Verwaltungsgliederung Österreichs
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Die Verwaltungsgliederung Österreichs ist die vertikale administrative Struktur der Republik Österreich.
Oberste Verwaltungseinheit der föderal organisierten Republik ist der Bund, danach folgen Länder, Bezirke und Gemeinden. Die Bezirke sind reine Verwaltungseinheiten von Bund und Ländern und haben keinerlei Selbstverwaltungskompetenzen.
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[Bearbeiten] Bund
In Österreich liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Verwaltung der Gebietskörperschaften traditionell beim Bund. Diesem sind die wichtigsten Kompetenzen durch die Bundesverfassung durch taxative Enumeration mit Generalklausel übertragen. Er verfügt als einzige Verwaltungsebene über Organe in allen drei Branchen des Staatsaufbaus. Die Gesetzgebung wird durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister und Staatssekretäre (Art. 19 B-VG). Alle Organe der Gerichtsbarkeit sind Organe des Bundes.
[Bearbeiten] Länder
Österreich ist ein Bundesstaat. Er gliedert sich in neun Bundesländer. Diese verfügen über eigene Landesregierungen, die die Landesverwaltung besorgen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nehmen die Landesregierungen auch Agenden der Bundesverwaltung war, sind in diesen Belangen aber gegenüber der Bundesverwaltung weisungsgebunden.
Die Österreichischen Bundesländer:
- Burgenland (Eisenstadt)
- Kärnten (Klagenfurt)
- Niederösterreich (St. Pölten)
- Oberösterreich (Linz)
- Salzburg (Salzburg)
- Steiermark (Graz)
- Tirol (Innsbruck)
- Vorarlberg (Bregenz)
- Wien
[Bearbeiten] Bezirke
Eine weitere Verwaltungsebene in den Ländern bilden die sogenannten Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirke und Städte mit eigenem Statut), im Gegensatz zu den deutschen Kreisen haben sie aber keinen autonomen Wirkungsbereich. Sie sind Verwaltungseinheiten deren Behörden durch die Landesverwaltung bestellt und von einem Bezirkshauptmann beziehungsweise durch den Magistrat geleitet werden. In den Statutarstädten fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen. Der Bürgermeister ist dann gleichzeitig Magistrat.
[Bearbeiten] Gemeinden
Die untersten Verwaltungseinheiten sind die Gemeinden. Sie besorgen die ihnen übertragene kommunale Selbstverwaltung. Angelegenheiten der Bauordnung oder der örtlichen Sicherheitspolizei gehören etwa zu ihrem Aufgabenbereich, die sie durch die gewählten Gemeinderäte und Gemeindevertreter sowie den Bürgermeister besorgen. Die Gemeinden sind reine Verwaltungseinheiten ohne legislative Kompetenzen. Weitere Unterteilungen wie etwa in Stadtbezirke oder in Katastralgemeinden, sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, aber durchaus üblich. Deren Bezirks- oder Ortsvorsteher besorgen aber meist nur sehr eingeschränkte Aufgabenbereiche und sind gegenüber den Gemeindeorganen häufig weisungsgebunden.
[Bearbeiten] Grundbuch
Unterteilt ist das Gemeindegebiet in der Katastralmappe des Grundbuchs in Grundbuchskörper, Grundstück und Parzelle. Diese stellen die kleinste rechtliche Verwaltungseinheit Österreichs dar.
Diese Verwaltung von Grund und Boden liegt in der Kompetenz der Bezirke und Gemeinden. Im Unterschied zu deutschem Gebrauch ist in Österreich jeder Punkt des Staatsgebietes einer Gemeinde zugeordnet.
[Bearbeiten] Siehe auch
Burgenland | Kärnten | Niederösterreich | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Tirol | Vorarlberg | Wien
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