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Wegeunfall – Wikipedia

Wegeunfall

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Wegeunfall werden in Deutschland versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit (meist Arbeitsstätte, aber auch Schule, Kindergarten usw.) bezeichnet.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Versicherungsschutz

Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert und ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt.

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt und mit welchem Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Auto) er diesen zurücklegt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen - also rein privaten - Gründen erklärt werden kann (z. B. um eine billige Tankstelle aufzusuchen).

[Bearbeiten] Dritter Ort

Das Gesetz bestimmt nicht, dass der Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit von der Familienwohnung aus angetreten werden muss oder dorthin zurückzuführen hat. Wenn der Versicherte einen für seinen Weg nach und von der beruflichen (versicherten) Tätigkeit einen anderen Ausgangspunkt oder Zielpunkt als seine Wohnung wählt so ist der Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt des Weges zum und vom Dritten Ort zu prüfen.

[Bearbeiten] Unterbrechung

Wer zwar auf dem unmittelbaren Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit, aber viele Stunden nach Arbeitsende einen Unfall erleidet, steht grundsätzlich nicht mehr unter Versicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung lässt eine Wegeunterbrechung von mehr als zwei Stunden den Versicherungsschutz für den Restweg vollständig entfallen. Auch darf die Summe der Zeiträume bei mehreren Unterbrechungen die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Bei einer kürzeren Wegeunterbrechung lebt der Versicherungsschutz jedoch bei Wiederaufnahme des Weges von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit wieder auf.

[Bearbeiten] Umweg

Zusätzlich sind ausdrücklich im Gesetz genannte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.


Siehe auch: Umweg, Abweg

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
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