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Brunsche Zunftverfassung – Wikipedia

Brunsche Zunftverfassung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Brunsche Zunftverfassung war zwischen 1336 und 1798 die Verfassung der Reichsstadt und späteren Stadtrepublik Zürich.

Die Handwerker der Stadt Zürich wollten im 14. Jahrhundert nicht länger aus dem Stadtrat ausgeschlossen sein. Wie in anderen Städten im Deutschen Reich kam es deshalb auch in Zürich zu einer Zunftrevolution. Die Zunftbewegung Zürichs stellt sich äusserlich als eine gemeinsame Erhebung des städtischen Adels und des Handwerkerstandes gegen die im Rat vertretenen Kaufleute und vornehmen Handwerkersgeschlechter (Goldschmiede, Seidenfabrikanten, Geldwechsler, Salzhändler) dar. Diese hatten den ursprünglich zu gleichen Teilen zusammengesetzten Rat völlig in ihre Hand gebracht, so dass nur noch ein Drittel der Räte Adlige waren. Der Rat suchte zudem seine Oberhoheit auch auf die Grundherrschaften und Lehen der adeligen Stadtbürger auszudehnen. Der Aufstand der Handwerker und Adligen brach am 7. Juni 1336 mit einem Sturm auf das Rathaus aus. Am folgenden Tage versammelten sich die Aufständischen beim Barfüsserkloster, wo ihr Anführer, Ritter Rudolf Brun, zum Bürgermeister erhoben wurde.

Zürich auf dem Murerplan von 1576
Zürich auf dem Murerplan von 1576

Brun arbeitete die nach ihm benannte Brunsche Zunftverfassung (1. Geschworener Brief) aus, die nach dem Vorbild des "Schwörbriefes" der Stadt Strassburg aus dem Jahre 1334 gestaltet war. Die Zusammensetzung des Stadtrats wurde neu geregelt, indem die bisher allein regierenden Adels- und Kaufmannsgeschlechter, zur Gesellschaft der «Constaffel» vereinigt, 13 Mitglieder (6 Adlige und 7 Bürger) und die Handwerker ebenfalls 13 Mitglieder abordneten. Die Wahl der 13 Mitglieder der Constaffel, die die Bezeichnung «Räte» beibehielten, erfolgte durch eine vom Bürgermeister ernannte Kommission von 6 Mitgliedern, von denen zwei dem Adelstand angehören mussten. Zur Bestellung der Vertreter der Handwerker wurden diese in 13 politische Zünfte eingeteilt, von denen jede mehrere Gewerbezweige umfasste:

  • Saffran: Krämer
  • Schneider: Schneider, Tuchscherer und Kürschner
  • Meisen: Weinleute, Sattler, Maler und Unterkäufer
  • Weggen: Bäcker und Müller
  • Waag: Wollweber und Hutmacher
  • Waag: Leinenweber, Leinwandhändler und Bleicher (Vereinigung 1440)
  • Schmiden: Metallhandwerker, Waffenschmiede, Scherer und Bader
  • Gerwe: Gerber, Weisslederer und Pergamenter
  • Widder: Metzger, Vieheinkäufer
  • Schuhmacher
  • Zimmerleuten: Bauhandwerker, Fassbinder und Rebleute
  • Schiffleuten: Fischer, Seiler, Karrer und Träger
  • Kämbel: Gärtner, Öler, Grempler

Jede Zunft wählte einen Zunftmeister, der automatisch Mitglied des Rates wurde. Diese erhielten jedoch nicht den Titel "Rat", das neue Regierungskollegium wurde vielmehr als «Räte und Zunftmeister» bezeichnet. Der Bürgermeister war auf Lebzeiten gewählt und alle Bürger hatten ihm und dem Rat Gehorsam zu schwören. Dabei sollte der Eid, der dem Bürgermeister geleistet wurde, jedem anderen vorangehen. Um die Bürgermeisterwürde dauernd den adeligen Familien zu sichern, wurden im 1. Geschworenen Brief vier Ritter mit Namen genannt, von denen einer Bruns Nachfolger werden sollte. Die durch Brun geschaffene Verfassung blieb in ihren Grundzügen bis 1798 in Kraft.

Im Sempacherkrieg (1386–1388) zwischen den Eidgenossen und dem Haus Habsburg war Zürich auf Grund seines Bündnisses von 1351 mit den Eidgenossen verpflichtet, gegen Habsburg-Österreich Stellung zu beziehen. Zürich nahm jedoch keinen aktiven Anteil am Krieg, da die Mehrheit der Adligen und Kaufleute der Constaffel auf der Seite Österreichs standen. Deswegen kam es in der Stadt zu inneren Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der Eidgenossen und denjenigen Habsburgs. Die eidgenössisch gesinnten Zünfte erwirkten danach eine Reihe von Beschlüssen (2. Geschworener Brief von 1393), um die Macht der habsburgfreundlichen Constaffel zu brechen: Die überragende Machtstellung des Bürgermeisters wurde eingeschränkt. Die Bestimmung, dass der ihm geleistete Eid allen andern voranzugehen habe, wurde eliminiert und seine Amtsdauer auf ein halbes Jahr reduziert.

Seither hatte Zürich jedes Jahr zwei Bürgermeister, die jeweils ein halbes Jahr als «amtierender» bzw. «still stehender» Bürgermeister amtierten. Das Übergewicht der Vertreter der Constaffel im Stadtrat oder Kleinen Rat endete mit der Bestimmung, dass in die bisher ausschliesslich von der Constaffel besetzte Ratshälfte auch Vertreter der Handwerker gewählt werden sollten. Ferner wählte fortan der schon seit der Mitte des 14. Jahrhunderts bestehende «Rat der Zweihundert» oder «Grosse Rat», ein Ausschuss der Bürgerschaft, mit den Räten und Zunftmeistern den Bürgermeister. Geschäfte, über die sich Räte und Zunftmeister nicht einigen konnten, sollten durch ein Mitglied des Kleinen Rates an den Grossen Rat zur Entscheidung weitergezogen werden.

Die Zusammensetzung des Grossen Rates war seit dem 3. Geschworenen Brief von 1489 (Waldmannhandel) folgende: die beiden Bürgermeister sowie die 48 Mitglieder des Kleinen Rates (bestehend Natal- und Baptistalrat mit je 24 Mitgliedern), den «Achtzehnern» (18 Vertreter der Constaffel) und den 144 «Zwölfern» (je 12 Abgeordnete der 12 Zünfte). In der Folgezeit ging das Schwergewicht in der Staatsleitung immer mehr auf den Grossen Rat über. Der Kleine Rat wurde zu einer vollstreckenden Behörde mit richterlicher Funktion. Seit der Brunschen Umwälzung war mehrfach die Bürgergemeinde als höchste Instanz in Erscheinung getreten. 1401 wurde ihre Kompetenz durch Grossratsbeschluss eingeschränkt auf Fragen, die das Verhältnis zu Kaiser und Reich, zu den Eidgenossen, neue Bündnisse und Krieg und Frieden betrafen. Das Mitspracherecht der Gemeinde wurde weiter dadurch beträchtlich eingeschränkt, dass die Mitglieder beider Räte samt den Zunftmeistern tatsächlich lebenslänglich gewählt waren und dass Lücken durch die bereits in den Räten sitzenden Mitglieder der betreffenden Zünfte auf dem Wege der Kooptation ausgefüllt wurden. Die Staatsform Zürichs wurde dadurch zu einer Art Zunftaristokratie. Nur den Mitgliedern der Räte waren die wichtigsten Posten, z. B. Landvogt in einem städtischen Untertanengebiet, vorbehalten. Daneben gab es die sogenannten «Gemeinen Bürgerlichen Ämter und Dienste», die an einfache Stadtbürger vergeben wurden, wie Nachtwächter, Brunnenmeister, Stadtimker, Stadttrompeter, Uhrenrichter.

1498 wurde im 4. Geschworenen Brief das Kollegium der Obristzunftmeister definitiv eingerichtet. Bürgermeister, Räte, Zunftmeister und Rat der Zweihundert bestellten diese dreiköpfige Behörde aus den Zunftmeistern. Die Obristzunftmeister hatten das Recht, das Zunftmeisterkollegium zu Sitzungen einzuberufen, jedoch ausschliesslich zur Behandlung von gewerkschaftlichen Fragen. Sie nahmen ferner an allen Ratssitzungen teil und waren ermächtigt, alle ihnen gutscheinenden Fragen vom Kleinen Rat an den Rat der Zweihundert zu bringen. Jährlich wurde ein Mitglied des Dreierkollegiums ersetzt; der zuerst Gewählte war Stellvertreter des Bürgermeisters. Dadurch wurde die Macht des Zunftmeisterkollegiums im Interesse des Grossen Rates gebrochen. In diese Zeit fällt auch die Schaffung eines Geheimen Rates, bestehend aus den beiden Bürgermeistern und zwei Zunftmeistern. Seine Aufgabe war die Behandlung und Vorbereitung von Fragen der Aussenpolitik. Diese Modifikationen in der Verfassung führten zu einer immer stärkeren Erstarrung des Stadtregiments.

Im Verlauf des 16. und 17. Jahrhunderts stieg der Einfluss der mächtigen und wohlhabenden Familien und die Bedeutung der einfachen Handwerker sank. Es gab einen eindeutigen Trend zur Oligarchisierung der Stadtherrschaft, der von den aufstrebenden Kaufleuten, Textilverlegern und den hohen Beamten aus etwa 30 Familien getragen wurde. Die Handwerker nahmen deshalb um 1700 nur noch etwa einen Drittel der Sitze in den Räten ein. Der daraus entstehende Konflikt zwischen den Handwerkern und dem neuen Patriziat sollte 1712 durch eine Verfassungsrevision gelöst werden. Eine «Ehrenkommission» überarbeitete die Verfassung geringfügig und erstellte 1713 den 7. Geschworenen Brief, der als erste Zürcher Verfassung sogar gedruckt wurde. Neu mussten auch die Zunftmeister in einer geheimen Wahl bestimmt werden und die Souveränität der gesamten Stadtgemeinde wurde stärker betont. Für Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Bündnisse und Verfassungsänderungen sollte fortan neben dem Rat auch die Gemeinde beigezogen werden.

Mit dem Einmarsch der Franzosen in die Schweiz 1798 endete die Vorherrschaft der Zünfte in der Stadt Zürich. Die politischen Zünfte wurden aufgelöst. Die Einführung der Gewerbefreiheit machte auch die wirtschaftlichen Handwerksverbindungen überflüssig. Die politischen Zünfte wurden 1803 als Wahlgremien wieder eingeführt, hatten aber keine Gemeinsamkeit mit den mittelalterlichen Zünften mehr. Die heute bestehenden Zünfte haben rein folkloristischen Charakter rund um das Sechseläuten-Fest.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Markus Brühlmeier / Beat Frei. Das Zürcher Zunftwesen, 2 Bde. NZZ: Zürich 2005 ISBN 3-03823-171-1
  • Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218–2000. Herausgegeben vom Staatsarchiv des Kantons Zürich im Auftrag der Direktion der Justiz und des Innern auf den Tag der Konstituierung des Zürcher Verfassungsrates am 13. September 2000. Chronos: Zürich 2000 ISBN 3-905314-03-7

[Bearbeiten] Weblinks


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