Sozialhilfe (Österreich)
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Die Sozialhilfe soll hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen.
Jedes der 9 österreichischen Bundesländer regelt die Sozialhilfe durch ein eigenes Sozialhilfegesetz. Damit haben sich die Gesetze verschieden entwickelt und weisen zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Es gibt aber Bestrebungen zur Harmonisierung.
[Bearbeiten] Inhalt
Allen neun Landesgesetzen gemein ist die Unterscheidung nach
- Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs
- Hilfe in besonderen Lebenslagen (kein Rechtsanspruch)
- Soziale Dienste (kein Rechtsanspruch)
[Bearbeiten] Subsidiarität
Die Sozialhilfe wird nach dem Prinzip der Subsidiarität gewährt, also nur dann, wenn der Lebensunterhalt weder aus eigener Kraft oder durch familiäre Hilfe noch aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen oder sonstigen Leistungsanspruchs gesichert werden kann.
Da die meisten Langzeitarbeitslosen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Notstandshilfe haben, ist die Sozialhilfe im wesentlichen für nicht (mehr) arbeitsfähige Personen von Relevanz und daher von quantitativ eher geringer Bedeutung.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz
- Amt der Burgenländischen Landesregierung, Burgenländisches Sozialhilfegesetz
- Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13 - Soziales, Jugend, Familie und Frau
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Sozialhilfe
- Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Sozialabteilung
- Amt der Salzburger Landesregierung, Salzburger Sozialhilfegesetz
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 11A Fachabteilung für Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Beihilfen
- Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales
- Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Gesellschaft und Soziales
- Magistrat der Stadt Wien, Soziale und finanzielle Leistungen
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