Dingliches Recht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als dingliche Rechte bezeichnet man im deutschen Recht Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um absolute Rechte. In der juristischen Ausbildung am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (ab § 854 BGB) erfasst.
Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das Urheberrecht des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Eigentum
Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergleiche § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche "Sozialbindung des Eigentums" (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.
[Bearbeiten] Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
[Bearbeiten] Teileigentum
Das Teileigentum ist das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen verbunden ist (z.B. Büroräume, etc.).
[Bearbeiten] Beschränkt dingliche Rechte
[Bearbeiten] Allgemeines
Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkt dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte stellen also Belastungen des Eigentums durch Nutzungs- und Verwertungsrechte dar.
[Bearbeiten] Beispiele
- die Dienstbarkeiten
- die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB
- der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB
- die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB, z.B. das Wohnungsrecht
- die Reallast nach §§ 1105 ff BGB
- die Hypothek nach §§ 1113 ff. BGB
- die Grundschuld nach §§ 1191 ff. BGB
- das Pfandrecht nach §§ 1204 ff. BGB
- das Erbbaurecht nach dem ErbbauRG
(vergleiche Sachenrecht).
[Bearbeiten] Entstehen der beschränkt dinglichen Rechte
- Einigung nach §§ 873, 104 ff. BGB
- Eintragung der Einigung in das Grundbuch, § 873 BGB
- Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
- Berechtigung des Bestellers
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |