Realsplitting
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Unter Realsplitting wird die (begrenzte) Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Unterhaltsleistung im Rahmen der Einkommensteuer verstanden. Das Realsplitting ist in § 10 Abs.1 Nr. 1 deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) verankert.
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[Bearbeiten] Verfahren
Eine in Deutschland einkommensteuerpflichtige Person darf Unterhaltsaufwendungen bis zu 13805 € pro Jahr und Empfänger als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger
- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
- der Empfänger die Unterhaltszahlungen als eigenes Einkommen versteuert und
- eine Ehe mit dem Empfänger bestand und nun geschieden ist (Nachehelicher Unterhalt) oder
- die Ehe noch besteht, die Ehepartner jedoch dauernd getrennt leben (Trennungsunterhalt)
Ist die leistende Person Bürger der EU oder des EWR so genügt es anstelle der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Empfängers, wenn der Empfänger einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder im EWR hat.
Das Realsplitting ist nur möglich, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung gilt bis auf Wideruf, der Wideruf ist erst möglich für das dem Wideruf folgende Kalenderjahr. Stimmt der Unterhaltsempfänger nicht zu, so kann dies ein treuewidriges Verhalten sein, und Auswirkung auf die Höhe des Unterhalts haben. Die Zustimmung kann über den Rechtsweg erzwungen werden. Die Rechtsprechung sieht in diesem Fall jedoch vor, dass der Unterhaltszahler dem Unterhaltsempfänger dem daraus resultierenden Nachteil ausgleichen muss.
Das Realsplitting folgt dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Bedingt durch die Unterhaltszahlungen sinkt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden und steigt die des Unterhaltsempfängers.
[Bearbeiten] Kritik
[Bearbeiten] Begrenzung auf 13805 €
Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung steuerrechtlich umstritten. Bei Unterhaltsverpflichtungen oberhalb dieser Grenze ist der Unterhaltspflichtige für Gelder steuerpflichtig, über die er nicht verfügen kann, sondern diese -aufgrund gesetzlicher Regeln- an den Unterhaltsberechtigten weiterleiten muss. Dies widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
[Bearbeiten] Zustimmung des Unterhaltsempfängers, Kompensation des Nachteils
Die Notwendigkeit der Zustimmung des Unterhaltsempfängers, sowie die Rechtsprechung, die eine Kompensation des "Nachteils" für den Unterhaltsempfänger vorsieht, löst auch Kritik in Fachkreisen aus: [1] hier werden u. a. zwei Vereinfachungen vorgeschlagen: (Zitat) -Der Abzug des Unterhalts als Sonderausgabe sollte gegen Nachweis ohne Zustimmung und ohne festen Höchstbetrag möglich sein. -Der Unterhalt wird beim Unterhaltsempfänger generell zu sonstigen Einkünften und ist damit von ihm – wie jedes andere Einkommen auch – zu versteuern. Einen Nachteilsausgleich gibt es nicht mehr. Jeder zahlt seine Steuern. (/Zitat)
[Bearbeiten] Wirkungen bei einem progressiven Steuertarif
Ähnlich wie das Ehegattensplitting hat das Realsplitting bei einem progressiven Steuertarif in Summe einen Vorteil für beide Partner. Merkliche Vorteile entstehen für beide Einkommensteuerpflichtigen nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers ohne diese Zahlung bedeutend geringer wäre als das zu versteuernde Einkommen des Unerhaltszahlenden. Haben beide ein ähnlich hohes zu versteuerndes Einkommen, ergibt sich kein wesentlicher steuerlicher Vorteil aus dem Realsplitting.
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