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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – Wikipedia

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, kurz BOS, ist ein Sammelbegriff für Einrichtungen, die mit der Abwehr von Gefahren betraut sind. Das kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Auftrags geschehen oder aus ehrenamtlicher Initiative.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Zu den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gehören in Deutschland alle Organisationen, die Aufgaben in der inneren Gefahrenabwehr übernehmen. Das beinhaltet polizeiliche Maßnahmen, aber auch Bekämpfung von Unglücken und Katastrophen.

Zu den BOS gehören neben öffentlichen Organisationen auch gemeinnützige Vereine und im Rettungsdienst auch private Unternehmen. BOS sind neben den Polizeien, dem Zoll, dem Technischen Hilfswerk (THW) sowie den Feuerwehren auch die Organisationen des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.

Nicht Teil der BOS sind private Sicherheitsdienste und die Bundeswehr an sich, da nur Einrichtungen berücksichtigt sind, die für die innere Sicherheit oder die Nächstenhilfe zuständig sind. Einige Einheiten der Bundeswehr, die mit SAR-Einheiten am Rettungsdienst beteiligt sind, sowie die Bundeswehr-Feuerwehr, gehören zu den BOS (wenn sie mit in die kommunalen Alarm- und Ausrückeordnungen eingebunden sind).

Auch die Ordnungsämter werden nicht zu den BOS gezählt. Sind diese landesrechtlich (z.B. in Hessen) als Teil der Polizei anzusehen, so können sie als polizeiliche BOS gelten.

Die BOS in Deutschland verwenden ein eigenes Funknetz, den BOS-Funk, in Österreich das Funksystem der BOS, welcher Teil des nicht-öffentlichen mobilen Landfunks ist.

Im Folgenden eine Übersicht über die verschiedenen Einrichtungen, die zu den BOS gehören:

[Bearbeiten] Innere Sicherheit

Für die Innere Sicherheit sind folgende Organisationen verantwortlich:

[Bearbeiten] Polizei

[Bearbeiten] Verfassungsschutz

Auch der Verfassungsschutz ist Teil der BOS, obwohl er nicht mit vollzugspolizeilichen Rechten ausgestattet ist.

[Bearbeiten] Zoll

[Bearbeiten] Nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr

Abweichungen können von Bundesland zu Bundesland auftreten. In machen Bundesländern ist die DLRG z.B. kein Teil der BOS.

[Bearbeiten] Situation der Hilfsorganisationen

Die Hilfsorganisationen ASB, DRK, MHD, JUH und DLRG an sich sind, entgegen der landläufigen Meinung, nicht Mitglied der BOS. Sie stellen jedoch oft ihr Personal und Gerät dem Rettungsdienst oder dem Katastrophenschutz (als Organisationen der öffentlichen Daseinsfürsorge) zur Verfügung. Diese sind aber BOS. Deshalb sind das Personal und die Geräte einer Hilfsorganisation, die so eingesetzt werden, Teil der BOS. Die übrigen Tätigkeitsfelder der Hilfsorganisationen, wie Ausbildung, soziale Dienste, Jugendarbeit u.ä., gehören jedoch nicht den BOS an.
Im Fall der Sondereinsatzgruppen (SEG) des Katastrophenschutzes gehört das Personal im Einsatzfall nicht der Hilfsorganisation an, sondern ist Personal des jeweiligen Landkreises.
Folgendes Beispiel soll erläutern, wie diese Situation entsteht:
Die Fahrzeuge einer SEG-San gehören dem Landkreis A, in welchem der MHD sich zum Mitwirken im Katastrophenschutz bereit erklärt hat. Somit übernimmt der MHD die Benutzung und Instandhaltung der Fahrzeuge, die der Landkreis für seine SEG vorhält. Im Einsatzfall "leiht" der MHD seine Kräfte dann dem Landkreis aus, um dessen Fahrzeuge zu besetzen. In diesem Moment gehört neben den Fahrzeugen auch das Personal zu den BOS.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich setzt sich der Begriff "BOS" erst langsam durch. In der Rechtsordnung wird er nur in § 20 (5) lit. j Kraftfahrgesetz[1] (hier erklärt mit "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen"), in § 2 (2) Z 1 Frequenznutzungsverordnung[2](hier erklärt mit "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben") sowie in Artikel 2 der Telekommunikationsgebührenverordnung[3] erwähnt.

[Bearbeiten] Nachweise

  1. § 20 (5) lit. j Kraftfahrgesetz
  2. § 2 (2) Z 1 Frequenznutzungsverordnung
  3. Art. 2 Telekommunikationsgebührenverordnung


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