Rückscheinbrief
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Rückscheinbrief ist eine Zustellungsart im österreichischen Postwesen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] RSa-Brief
Ein RSa-Brief (Synonym: Blauer Brief) ist ein behördliches Schriftstück in Österreich. Es ist eine Form des Einschreibens bzw. der behördlichen Zustellung eines Schriftstückes, welches, im Gegensatz zum RSb-Brief, nur dem Empfänger selbst zugestellt werden darf (Eigenhändigkeit). Alternativ zum Empfänger kann auch eine Person mit Postvollmacht das Schreiben übernehmen. Die Verwendung des RSa-Briefes muss im betreffenden Materiengesetz ausdrücklich angeordnet sein, sonst reicht die Zustellung via RSb-Brief aus.
Ist der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht anwesend, wird das Schriftstück beim nächsten Postamt hinterlegt und eine "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" im Hausbriefkasten hinterlassen. Auf dieser steht, wo und wann man den Brief abholen kann. Mit dem Beginn dieser auf der Verständigung angeführten Frist gilt das Schriftstück als zugestellt (Zustellfiktion).
Dies bedeutet, dass man vor allem bei Rechtsmittelfristen diese im Falle der nicht rechtzeitigen Behebung versäumen kann. Beim Abholen muss man die Verständigung über die Hinterlegung und einen amtlichen Lichtbildausweis (Pass) zur Identifikation mitbringen.
Früher war ein zweiter Zustellversuch vorgesehen, falls der erste fehlschlug. Diese Vorschrift erwies sich als nicht zweckmäßig, da dem überwiegenden Teil der Empfänger, die beim ersten Zustellversuch nicht anzutreffen waren, auch beim zweiten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte. Seit 1. Jänner 2008 ist daher nur mehr ein Zustellversuch vorgesehen. [1]
Beispiele für RSa-Briefe sind gerichtliche Schreiben (Aufforderung zum Geschworenendienst, Urteile in Strafsachen), Erledigungen in Verwaltungsstrafsachen und Datenschutzauskünfte von Behörden. Neuerdings ist auch die Freischaltung der österreichischen Bürgerkarte per RSa-Brief möglich.
[Bearbeiten] RSb-Brief
Unter RSb-Brief wird in Österreich die Zustellung eines behördlichen bzw. gerichtlichen Schriftstückes (etwa eines Bescheides oder Urteiles) nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes verstanden (Umschlagfarbe weiß). Auch neue Reisepässe werden per RSb-Brief verschickt.
Im Gegensatz zur "Zustellung zu eigenen Handen" (RSa-Brief), die nur an den Empfänger selbst möglich ist, kann der RSb-Brief auch an einen sogenannten Ersatzempfänger (Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers) zugestellt werden. Eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt oder bei der Behörde ist - wie beim RSa-Brief (Umschlagfarbe blau) - möglich, wenn der Empfänger bloß vorübergehend abwesend ist.
[Bearbeiten] Rückschein
Alle RS-Briefe haben am Umschlag einen Rückschein kleben, der den Absender, den Empfänger, Poststempel und die Unterschrift des Empfängers bzw. einen Hinterlegungshinweis enthalten. Dieser wird dann vom Brief abgetrennt und dem Absender (Bezirksgericht, Bezirkshauptmannschaft, ...) zurückgesendet.
[Bearbeiten] Belege
- ↑ Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, BGBl. I Nr. 5/2008