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Objektformel – Wikipedia

Objektformel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

[Bearbeiten] Inhalt

Die Objektformel ist der wichtigste und eindringlichste Versuch, Verletzungen der Menschenwürde, die durch Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt wird, festzustellen. Sie lautet: "Die Menschenwürde ist getroffen, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird." Diese - letztlich auf die Ethik Immanuel Kants zurückgehende - Formulierung, die Günter Dürig 1958 in der Kommentierung zu Art. 1 Abs. 1 GG im Grundgesetz-Kommentar (Maunz/Dürig) geprägt hat, wurde von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übernommen.

Nach der Objektformel kann die Menschenwürde also zwar nicht positiv definiert werden, in negativer Hinsicht ist aber feststellbar, dass staatliche Handlungen jedenfalls dann die Menschenwürde verletzen, wenn der Mensch als bloßes Objekt des Staates behandelt wird. Die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität wird damit in Frage gestellt und verletzt. Der Mensch ist Zweck an sich und darf nicht zum Mittel gemacht werden. Der rechtsphilosophische Ursprung ist in Immanuel Kants Metaphysik der Sitten (2, AA, S. 434) zu finden: "Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch etwas anderes (...) gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist (...) das hat eine Würde."

Konkret wird Würdeverletzung angenommen bei Erniedrigung, Brandmarkung oder Ächtung, Folter, Sklaverei, Leibeigenschaft oder wenn ein Subjekt zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens (z.B. eines Strafverfahrens) wird. Damit ächtet das Grundgesetz das Instrumentarium klassischer Unrechtsstaaten.

[Bearbeiten] Kritik

In letzter Zeit ist die Objektformel in die Kritik geraten. In umstrittenen Fällen wie z.B. der Embryonenforschung, der Abtreibung oder auch der Folter zur Rettung von Leben und Würde eines Verbrechensopfers sei sie zur Lösung ungeeignet, da sie den Inhalt der Menschenwürde offenlasse. So ist auch die Kommentierung von Günter Dürig im Maunz/Dürig im Jahre 2002 durch eine umstrittene Kommentierung von Matthias Herdegen abgelöst worden, in der der Autor die Objektformel verneint und stattdessen die Menschenwürde einer Abwägung öffnet, die von Fall zu Fall vorgenommen werden müsse.

Dagegen wird jedoch eingewandt, dass die Objektformel ihre Gültigkeit behalte, wenn man sich den historischen Kontext der Entstehung des Art. 1 Abs. 1 GG vergegenwärtige. Der historische Verfassungsgeber wollte angesichts der Erfahrungen mit der NS-Zeit eine Verzweckung menschlicher Existenz verhindern. Also wird der Mensch auch heute noch zum "Objekt", wenn menschliches Leben verkommerzialisiert wird, wenn Menschenzüchtung betrieben wird oder der Zweck die Mittel heiligt (Folter, Euthanasie). Genau dies sei aber die Gefahr, wenn man die Menschenwürde der Abwägung und damit utilitaristischen Erwägungen öffnet. Deshalb ist die Objektformel auch heute noch unverzichtbarer Bestandteil der Interpretation von Art. 1 Abs. 1 GG, auch wenn sie alleine wohl nicht ausreicht, den verfassungsrechtlichen Gehalt der Menschenwürde ausreichend zu erklären.

Siehe:

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