Links

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R1768:DE:HTML

[Bearbeiten] Siehe auch

Generikum

Arzneimittelzulassung

Andere Sprachen


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