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Anschlussverbot – Wikipedia

Anschlussverbot

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Anschlussverbot wird das in Folge des Ersten Weltkrieges festgelegte Verbot des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich (bzw. Weimarer Republik) bezeichnet. Festgehalten wurde diese Bestimmung für Österreich im Vertrag von Saint-Germain (am 16. Juli 1920 in Kraft getreten) und für das Deutsche Reich im Friedensvertrag von Versailles (am 10. Januar 1920 in Kraft getreten).

Artikel 88 des Vertrages von Saint-Germain:

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.

Artikel 80 des Vertrages von Versailles:

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbunds einer Abänderung zustimmt.

Erneut bekräftigt wurde das Verbot von österreichischer Seite 1922 im Genfer Protokoll, was eine Voraussetzung für die Gewährung von Anleihen des Völkerbundes war. Die am 19. März 1931 zwischen Österreich und dem Deutschen Reich vereinbarte Zollunion wurde auf Basis des Anschlussverbots vom Internationalen Gerichtshof im Haag untersagt. Im Protokoll von Lausanne vom Juli 1932 bestätigte die österreichische Regierung noch einmal auf Anschlussbestrebungen zu verzichten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Anschlussverbot in Teil 3 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 festgehalten:

Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern.
Artikel 4. Verbot des Anschlusses
1. Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland verboten ist. Österreich anerkennt voll und ganz seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiete und wird keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
2. Um einer solchen Vereinigung vorzubeugen, wird Österreich keinerlei Vereinbarung mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich verpflichtet sich ferner, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern.


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