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Pflegesachleistung – Wikipedia

Pflegesachleistung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Pflegesachleistung ist ein Begriff im deutschen Sozialversicherungsrecht für direkte pflegerische oder hauswirtschaftliche Hilfeleistungen der Pflegekasse bei ihrem hilfsbedürftigem Mitglied. Der Begriff steht direkt der Geldleistung der Pflegeversicherung (PV, SGB XI), einer pauschalen Vergütung selbst organisierter Versorgung, entgegen (auch Pflegegeld genannt). Die einzelne Pflegekasse bedient sich bei der Erbringung der verschiedenen Hilfeleistungen, die im Gesetz abschließend als Leistungspakete aufgezählt sind, ambulanter Pflegedienste (meistens Sozialstationen genannt). Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung sind Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 36 SGB XI). Die ausgesprochene Krankenpflege ist damit nicht gemeint, sie wird durch Leistungen der Krankenversicherungen abgedeckt. Die Pflegekasse hat i. d. R. kein eigenes Personal dafür angestellt sondern Versorgungsverträge mit verschiedenen Pflegediensten in der Region abgeschlossen und dadurch die Versorgung für ihre Versicherungsmitglieder sichergestellt.

Der Begriff „Sachleistung“ kann missverstanden werden, weil von der Pflegekasse eben kein Gegenstand geliefert wird, sondern mit einem ambulant tätigen Pflegedienst, der die Pflege zu Hause beim alten Menschen oder anderen pfelgebedürftigen Personen durchführt, direkt bis zu einer monatlichen Betragsobergrenze (gesetzlich festgelegter Maximalbetrag nach Pflegestufe) abgerechnet wird. Eine Auszahlung an die gepflegte Person oder deren Angehörige erfolgt bei der Pflegesachleistung nicht.

Pflegebedürftige können solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen bis zu einem monatlichen Maximalbetrag, in Pflegestufe

  I   384 €,
 II   921 €,
III 1432 €.

In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1918 € übernehmen [1]. Die Betragshöhe dieser Leistungen soll demnächst (2008) nach einer internen Vereinbarung der dt. Regierungskoalition angehoben werden.

Diese Pauschalen der Pflegeversicherung decken evtl. nur einen Kostenanteil der für eine Person notwendigen Pflegeleistungen. Das liegt am Prinzip dieser Versicherungsart, die nur einen Beitrag zu den Kosten und nicht eine Volldeckung erreichen will. Werden Pflegeleistungen z. B. am Wochenende von Angehörigen übernommen, kann die Pflege finanziell relativ kostengünstig und ohne Umzug ins Pflegeheim zuhause durchgeführt werden. Vgl. auch Ausländische Pflegehelferinnen in der BRD.

Die Erbringung der „Sachleistung“ ist nach dem Gesetz Aufgabe der Pflegekassen eines Bundeslandes. Sie können dazu landesweit zusammenarbeiten. Sie sind verpflichtet, ihre Versicherten über die ihnen zustehenden Leistungen zu beraten. Aufgabe der Pflegekasse ist es darauf hinzuwirken, dass eine flächendeckende Versorgungsstruktur hinsichtlich der Pflege und Hauswirtschaft erreicht und erhalten wird.

Eine weitere Besonderheit ist die Kombinationsleistung. So kann, als Beispiel, die persönliche Pflege durch einen Pflegedienst und die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Familienangehörigen erfolgen. Hierbei können also sowohl Pflegeleistungen der professionellen Pflegedienste für die häusliche Pflege als „Sachkosten“ abgerechnet werden als auch der dabei nicht verbrauchte Anteil am Geldhöchstbetrag als „Geldleistung“ beansprucht werden (§ 38 SGB XI). Die Versicherungsmitglieder sind vollkommen frei in der Aufteilung zwischen Sachkosten und Geldleistung, die sie in anspruch nehmen wollen.

Wird beispielsweise 80 % des Höchstbetrages der „Sachleistung“ verbraucht, stehen daneben noch 20 % des Pauschalbetrages der Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe zur Verfügung (Dieser Betrag ist niedriger als der Betrag für „Sachleistungen“. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat in der Pflegestufe I 205 Euro, in der Pflegestufe II 410 Euro und in der Pflegestufe III 665 Euro.).

Sowohl die Einstufung der versicherten Patienten in die Pflegestufen als auch die Qualität der Leistungserbringung durch die Sozialstation kann vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft werden. Dafür liegen gesonderte Regelungen vor.

Beschreibung der Leistungspakete

Im Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse muss jede Sozialstation sicherstellen, dass sie folgende Leistungspakete mit dafür geeignetem Personal für die Versicherungsmitglieder erbringen kann. Dies Verträge sichern dem Pflegedienst eine pauschale Vergütung der Leistungspakete zu. Dabei bleibt es unabhängig wie lange im konkreten Fall für die Leistungen bei dem einzelnen Patienten aufgewendet werden müssen. Es wird Versicherte geben, bei denen eine Leistung bspl.weise 30 Minuten und andere, wo sie 45 Minuten dauert. Das einzelne Versicherungsmitglied kann ordentliche Leistungen aber nicht eine bestimmte Zeitdauer verlangen.


Name des Moduls/Leistungspakets - Beschreibung

  • Große Toilette/Vollbad – umfasst Ganzwaschung, Waschen im Bett oder Duschen oder Baden
  • Kleine Toilette – umfasst eine Teilwaschung inklusive erforderlichem An- und Ausziehen
  • Transfer / An-, Auskleiden – umfasst das Umsetzen vom Bett/ ins Bett
  • Hilfe bei Ausscheidungen – umfasst auch die Katheterversorgung
  • Einfache Hilfe bei Ausscheidungen – umfasst die Begleitung beim Toilettengang
  • Spezielles Lagern
  • Mobilisation – umfasst auch die Bewegung einzelner Gliedmaßen
  • Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme – umfasst Tisch decken, Flüssigkeit hinstellen, Abräumen
  • Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Verabreichen von Sondennahrung
  • Hilfe bei Verlassen / Aufsuchen der Wohnung
  • Zubereiten einer einfachen Mahlzeit – umfasst das Zubereiten einer Kalten Mahlzeit
  • Zubereitung einer warmen Mahlzeit
  • Einkauf/ Besorgungen (je angef. 1⁄4 h)
  • Waschen/ Bügeln/ Putzen
  • Vollständiges Ab- / Beziehen des Bettes
  • Beheizen der Wohnung

Daneben fallen Kosten an für: Investitionskosten pro Einsatz max. 3 mal tgl.; Nachtzuschlag (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr); Zuschlag für Einsatz an Sonn- und Feiertagen; die Altenpflegeausbildungsumlage pro Einsatz, Fahrtkosten pro Einsatz (max. 3 mal am Tag abhängig von der Pflegestufe)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. § 36 SGB XI
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