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Unternehmenswert – Wikipedia

Unternehmenswert

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Wert eines Unternehmens entspricht dem Nutzen, den die Eigentümer des Unternehmens aus diesem ziehen können. Dieser Nutzen ist grundsätzlich so aufzufassen, wie er sich subjektiv für die jeweiligen Eigentümer konkretisiert.

In Abhängigkeit von der Funktion, den ein Unternehmenswert erfüllt, lassen sich Arten von Unternehmenswerten unterscheiden: Dazu gehören der Entscheidungswert und der Einigungswert. Siehe hierzu unten.

Den Prozess, in dem der Unternehmenswert ermittelt wird, bezeichnet man als Unternehmensbewertung. Siehe dort insbesondere die Information über einzelne Verfahren der Unternehmensbewertung.

[Bearbeiten] Entscheidungswert

Der Unternehmenswert ist ein Entscheidungswert, wenn er für einen bestimmten Personenkreis eine Entscheidungsgrundlage darstellt. Dieses ist typischerweise beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen oder Anteilen an diesen der Fall.

Die Funktion des Entscheidungswerts verdeutlicht, warum der Unternehmenswert grundsätzlich abhängig vom (potentiellen) Unternehmenseigner ist. Der Käufer von Unternehmensanteilen wird diese beispielsweise im Allgemeinen niedriger bewerten als der Verkäufer. Der Kaufpreis wird regelmäßig dazwischen liegen und entspricht nicht dem Unternehmenswert.

[Bearbeiten] Einigungswert

Wenn der Unternehmenswert herangezogen wird, um die gegensätzlichen Interessen zweier oder mehrerer Parteien auszugleichen, spricht man von dem Einigungswert. Dieser ist – meistens von einem Gutachter – als objektivierter Wert anhand von Maßstäben zu ermitteln, die subjektive Umstände der Beteiligten außer Acht lassen. Diese Maßstäbe ergeben sich unmittelbar aus Gesetz bzw. aus einschlägiger Rechtsprechung. Der Einigungswert kann der gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden, sofern er nicht ohnedies schon im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bestimmt wird.

Anwendungsfälle sind im Wesentlichen (zwangsweise) Abfindungen an ehemalige Eigentümer von Unternehmensanteilen. Im Falle der Ausscheidung eines Gesellschafters stehen diesem beispielsweise in aller Regel vertragliche Ansprüche aus Gesellschaftsvertrag zu. Auch gesetzliche Abfindungsansprüche müssen (wie z. B. im Zuge eines Squeeze-out-Verfahrens) anhand des Einigungswerts taxiert werden.

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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