Diskussion:Arglist
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Hierzu folgende Erläuterung
"Heute ist man sich im Hinblick auf den Zweck des § 123 I BGB, die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit zu schützen, weitgehend einig, dass es für die "Arglist" weder auf die Gesinnung noch auf eine Vermögensbeschädigungsabsicht ankommt, sondern dass "Arglist" vielmehr mit "Vorsatz" gleichzusetzen ist. Unter Vorsatz versteht man die wissentliche und gewollte Tatbestandsverwirklichung. Der Täuschende muss also wissen und wollen, dass sich ein anderer infolge seiner Täuschung irrt und durch diesen Irrtum zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. Hierbei reicht es hinsichtlich der Wollenskomponente allerdings bereits aus, dass der Täuschende mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt, wenn er es also ernstlich für möglich hält, dass sein Gegenüber täuschungsbedingt irrt und er sich damit abgefunden hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Verkäufer ohne genauere Kenntnisse über den Kaufgegenstand, also gleichsam "ins Blaue hinein", Erklärungen abgibt."
- Habe den Artikel grundlegend überarbeitet, da er sich bislang auf eine Aufzählung von Synonymen und unrichtiger juristischer Ausführungen beschränkte. Hinsichtlich des Arglistbegriffs im schweizerischen StGB bedarf es der Prüfung eines Kundigen, inwieweit sich der Begriff mit dem deutschen deckt sowie einem Hinweis auf Abweichungen bzw. etwaige Kongruenz. --Cvdr 01:21, 4. Mai 2008 (CEST)