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Polizeibegriff – Wikipedia

Polizeibegriff

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Begriff der Polizei wird in Deutschland nicht einheitlich verwendet. Dies ist Resultat der geschichtlichen Entwicklung und der daraus folgenden Trennung polizeilicher Aufgaben.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der Polizeibegriff im geschichtlichen Wandel

Der Begriff der Polizei unterlag im Lauf der Geschichte erheblichen Wandlungen.

[Bearbeiten] Herleitung des Begriffs „Polizei“

Der Begriff „Polizei“ hat seinen Ursprung im Griechischen. Nach einer Ansicht bezeichnete der damals verwendete Begriff „politeia“ die Verfassung des Stadtstaates und legte den Status der in diesem lebenden Menschen fest. Nach anderen Meinung liegt der Ursprung des Wortes „Polizei“ eher in dem Begriff „polizeia“ in der von Homer verfassten Ilias, dem Begriff einer gemeinschaftliche Tätigkeit: „miteinander eine Mauer bauen“. Der Begriff „politeia“ wurde von den Römern in ihren Sprachgebrauch übernommen. Politeia beschrieb dabei das städtische Gemeinwesen und die Bürgerschaft als Realität im Gegensatz zur res publica, die als Rechtsordnung dieser Gemeinschaft den anzustrebenden gesellschaftlichen Zustand beschrieb. Die im Lateinischen verwendeten Begriffe „politia“ und „ius politiae“ sind schließlich im germanischen Sprachraum nahezu identisch erhalten geblieben. Im Jahre 1476 tauchte der Begriff „Polizey“ zum ersten Mal in Deutschland in einer bischöflichen Verordnung der Stadt Würzburg auf und dem nachfolgend im 16. Jahrhundert in den Reichspolizeiordnungen von 1530, 1548 und 1577. Die „gute Polizey“ umschrieb darin einen Zustand guter Ordnung des Gemeinwesens sowie der allgemeinen Wohlfahrt und umfasste mit dem weiten Bereich des rechtlich geordneten Zusammenlebens quasi die gesamte Rechtsordnung, ohne einen Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht zu machen.

[Bearbeiten] Das Zeitalter des Absolutismus (17./18. Jahrhundert)

Ein Wandel des Polizeibegriffs setzte im 17. Jahrhundert im Zeitalter des Absolutismus ein. Die Polizeigewalt (ius politiae) wurde als gesamte, im Inneren des Staates ausgeübte Staatsgewalt in der Person des jeweiligen Territorialfürsten vereinigt und erwuchs damit als Sinnbild der innenpolitischen Machtausübung zum wichtigsten Bestandteil der einheitlichen absoluten Staatsgewalt. Von der lediglich beschreibenden Art der „guten Polizey“ und damit verbundener Regelungen aus der vorabsolutistischen Zeit erweiterte sich der Polizeibegriff nunmehr zur umfassenden hoheitlichen Befugnis für die gesamte innere staatliche Verwaltung einschließlich Rechtsetzung und Rechtsprechung. Ein System der Gewaltenteilung war im absolutistischen Staat gerade nicht vorhanden. Auch gab es keine wirksame Kontrolle gegen polizeiliche Maßnahmen, da die Ausübung der Polizeigewalt den Gerichten durch die Einführung der sog. Kammerjustiz entzogen wurde. Diese hatte jedoch keine den Gerichten vergleichbare Funktion, sondern unterstand als eine in die staatliche Verwaltung integrierte Behörde dem absoluten Monarchen. Der Polizeibegriff der damaligen Epoche wäre nach heutiger Einordnung dem Staats- und Verfassungsrecht und nicht dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Die zeitgenössische Wissenschaft bemühte sich, für diesen Zustand positive Bezeichnungen zu erfinden, welche eine Rechtfertigung derartiger Machtbefugnisse ermöglichen sollte. Die Staatstheorie sprach deshalb von zwei staatlichen Aufgaben, die materiell im Polizeibegriff zusammengefasst seien: Die Gewährleistung von Sicherheit und die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Wichtig ist in diesem Kontext, das damalige Verständnis von Wohlfahrt von heutigen sozialpolitischen Zielsetzungen zu unterscheiden: Die „Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt“ oder auch „der allgemeinen Glückseligkeit“ waren nur die offizielle Firmierung und Begründung des monarchischen Rechts, den Untertanen alles vorzuschreiben und sie im politischen Leben wie auch in ihrer wirtschaftlichen und gewerblichen Betätigung wie auch in den Bereichen von Sitte und Moral zu bevormunden. Der Wohlfahrtsstaat bzw. Polizeistaat bedeutet Ausübung von Staatgewalt im Inneren ohne Bindung an Verfassung, parlamentarische Gesetzgebung und Gewaltenteilung, ohne Rücksicht auf private und bürgerliche Rechte und Freiheiten und ohne gerichtlichen Rechtsschutz.

[Bearbeiten] Das Zeitalter der Aufklärung

Von diesem Verständnis öffentlicher Wohlfahrt her muss auch das Bestreben der Aufklärung gesehen werden, die staatlichen Befugnisse gegenüber dem mündigen „aufgeklärten“ Bürger zu beschränken und die Wohlfahrtspflege aus dem materiellen Polizeirecht zu eliminieren. Dem bezeichnenden Satz des konservativen Rechtsphilosophen Christian Wolff, der Polizeistaat finde seine Existenzberechtigung in dem „beschränkten Untertanenverstand“, der sein „Recht und Glück nicht erkennen“ könne, setzte der Göttinger Staatsrechtler Johann Stephan Pütter 1770 entgegen, dass der Bürger nicht „zu seinem Glück gezwungen“ werden dürfe. Die Sorge um die Förderung der Wohlfahrt sei nicht die eigentliche Aufgabe der Polizei, sondern die Sorge für die Abwendung bevorstehender Gefahren. Mit dieser revolutionären Meinung Pütters war zum erstenmal die auch heute noch geltende Beschreibung des Inhalts polizeilicher Aufgabenerfüllung, die Gefahrenabwehr, wissenschaftlich und öffentlich postuliert. Die Ideen Pütters, welche im übrigen auch von Kant und Humboldt unterstützt wurden, hatten großen Einfluss auf den Staatsrechtler Carl Gottlieb Svarez. In einem 1791 gehaltenen Vortrag führte dieser aus, dass der Staat „zu Einschränkungen, welche zur Abwehr gemeiner Störungen und Gefahren abzielen,... ein stärkeres Recht (hat), als zu solchen, wodurch bloß der Wohlstand, die Bequemlichkeit, die Schönheit oder andre dergleichen Nebenvorteile für das Ganze befördert werden sollen.“ Diese aufklärerische eingrenzende Auffassung des Polizeibegriffs wurde in das von Svarez geschaffene Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten übernommen:

§ 10 IM7 pr. ALR: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.

Die Programmatik dieser Norm bleibt jedoch unerfüllt. Zum einen enthielt das Preußische Allgemeine Landrecht Bestimmungen, welche wohlfahrtsstaatliche Aufgaben der Polizei statuierten. Zum anderen fand im Zuge der politischen Reaktion auf die Ideen der französischen Revolution eine wirkliche Selbstbeschränkung des absolutistischen Staates auf die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht statt. Um die nach wie vor praktizierten weitgehenden Eingriffe auch formaljuristisch abzusichern, hatten bereits 1795 und 1797 verschiedene Anweisungen für die Ministerien und nachgeordnete Behörden den im Preußischen Allgemeinen Landrecht kodifizierten Inhalt der polizeilichen Aufgabe wieder erweitert, so dass der neue Polizeibegriff der Aufklärung zunächst keinerlei praktische Auswirkungen für den Bürger hatte. Beispielsweise hieß es in § 3 der preußischen Verordnung über die verbesserte Einrichtung der Provinzial-, Polizei-und Finanzbehörden von 1808, dass die Polizei „so berechtigt als verpflichtet [ist], nicht allein allem vorzubeugen und solches zu entfernen, was dem Staate oder seinen Bürgern Gefahr oder Nachteil bringen kann, mithin die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung zu treffen, sondern auch dafür zu sorgen, daß das allgemeine Wohl befördert und erhöht werde.“ Die Restauration kennzeichnete nach 1815 wie das Staatsleben insgesamt auch das Wirken der Polizei, noch in den amtlichen Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes über die Polizeiverwaltung von 1850 wurde „das Gebiet der Polizei [als] überhaupt ein fast unbegrenztes“ bezeichnet.

[Bearbeiten] Die Entwicklung des liberalen Rechtsstaats am Beispiel Preußens

Der in Preußen zwar formal veränderte, inhaltlich aber in vollem Umfang weiter bestehende Polizeistaat erfuhr wirkliche Änderungen erst in der Zeit nach der Revolution von 1848, und auch hier setzten sich wirksame Einschränkungen erst nach und nach durch, da trotz teilweise anderslautender liberaler Gesetze die bürokratische Praxis einer umfassend verstandenen Zuständigkeit weitgehend unverändert fortbestand. Während in den süddeutschen Staaten mit der Kodifikation von Polizeistrafgesetzbüchern die Polizeigewalt eingeschränkt und der überkommene Polizeibegriff verengt wurde, blieb der preußische Gesetzgeber zunächst untätig. Den Wendepunkt markierter das „Kreuzberg-Urteil“ des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1882. Das Urteil stellte den Ausgangspunkt für die Entwicklung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Polizeirechtsgrundsätze dar, wie sie später auch im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz von 1931 ihren Niederschlag gefunden haben.

Das Preußische Oberverwaltungsgericht hatte im „Kreuzberg-Urteil“ dem längst totgesagten, aber formal noch in Kraft befindlichen § 10 II 17 pr. Allgemeines Landrecht zur erstmaligen Wirksamkeit verholfen. In dieser Entscheidung forderte das Gericht einen Gesetzesvorbehalt für alle hoheitlich getroffenen Anordnungen, indem es § 10 II 17 pr. ALR als umfassende, aber auch abschließende Regelung hinsichtlich polizeilicher Eingriffe ansah. Die von dem betroffenen Bürger angefochtene Entscheidung der Berliner Baubehörde, eine Baugenehmigung zu versagen, weil eine Verunstaltung der Aussicht auf das Kreuzberger Kriegerdenkmal befürchtet wurde, konnte nicht auf § 10 II 17 pr. ALR gestützt werden. Da die Entscheidung der Behörde aber nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Wohlfahrtspflege diente und auch keine spezialgesetzliche Grundlage vorhanden war, erklärte das Gericht sie für rechtswidrig. Damit war die Begrenzung polizeilicher Aufgaben auf die Gefahrenabwehr erstmals höchstrichterlich anerkannt. Allerdings legte sich das Gericht nicht fest, welche rechtlichen Bereiche unter den Begriff der Gefahrenabwehr fallen und durch Spezialgesetze geregelt werden können. Die Beantwortung dieser Frage betrachtete es als Aufgabe des Gesetzgebers. Der preußische Gesetzgeber hat in der Folge auch sehr extensiven Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, Gefahrenabwehr bei speziellen Rechtsmaterien zu regeln.

Für die Weimarer Republik war es eine Selbstverständlichkeit, den liberal-rechtsstaatlichen Polizeibegriff der Gefahrenabwehr zu übernehmen. Die Reichsverfassung bestimmte den „Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ sogar zu einer Materie des Reichsrechts (Art.9 Nr.2 WRV). Da das Reich von dieser Möglichkeit der konkurrierenden Gesetzgebung (früher: Bedarfsgesetzgebung) keinen Gebrauch machte, verblieben die wesentlichen Bereiche der Gefahrenabwehr aber weiterhin Landesrecht. Eine wichtige Station in der Entwicklung des modernen Polizeirechts war das Preußische Polizeiverwaltungsgesetz von 1931. In § 14 I pr. PVG enthielt es eine Generalklausel, die in der Tradition des Kreuzberg-Urteils sowie von § 10 II 17 pr. ALR steht und zugleich Vorbild für alle späteren Generalklauseln geworden ist: „Die Polizeibehörden haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

[Bearbeiten] Die Zeit des Nationalsozialismus

Nach der Machtergreifung im Januar 1933 wurde die deutsche Polizei Gegenstand massiver organisatorischer wie inhaltlicher Umwandlungen, die sie immer stärker zu einem schlagkräftigen Instrument des nationalsozialistischen Regimes machten und allen rechtsstaatliche Bindungen entzogen. Schritt für Schritt büßten die Länder ihre Polizeigewalt ein. Im Zuge der „Gleichschaltung der Länder“ verfügte Reichsinnenminister Hermann Göring mit Erlass vom 19. Februar 1934, dass er nunmehr namens des Reichs das Recht der Polizeihoheit und die unmittelbare Befehlsgewalt über die gesamte Landespolizei im Reich in Anspruch nehme. Schon 1933 begann auch die Zusammenführung der Politischen Polizeien zu einer reichseinheitlichen Geheimen Staatspolizei (Gestapo). Bedeutendster Markstein in der organisatorischen Umwandlung der deutschen Polizei war die Ernennung Heinrich Himmlers zum „Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei“ im Jahr 1936. Zwar unterstand Himmler nominell noch dem Reichsinnenminister, faktisch war die Polizei aber damit aus der Innenverwaltung herausgelöst und eine Verquickung mit der SS ermöglicht. Die Polizei wurde in den Machtapparat der Partei eingegliedert und damit aus dem Staatsapparat herausgelöst („Entstaatlichung“). Diese Entwicklung lief der Zentralisierungstendenz nahezu entgegen und ist typisch für den während der Zeit des Nationalsozialismus bestehenden Dualismus zwischen den staatlichen Behörden und der allein herrschenden Partei der NSdAP -hier zeigen sich gewisse Parallelen zur späteren DDR. Diese organisatorischen Veränderungen hatten ihre Entsprechung in der Veränderung der polizeilichen Aufgaben und der Zunahme ihrer Machtfülle. Die Entstaatlichung führte letztlich zu einem weitgehenden Wegfall rechtsstaatlicher Kontrollmöglichkeiten. Eine entscheidende Rolle spielte hierbei die ideologisch begründete - „zum Schutz der deutschen Volksgemeinschaft“ -Ausweitung des Begriffs der Vorbeugung. Reinhard Heydrich, Stellvertreter Himmlers und einer der Chefideologen der SS, führte hierzu 1938 aus, dazu gehöre, dass die Polizei und insbesondere die Gestapo - unabhängig von der Tätigkeit der Gerichte - in eigener Zuständigkeit mit allen Mitteln gegen Menschen vorgehe müsse, „von denen Angriffe gegen die Volksordnung und gegen die Staatssicherheit zu erwarten sind, ... durch Verwarnungen, durch Beschlagnahme von Gegenständen, durch Auflagen, durch Einschränkungen der persönlichen Freiheit, deren äußerste Form die Schutzhaft ist.“ Charakteristisch für den Machtzuwachs der Polizei ist auch das Verhältnis zur Justiz. Schon in einem Urteil vom 2. Mai 1935 wurde gerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Gestapo versagt. Damit hatte sich die Polizei zu einem von rechtsstaatlichen Bindungen weitgehend befreiten Verfolgungs- und Vollstreckungsapparat entwickelt.

[Bearbeiten] Die Zeit der Besatzung / „Entpolizeilichung“

Im Februar 1945 trafen die Alliierten auf die Konferenz von Jalta die Entscheidungen, welche das Bild der Polizeistruktur bis heute entscheidend prägen. Dabei stand im Vordergrund, die Polizeibefugnisse auf Vollzugsaufgaben zu beschränken und eine neue Organisationsstruktur zu schaffen. Die Polizeistruktur sollte dadurch eine Entnazifizierung, Dezentralisierung und Entmilitarisierung erfahren. Dieser Prozess wird mit dem Begriff „Entpolizeilichung“ beschrieben. Die einschneidendsten Veränderungen fanden in der britischen Besatzungszone statt. Die Polizei wurde nach Art.1 MilReg VO Nr. 135 als nichtmilitärische Einrichtung angesehen, deren hauptsächliche Aufgaben der Schutz von Leben und Eigentum, die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung, die Verhütung und Aufklärung von Straftaten und die Überlieferung der Verbrecher an die Gerichte zu sein hatten. Kennzeichnend für die Entpolizeilichung waren eine Reduktion des polizeilichen Wirkungsbereiches, eine Ausgliederung der Verwaltungspolizei (Ordnungsverwaltung) und schließlich eine Entkommunalisierung der Polizei.

[Bearbeiten] Der Polizeibegriff in der heutigen Zeit

Der Begriff „Polizei“ kann in unterschiedlichen Ausprägungen bestimmt werden. Dabei ist eine Unterscheidung hinsichtlich materiellen, formellen und institutionellen Polizeibegriffs angezeigt.

[Bearbeiten] Materieller Polizeibegriff

Der materielle Polizeibegriff beinhaltet die mit Zwangsgewalt verbundene Staatstätigkeit, die darauf abzielt, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr).

  • Staatliche Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, unabhängig von der Verwaltungsorganisation.

[Bearbeiten] Institutioneller (organisatorischer) Polizeibegriff

Der Polizeibegriff im institutionellen oder organisatorischen Sinne orientiert sich an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Behörden, nämlich den Polizeibehörden. Dabei handelt es sich um die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die dem Organisationsbereich der Polizei zuzurechnen sind. Dieser Bereich ist entsprechend der geschichtlichen Entwicklung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet. Zu unterscheiden ist zwischen dem Trennungssystem und dem Einheitssystem.

  • Die dem Organisationsbereich der Polizei zuzurechnenden Verwaltungsbehörden.

[Bearbeiten] Formeller Polizeibegriff

Der formelle Polizeibegriff beschreibt die staatlichen Funktionen, die von den Polizeibehörden ausgeübt werden. Unter dem formellen Aspekt wird damit das gefasst, was als Summe polizeilicher Aufgaben und Zuständigkeiten von den institutioneil (organisatorisch) als Polizei bestimmten Stellen öffentlicher Verwaltung wahrgenommen wird.

  • Alle Aufgaben, welche die Polizei im institutionellen Sinne wahrnimmt.

[Bearbeiten] Das Verhältnis von Polizei- und Ordnungsbehörden

Bedeutung erlangen die verschiedenen Polizeibegriffe bei der Einordnung der „Ordnungsbehörden“. Diese werden nicht dem organisatorischen Bereich der Polizei zugeordnet, nehmen aber Polizeiaufgaben wahr. Eine Unterscheidung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden findet nur auf Länderebene statt (Organisationshoheit der Länder), das Bundesrecht geht immer vom materiellen Polizeibegriff aus.

[Bearbeiten] Die Trennung von Polizei- und Ordnungsverwaltung

Die Trennung von Polizei- und Ordnungsbehörden durch die Besatzungsmächte, welche dem Missbrauch polizeilicher Gewalt entgegenwirken sollte (Entpolizeilichung), wurde in den einzelnen Besatzungszonen und auch beim Erlass entsprechender Landesregelungen in den neuen Bundesländern unterschiedlich vollzogen und findet sich daher insgesamt in der heutigen Landesgesetzgebung in unterschiedlicher Ausprägung wieder. Baden-Württemberg, Bremen, das Saarland und Sachsen haben die gesamte Gefahrenabwehr zwar der Polizei übertragen (sog. Einheitssystem). Es wird jedoch organisatorisch zwischen Verwaltungspolizei und der klassischen Vollzugspolizei eine Trennung vorgenommen. Während die Verwaltungspolizei die Aufgabe übernimmt, die einzelnen Bereiche des öffentlichen Lebens auf bestehende Gefahren hin zu überwachen, trifft die Vollzugspolizei unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen, die von der Verwaltungspolizei nicht rechtzeitig getroffen werden können.

Die übrigen Länder haben die Zuständigkeit der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr im wesentlichen auf Eilfälle und Sonderzuständigkeiten beschränkt. Die hauptsächlichen Aufgabenfelder der Gefahrenabwehr wurden Ordnungsbehörden zugewiesen (sog. Trennungssystem).

[Bearbeiten] Die öffentliche Wahrnehmung des Trennungssystems (Nordrhein-Westfalen)

Durch die Gestaltung des Trennungssystems ist in Nordrhein-Westfalen zwischen Polizei und Ordnungsbehörden zu differenzieren. Dabei ist der Unterschied in der öffentlichen Wahrnehmung weniger auf den Aufgabenbereich, sondern auf die verschiedenen Handlungsmittel zurückzuführen.

Die Polizei bekämpft typischerweise nahe liegende Gefahren rasch und unbürokratisch „vor Ort“ und nimmt zugleich die Aufgaben nach § 163 StPO wahr. Ihre Charakteristika sind:

  • Außendienst,
  • Sachnähe,
  • Schnelligkeit der Gefahrenbekämpfung,
  • Mündlichkeit und Formlosigkeit.

Die Ordnungsbehörden arbeiten demgegenüber typischerweise bürokratisch-verwaltungsmäßig am Schreibtisch und bekämpfen Gefahren, die sich nicht sofort realisieren. Ihre Charakteristika sind:

  • Innendienst,
  • Sachferne,
  • Gefahrenbekämpfung durch Verfügung,
  • Schriftlichkeit und Förmlichkeit.

Dieses Bild von Aufgabenwahrnehmung entspricht der in Preußen üblichen Dreiteilung der Polizei in Kriminal-, Schutz- und Verwaltungspolizei. Heute wird weitgehend von einer Zweiteilung der Polizei in Vollzugs- und Verwaltungpolizei (Ordnungsverwaltung) gesprochen. Allerdings ist diese Einteilung nicht alsolut (und damit teilweise irreführend). Auch bei der so genannten "Vollzugspolizei" werden weiterhin verwaltungspolizeilichen Aufgaben (Innere Verwaltung, Waffen- und Versammlungsrecht) erledigt, und die sogenannte "Verwaltungspolizei" (Ordnungsverwaltung) nimmt unbestritten vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr. Seit dem viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen Ende der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts aufgrund des sich ausweitenden Personalmangels bei der Landespolizei und den daraus resultierenden Sicherheitsproblemen in den Städten dazu übergegangen sind, uniformierte Außendienste aufzustellen, ist diese alte Einteilung auch nicht mehr haltbar. Dem Grunde nach bestehen in Nordrhein-Westfalen zwei unabhängige Polizeibehörden, die jeweils für sich Vollzugs- und Verwaltungsaufgaben erledigen.

[Bearbeiten] Die Zuständigkeiten der Polizei- und Ordnungsbehörden (Nordrhein-Westfalen)

Sowohl den Polizei- als auch den Ordnungsbehörden ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr übertragen worden. Damit stellt sich in Ländern mit Trennungssystem die Frage der Zuständigkeitsabgrenzung. Damit die Aufgabe der Gefahrenabwehr von den allgemeinen und besonderen Polizei- und Ordnungsbehörden zugleich umfassend und überschneidungsfrei wahrgenommen wird, gelten Subsidiarität und Spezialität. Das spezielle Gesetz soll vor dem allgemeinen angewendet werden, und die gründlichere Gefahrenabwehr vom Schreibtisch aus ist der weniger gründlichen vor Ort vorzuziehen. Zugleich ist besser, wenn weniger gründlich vor Ort als gar nicht gehandelt oder wenn eher das allgemeine Gesetz als gar keines angewendet wird. Damit eher das allgemeinere als gar kein Gesetz angewendet wird, kann notfalls auf das allgemeine Gesetz zurückgegriffen werden. Nur ausnahmsweise existieren parallele Zuständigkeiten. Das Handeln der Polizei ist subsidiär gegenüber dem gefahrenabwehrenden Handeln der Ordnungsbehörden. Grundsätzlich sind Gefahrenabwehraufgaben den Ordnungsbehörden zu übertragen. Die Polizei wird im Bereich der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit ein zumindest vorläufiges Handeln unaufschiebbar ist und das Handeln der Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Eil- oder Eilfallkompetenz der Polizei, Recht des ersten Zugriffs). Polizeiliches Eingreifen bietet sich namentlich an, wenn einer Ordnungsbehörde die notwendigen Befugnisse, Vollzugskräfte, Sachmittel oder Sachkenntnisse fehlen.

Handelt die Polizei, so stützt sie ihre vorläufigen Maßnahmen nicht auf die eigentlich einschlägigen ordnungsbehördlichen, sondern auf ihre eigenen Befugnisse. Hat die Polizei gehandelt, muss sie die Ordnungsbehörde unterrichten, damit diese gegebenenfalls weitere Schritte veranlassen kann. Zudem muss die Polizei den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe leisten.

Die in Erweiterung der traditionellen Aufgabenzuweisung entstandenen Aufgaben der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und der Vorbereitung auf künftige Gefahrenabwehr sind nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (§ 1 PolG NRW) ausschließlich Aufgabe der Polizei. Die nordrhein-westfälische Polizei ist neben der Gefahrenabwehr zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 163 StPO, § 53 OWiG) sowie die Überwachung des Straßenverkehrs. Die nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörden sind neben der Gefahrenabwehr zuständig für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 53 OWiG) und die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Maßnahmen der Ordnungsbehörden (als Polizei im materiellen Sinne) sind im Rahmen der Erforschung von Straftaten (§ 163 StPO) durch Bundesrecht nicht ausgeschlossen. Eine entsprechende Zuständigkeitszuweisung besteht aber nach Landesrecht nicht.

[Bearbeiten] Literatur

  • Peter Guttkuhn: Zur Polizeigeschichte Lübecks. In: Polizei, Verkehr und Technik (PVT). Fachzeitschrift für Polizei-, Verkehrs-, Kraftfahr- u. Waffenwesen, Informations-, Sicherheits- u. Kriminaltechnik, Umweltschutz. 36 (1991), Heft 2: 50-51.


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