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Verdingungsordnung für Leistungen – Wikipedia

Verdingungsordnung für Leistungen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland. Als Verdingung wird die Vergabe von Arbeiten durch Ausschreibung bezeichnet.

Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und (Dienst)Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, die in der VOB behandelt werden. Ausgenommen sind auch einige freiberufliche Tätigkeiten, die teilweise unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen, die VOF fallen: Beschreibbare freiberufliche Leistungen werden nach VOL, nicht beschreibbare freiberufliche Leistungen nach VOF (z.B. "klassischer" Architekturauftrag) ausgeschrieben.

Die VOL gliedert sich in den Teil A und den Teil B.

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)

  • Basisparagraphen (Erster Abschnitt)
    Ausschreibungen nach deutschem Recht
  • a-Paragraphen (Zweiter Abschnitt)
    Ausschreibungen nach europäischem Recht (EG-Ausschreibungen)
  • b-Paragraphen (Dritter Abschnitt)
    Ausschreibungen nach europäischem Recht für bestimmte Sektoren

Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Dabei handelt es sich um ein Klauselwerk mit dem Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das von öffentlichen Auftraggebern nach § 9 Nr. 2 VOL/A zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrags zu machen ist.

[Bearbeiten] Arten der Vergabe

Die VOL/A unterscheidet zwischen drei Vergabearten:

1. Öffentliche Ausschreibung

Bei einer Öffentlichen Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (Abschnitt 1 § 3 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A). D.h., beliebig viele Unternehmen, die in dem geforderten Marktsegment tätig sind, können Angebote abgeben und somit am Wettbewerb teilnehmen. Die Öffentliche Ausschreibung bildet die Regel, von der nur bei besonderen Gründen abgewichen werden darf.

2. Beschränkte Ausschreibung

Bei einer Beschränkten Ausschreibung werden Leistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (Abschnitt 1 § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A). Die beschränkte Ausschreibung kennzeichnet sich dadurch aus, dass die Anzahl der Bieter durch eine Vorauswahl der Vergabestelle begrenzt wird. Ausgewählte Anbieter werden hier dann von der Vergabestelle zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Hierbei soll, soweit es zweckmäßig ist, ein sogenannter Teilnahmewettbewerb zur Vorauswahl möglicher Bieter vorangehen (Abschnitt 1 § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A). Dabei wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gegeben und alle interessierten Unternehmen können dann Anträge auf Teilnahme stellen. Die Vergabestelle wählt dann unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze aus diesen Bewerbern geeignete aus, die dann zur Angabe eines Angebotes aufgefordert werden.

3. Freihändige Vergabe

Bei der Freihändigen Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben (Abschnitt 1 § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A). Auch hierbei fordert die Vergabestelle wieder von sich aus Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf. Aufgrund der aufgehoben Formstrenge aber ist hier der Verfahrensablauf grundsätzlich frei. Die Vergabestelle kann somit also auch beispielsweise mit den Bietern über Inhalt und Preise verhandeln. Auch bei dieser Vergabeart soll, soweit es zweckmäßig ist, ein Teilnahmewettbewerb zwischen den Bietern vorangehen (Abschnitt 1 § 3 Nr. 1 Abs. 4 VOL/A). Die Freihändige Vergabe wird i. d. R. bei Leistungen von geringem Wert (die Wertgrenze kann durch Ausführungsbestimmungen von einem Bundesminister - ggf. Landesminister - erlassen werden), bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei Leistungen, die gewerblichen Schutzrechten unterliegen.

[Bearbeiten] Vergabeverordnung

Von Bedeutung für die Vergabe von Leistungen ist ferner die Vergabeverordnung (VgV).
§ 1 VgV lautet:
Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das bei der Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltende Verfahren sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Durchführung von Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die in § 2 geregelten Beträge ohne Umsatzsteuer erreichen oder übersteigen (Schwellenwerte).

§ 4 VgV schreibt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der Schwellenwerte für "öffentliche Auftraggeber" die Anwendung der VOL/A vor. Für solche Vergaben von Aufträgen ist in §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Nachprüfungsverfahren durch Vergabekammern eröffnet, in dem jedes Unternehmen, das Interesse an dem Auftrag hat, die Verletzung von Vergabevorschriften geltend machen kann. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet.

Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte gilt die VgV und das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB nicht. Auch für solche Aufträge ist allerdings von öffentlichen Auftraggebern auf Grund von Vorschriften haushaltsrechtlicher Art der erste Abschnitt der VOL anzuwenden.

[Bearbeiten] Weblinks

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