Wîkîpediya:Mafdariya wêneyan
Ji Wîkîpediya
Eigene Aufnahmen
Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Eingeschränkt wird dies durch die Rechte Anderer an dem Abgebildeten.
Aufnahmen mit Personen
thumb|120px|Erlaubte Aufnahme einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Stellt eine Aufnahme eine oder mehrere Personen dar, kann die Veröffentlichung durch Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. (siehe Recht am eigenen Bild) Sofern der Abgebildete keine Erlaubnis für diese Veröffentlichung gewährt hat, ist das Hochladen generell nicht möglich.
Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen (z. B. Demonstrationen, Festen, Aufzügen) oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.
Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Dies sind z.B. bekannte Politiker oder andere Prominente.
Es ist ebenfalls erlaubt, Bilder von Personen, die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte), zu veröffentlichen. Dies sind z.B. Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte wird dieses Recht allerdings mit der Bedingung, dass die Personen auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteil), eingeschränkt.
Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer prominenten Person einzudringen.
Öffentliche Reden
Erlaubterweise hergestellte eigene Videoaufnahmen von öffentlichen Reden im Parlament oder von anderen Verhandlungen können nach § 48 UrhG eingestellt werden, siehe dazu Öffentliche Rede (Urheberrecht).
Panoramafreiheit
Die Veröffentlichung von Fotos von Gebäuden in Deutschland (sowie in Österreich, der Schweiz und weiteren Ländern) ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nach deutschem Recht nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken – ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Die untenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm aufgenommes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden.
Vorsicht: In etlichen Ländern, z. B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit! Es ist nach belgischem Recht nicht erlaubt, Bilder des Atomiums ohne Erlaubnis des Architekten zu veröffentlichen. In der deutschsprachigen Wikipedia werden aber auch Bilder geduldet, die nach den Maßstäben der deutschsprachigen Länder bedenkenlos sind selbst dann, wenn sie in deutschsprachigen Minderheitsgebieten wie bei den Einwohner der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens verboten sind.
Maßgeblich ist allerdings, ob die Benutzung des Abgebildeten auch rechtmäßig ist. Wenn dies nicht er Fall ist, entfällt die Möglichkeit des Hochladens gestützt auf die Panoramafreiheit.
Zur Kennzeichnung muss die Vorlage {{Panoramafreiheit}} verwendet werden.
Es folgen weitere Anwendungsbereiche der Panoramafreiheit.
Gegenstände
thumb|200px|Ein sich bleibend im öffentlichen Verkehrsraum befindendes Denkmal Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.
Luftaufnahmen und Gebäude
thumb|150px|Erlaubte Aufnahme eines Gebäudes Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen in Deutschland nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine Anlagen fotografiert werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Sicherheitsgefährdung eintritt.
Als Schutzbereich gekennzeichnete militärische Gebiete dürfen ohne Genehmigung nicht fotografiert oder gezeichnet werden.
Bahnhöfe und Verkehrsanlagen
Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.
Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizenzierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain (siehe z. B. Image:0310-frankfurt-flughafen-fernbahnhof-1.jpg). Ansprechpartner ist die Öffentlichkeitsarbeit. Eine Fotogenehmigung für die Anlagen der DB ist prinzipiell nötig - siehe http://www.lok-report.de/news/news_foto.html − Fotos für private Zwecke sind gestattet, bei kommerzieller Verwendung (die von den hier benutzten Lizenzen erlaubt ist) ist eine Genehmigung erforderlich.
Öffentliche Verkehrsbetriebe handhaben die Genehmigung zum Fotografieren immer unterschiedlich. Fragen kostet hier nichts, hier gibt es eine kleine Info, wo man eine Fotogenehmigung braucht und wo nicht.
Für die Schweiz: Nach persönlicher Anfrage durch Benutzer:Keimzelle hat ein SBB-Presseverantwortlicher folgendes erklärt:
- Aufnahmen in Bahnhöfen und von Rollmaterial müssen bewilligt werden
- Für Bilder, die in die Wikipedia übernommen werden können: http://www.db.bielnews.ch/webpr20/sbb_d/sbb_d.html, ist aber kostenpflichtig und eigentlich für kommerzielle Verwender gedacht...
Gegenstände in geschlossenen Räumen
Umstritten ist die Rechtslage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt bzw. nur unter bestimmten Auflagen erlaubt wird.
Da es ein Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, kann man argumentieren, dass einwandfrei lizenzierte Fotos im Zweifel quasi-anonym hochgeladen werden könnten, da durch die Verwendung eines temporären Accounts der Eigentümer den Fotografen nicht ausfindig machen kann.
Nicht erlaubt ist allerdings die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind oder sofern die Fotos andere Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) verletzen.
Siehe die ausführliche Diskussion der Problematik unter Wikipedia:Fotos von fremdem Eigentum
Produktfotos (Marken, Cover, Comicfiguren, ...)
Ist die Gestaltung des Produkts oder seiner Verpackung (z. B. Grafik) urheberrechtlich geschützt, darf es nicht abgebildet werden. Urheberrechtlich geschützt ist es, wenn es die Schöpfungshöhe erreicht. Einfache Gestaltungen erreichen diese nicht.
Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie eine Comicfigur vor, so sind auch alle Vervielfältigungen und Bearbeitungen (Merchandisingartikel, die erkennbar die gleiche Figur zeigen) geschützt und können hier nicht abgebildet werden. Es nützt also nichts, wenn man ein Bild bearbeitet oder die Figur selbst nachzeichnet. Auch eine Collage mehrerer Artikel ist nicht möglich, da die einzelnen Artikel nicht wegdenkbares Beiwerk sind. Wird ein Stapel mit Plattencovern fotografiert, auf dem das oberste zu erkennen ist, so handelt es sich also nicht um Beiwerk, da der Fotograf dieses Plattencover zeigen möchte.
Ist allerdings z. B. an einem Firmensitz eine Comicfigur bleibend angebracht und vom öffentlichen Straßenraum aus fotografierbar, dann greift die Panoramafreiheit (s.o.).
Logos
Logos sind häufig sowohl urheberrechtlich als auch als Bildmarke nach dem Markengesetz geschützt. In der deutschsprachigen Wikipedia herrscht Konsens, dass nur ein urheberrechtlicher Schutz ihrer Verwendung entgegensteht.
Allerdings sind Logos auf Commons nicht gern gesehen und werden dort in den meisten der unten aufgeführten Fälle gelöscht. Sie sollten daher besser auf der deutschsprachigen Wikipedia hochgeladen werden.
In Betracht kommen allerdings nur folgende Fälle:
- Einfache Gestaltungen, die nicht die für Gebrauchsgrafiken nötige Schöpfungshöhe erreichen, sind gemeinfrei. Beispiele:
- Logo der ARD (OLG Köln, GRUR 1986, 889)
- Laufendes Auge von Franz Zauleck (BVerfG vom 26. Januar 2005, GRUR 2005, 410)
- Logo der SED (LG Hamburg vom 10.12.2004, 308 O 207/04, GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff)
- Zur Kennzeichnung dieser Bilder müssen die Vorlagen {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} und {{Logo}} verwendet werden.
- Logos, die eine Schöpfungshöhe erreichen, die aber etwa auf Schrifttafeln bleibend im Straßenbild angebracht sind (Panoramafreiheit, s.o.) Beispiele:
- Bild:Fussball WM 2006 Logo.jpg
- Bild:Fabrockhaus_logo3.jpg
- Zur Kennzeichnung dieser Bilder müssen die Vorlagen {{Panoramafreiheit}} und {{Logo}} verwendet werden.
- Logos, die von ihren Rechteinhabern unter eine freie Lizenz gestellt werden. Beispiele:
- Bild:GMS.gif
- Bild:LogoKleinkunsttage.png
- Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Logo}} und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (s. WP:LFB) verwendet werden.
Bildschirmfotos
right|thumb|Der Webbrowser Konqueror mit der Wikipediastartseite Screenshots zur Illustration von Software sind im Grunde nicht erlaubt. Dies gilt auch für Screenshots von Fernsehaufnahmen. Ausnahmen bilden hierbei Screenshots, die von dem Urheberrechtsinhaber des abgebildeten Programms, Spiels oder Fernsehprogramms unter die GFDL gestellt oder der Public Domain überlassen wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Screenshots so genannter Freier Software (Achtung: Freeware ist etwas anderes!) hochgeladen werden, da in diesem Fall die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben.
Voraussetzung ist, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite oder die Fensterrahmenelemente bei graphischen Programmen) auf dem Screenshot identifizierbar sind. Ein Fall, bei dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist beispielsweise ein Screenshot des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite
Bei grafischen Elementen etwa von Browsern stellt sich im Einzelfall die Frage der Schöpfungshöhe.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bildschirmfoto}} und die Vorlage für die entsprechende freie Lizenz (s. WP:LFB) verwendet werden.
Karten
Bei Karten sind zwei Dinge zu beachten:
- Die einzelnen reinen Geoinformationen (Vermessungsdaten zu den abgebildeten Informationen) genießen zwar als solche keinen Schutz, jedoch kann die sie beinhaltende Datenbank einem Datenbankschutz unterliegen (siehe Rechte an Geoinformationen).
- Auswahl und Gestaltung der Karte sind zusätzlich durch UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7 geschützt.
Fremde Aufnahmen
Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind oder wenn der Urheberrechtsinhaber (meistens der Urheber) dies erlaubt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schutzfähig sind und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist.
Um Zweifelsfälle zu vermeiden, wird bei der Anfrage an Rechteinhaber die Verwendung der allgemeinen Einverständniserklärung unter Wikipedia:Textvorlagen dringend empfohlen. Es ist nicht ausreichend, ein Bild für die Wikipedia freizugeben, es muss unter einer freien Lizenz stehen, die einschließt, dass es - mit Blick auf das Urheberrecht - gewerblich genutzt und verändert werden kann.
Alte Werke
Ein Werk nur für eine bestimmte Dauer urheberrechtlich geschützt. Diese Zeit nennt man Schutzdauer. In Deutschland (und vielen anderen Ländern) gilt eine Regelschutzfrist von 70 Jahren pma. Das heißt, dass die Gemeinfreiheit (s. dort für weitere Informationen) des Werkes mit dem 1. Januar des Jahres, das auf den 70. Todestag des Urhebers folgtbeginnt und das Werk frei verwendet werden kann.
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.
Pragmatische Regelung bei Bildern, die älter als 100 Jahre sind
Die deutschsprachige Wikipedia akzeptiert alle Bilder, die 100 Jahre oder älter sind, ohne expliziten Nachweis des Todesdatums des Urhebers als gemeinfrei, sofern es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, dass der Urheber keine 70 Jahre tot ist. Beispiel:
- 2007 können Bilder aus dem Jahr 1907 und früheren Jahren unter der genannten Einschränkung genutzt werden. Ein Bild aus dem Jahr 1910 darf erst 2010 ohne Beweis der abgelaufenen Schutzdauer eingefügt werden.
Bitte beachte, dass diese Regelung auf Commons nicht offiziell Geltung hat, Bilder also gelöscht werden können. Ferner kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass der Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. In diesem Falle besteht eventuell ein Schadenersatzanspruch. Bitte beachte daher, dass du für deinen Upload verantwortlich bist und rechtliche Konsequenzen auf dich zukommen könnten
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt-100}} verwendet werden.
Probleme mit nachgelassenen Werken
Zunehmend von Bedeutung ist die seit der Schutzdauerrichtlinie EU-weit gültige Regelung der Editio princeps, die in Deutschland nachgelassenen Werken, also gemeinfreien Werken, die zuvor nicht erschienen sind oder öffentlich wiedergegeben wurden, einen Schutz von 25 Jahren nach Erstveröffentlichung zusichert. Soweit ein Herausgeber oder eine Institution nachweisen kann, dass er oder sie ein Bild nach Ablauf der Regelschutzfrist erstmals veröffentlicht hat, kann er einen Schutz von 25 Jahren nach der Veröffentlichung beanspruchen.
Bilder, deren Urheber nicht bekannt ist
Auch wenn der Urheber nicht bekannt oder mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln ist, kann es sein, dass innerhalb der Regelschutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod Ansprüche seitens von Rechtsnachfolgern an einen Verwerter gestellt werden.
Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Sobald sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild (sofern es vor dem 1. Juli 1995 erstellt wurde) bekannt hat, gilt jedoch die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris' . Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.
Ausführliche Darstellung der Problematik unter Anonymes Werk (Urheberrecht).
Zur Kennzeichnung dieser Bilder muss die Vorlage {{Bild-PD-alt}} verwendet werden.