Nebentätigkeit
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Eine Nebentätigkeit ist eine berufliche Tätigkeit, die neben dem hauptberuflichen Dienst eines Arbeitnehmers oder Beamten ausgeübt wird. Außerdem kann auch die Betätigung eines Schülers gemeint sein. Das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit leitet sich in Deutschland aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Eine Nebentätigkeit kann anzeige- bzw. je nach Art der Tätigkeit zusätzlich genehmigungspflichtig sein. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sollten in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten, in Deutschland bis zu 10 Stunden täglich gemäß § 3 des Arbeitszeitgesetzes (gilt nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten),
- die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers für die Haupttätigkeit wird durch die Nebentätigkeit nicht erheblich eingeschränkt,
- es kommt nicht zu einer Interessen- oder Pflichtenkollision mit der Haupttätigkeit. Eine Interessenkollision liegt beispielsweise vor, wenn ein Krankenpfleger eine Nebentätigkeit als Bestatter ausübt (BAG 6 AZR 357/01, Urteil vom 28. Februar 2002)
In Deutschland finden sich in folgenden Gesetzen und Vereinbarungen Regelungen zur Nebentätigkeit:
- Gesetz über die Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
- Arbeitszeitgesetz
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Individualabreden
- Sozialversicherungs- und Steuerrecht.
Zudem gibt es spezielle beamtenrechtliche Regelungen in
- Bundesbeamtengesetz (§§ 64 ff.)
- Beamtenrechtsrahmengesetz
- Bundesnebentätigkeitsverordnung
- Beamtengesetze sowie Nebentätigkeitsverordnungen der Länder.
Bei Beamten, Richtern und Soldaten sind Nebentätigkeiten grundsätzlich vom Dienstherrn zu genehmigen. Nur für wenige Nebentätigkeiten gibt es nur Anzeigepflichten (wissenschaftliche Vorträge usw.). Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst war bislang aufgrund von § 11 BAT das Beamtenrecht sinngemäß anzuwenden. Mit dem TVöD ist das seit dem 1. Oktober 2005 anders geworden. Nun mehr sind nach § 3 TVöD Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern müssen nur noch angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen, sofern diese geeignet ist, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Richterliche Nebentätigkeiten
Der Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main Guido Kirchhoff empfiehlt eine Obergrenze der Nebeneinkünfte und ein Nebentätigkeitsregister für Richter in Betrifft Justiz Nr. 88, Dezember 2006, Seite 415.
Der Vorsitzende des Vereins gegen Rechtsmißbrauch Horst Trieflinger verlangt einen Ausschluss der zahlreichen Nebentätigkeiten für Richter in Betrifft Justiz Nr. 88/2006, um Überlastungen der Justiz zu verringern und Abhängigkeiten zu verhindern.
Auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums werden Nebentätigkeiten als Tätigkeiten, die nur mittelbar der Erfüllung einer Arbeitsaufgabe dienen, beschrieben. Sie sind im allgemeinen sehr unbeliebt und umstritten.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesnebentätigkeitsverordnung
- Landesregelungen zum Nebentätigkeitsrecht (mit weiterführenden Links)
- Info zur Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als Nebentätigkeit
- Info der Verbraucherzentrale Hamburg zum Erkennen unseriöser Nebenjobanbieter
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