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Benutzer Diskussion:Putput – Wikipedia

Benutzer Diskussion:Putput

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Benutzerdiskussion aufgeräumt --Putput 22:43, 22. Jun. 2008 (CEST)

[Bearbeiten] Pflegeversicherung

Pflegeversicherung habe ich auf die ab 1.7.08 geltende Fassung geändert, aber noch unvollständig (siehe auch die dortige Diskussionsseite). Bitte mithelfen, den neuen Stand komplett zu erreichen. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 20:23, 4. Jun. 2008 (CEST)
Hallo, Putput; Frage zu den neuen Bestimmungen: Offenbar sind künftig Kombinationsleistungen aus allen drei Bereichen zulässig: Pflegeleistungen / Sachleistungen / Tages- und (oder) Nachtpflege.
Das würde mich veranlassen, im Artikel die Reihenfolge zu ändern und den Unterabschnitt "Kombinationsleistung" an das Ende dieses Oberkapitels zu setzen, also noch hinter die Tages- und Nachtpflege: D. h. zuerst die drei Einzelleistungen beschreiben und dann die daraus möglichen Kombinationen. Ich frage hier zurück, weil ich sicher gehen möchte, dass das stimmt und vernünftig erscheint.
Was mir auch noch nicht ganz klar geworden ist, sind die Bedingungen oder Voraussetzungen dafür, dass solche (ja teureren) Kombinationsleistungen beansprucht werden dürfen; bisher gibt es nur das eine Beispiel mit der wieder berufstätig werdenden Tochter. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 19:56, 13. Jun. 2008 (CEST)

An Dr.cueppers: Das Beispiel der wieder berufstätigen Tochter soll lediglich die Nachrangigkeit der teilstat. Pflege (§ 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 SGB XI) gegenüber der häuslichen Pflege verdeutlichen. Die Umstellung der Abschnitte "Kombinationsleistung" und "teilstationäre Pflege" wäre möglich, halte ich aber nicht für einen wesentlichen Gewinn für den Abschnitt "Leistungen bei häuslicher Pflege". Der neue Satz "In allen drei genannten Fällen ergeben sich rechnerisch die folgenden Höchstbeträge:" ist sachlich falsch, denn bei der Kombination von teilstationärer Pflege, Pflegesachleistung und Pflegegeld gilt, dass die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung wie bisher nach § 38 ermittelt wird und zusätzlich für Tagespflege die Hälfte des Höchstbetrags nach § 41 übernommen wird. Die Summe entspricht dann aber nicht der Tabelle b). Die gesetzliche Regelung in den neuen Abs. 4-6 des § 41 ist kompliziert formuliert. Mit der Zeit werden die Pflegekassen Berechnungsbeispiele veröffentlichen, auf die der Artikel dann verlinken kann. Gruss --Putput 12:53, 14. Jun. 2008 (CEST)

Hallo, Putput; ich solpere über eine - im Gesetzestext übrigens nicht gefundene - Formulierung in Pflegeversicherung#Unfallversicherung für Pflegepersonen: "... Versichert sind alle Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Hauswirtschaft, sofern diese überwiegend der pflegebedürftigen Person zugute kommen." Der letzte Nebensatz steht im Plural, kann sich aber doch wohl nur auf die Hauswirtschaft beziehen (wäre ansonsten unsinnig). Also wohl besser: "... ,sofern letztere überwiegend der pflegebedürftigen Person zugute kommt." Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 16:07, 17. Jun. 2008 (CEST)
An Dr. Cueppers: Quelle eingearbeitet (gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungen)--Putput 07:56, 19. Jun. 2008 (CEST)
Hallo, danke - und schon wieder habe ich eine Frage: Der Anteil der hauswirtschaftlichen Versorgung ist doch begrenzt. Das steht jetzt schon im Text bei der Definition der Pflegestufen, wobei beim Erreichen der Pflegestufe I maximal 45 dafür verbleiben dürfen, in Stufe II und III sind es 60 Minuten. Und nun die Frage: Bleibt es bei diesen Zeiten oder können die bei mehr Gesamtstunden im Gutachten auch höher festgelegt sein und gibt es eine Höchstgrenze? Ich habe nämlich dunkel in Erinnerung, dass mir der Gutachter vor fünf Jahren sagte "Stufe II mit 25 Std./Woche, davon 10,5 Hauswirtschaft"; also 90 Min. pro Tag und nicht 60 - ich kann mich aber auch irren. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 10:01, 19. Jun. 2008 (CEST)
Ich hoffe, die Frage richtig verstanden zu haben. Der MDK dokumentiert bei der Begutachtung den tatsächlich angefallenen Hilfebedarf in den Bereichen Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln/Waschen der Wäsche, Beheizen (D4.4 Begutachtungsrichtlinien). Eine eventuelle Überversorgung durch überbehütende Angehörige bleibt aber unberücksichtigt. Es steht nirgends, dass nur der Mindestzeitaufwand nach § 15 SGB XI dokumentiert werden darf. Die genaue Dokumentation des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs ist z.B. bedeutsam, falls (zusätzliche) hauswirtschaftliche Hilfen über die Sozialhilfe finanziert werden müssen. Obwohl der Sozialhilfeträger eigene Ermittlungen anstellen darf, hat der Antragsteller schon mal einige Fakten in der Hand, um den Hilfebedarf nachzuweisen. Gruss --Putput 17:30, 19. Jun. 2008 (CEST)
Meine Frage geht schon in diese Richtung: In der Pflegestufen-Definition stehen die Mindeststunden, um die Stufen überhaupt zu erreichen - darin sind maximale Stundenzahlen für die anteilige hauswirtschaftliche Versorgung (HV) festgelegt. Sind diese Zahlen für HV für die jeweilige Pflegestufe generell das Maximum, was dafür festgestellt (anerkannt/bewilligt) werden kann? (Wenn ja, würde das für Pflegestufe II z. B. bedeuten: fix 7 Stunden HV und 14 bis (unter) 28 Stunden alles Andere; für Pflegestufe III fix 7 Stunden HV und ab 28 Stunden alles Andere. Wenn das keine fixe Obergrenze ist, kann in Stufe II z. B. auch die Kombination 10,5 HV-Stunden plus 14,5 Stunden für alles übrige vorkommen. Bei uns spielt das aus einem anderen Grunde eine Rolle, weil die Pflege von zwei verschiedenen Personen geleistet wird: Die eine macht die gesamte HV mit rechnerisch 10,5 Std. plus 3,5 Std. "Nicht-HV" und kommt damit auf zusammen 14 Wochenstunden, womit (bzw. "damit") für sie die Untergrenze für den Rentenbeitrag erreicht wird. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 18:16, 19. Jun. 2008 (CEST)
Ich habe das Problem jetzt verstanden...Über die Anerkennung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche RV entscheidet der jeweilige RV-Träger, nicht die Pflegekasse. Das hat das BSG einmal entschieden, in diesem Fall aus dem Bereich der privaten Pflegepflichtversicherung, das Urteil liegt mir aber nicht vor. Für die Aufteilung von RV-Pflichtbeiträgen ist § 166 Abs. 2 SGB VI massgeblich. dazu gibt es bestimmt Durchführungsbestimmungen, die mir aber nicht bekannt sind. Mehr ist mir leider nicht bekannt. Gruss --Putput 08:23, 20. Jun. 2008 (CEST)
Danke für die Fundstelle. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 23:36, 22. Jun. 2008 (CEST)
Wir haben im Moment das Problem, dass die zitierten Versionen des SGB XI noch nicht auf den Wortlaut per 1. Juli 2008 umgestellt sind. Es gibt aber schon eine umgestellte Version: Bundesministerium für Gesundheit. Sollen wir stillschweigend und hoffend warten, bis die zitierte Version umgestellt ist oder jetzt alle Zitate auf die genannte Stelle abändern? Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 11:03, 23. Jun. 2008 (CEST)
Ich bin für warten. Der Arbeitsaufwand ist schon relativ gross. Ausserdem haben die Artikel mit den Gesetzen auf Ihrem Link keine individuellen URLs. Ich schlage vor, bis zur Verfügbarkeit auf bundesrecht.juris.de einen Hinweis am Anfang des Artikels zu platzieren, mit dem Link auf den Fliesstext des SGB XI. Gruss --Putput 23:00, 23. Jun. 2008 (CEST)
Doch; URLs gibt es da zu jedem Paragraphen: z. B. §44 = [1] und auch gesamt: [2] - ich habe jetzt letzteren hinter den jetzigen Text zum "Rechtsstand" plaziert - dann ist wenigstens der Gesamttext einmal im neuen Zustand verlinkt. Gruß -- Dr.cueppers - Disk. 23:24, 23. Jun. 2008 (CEST)


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