Liberalisierung des Messwesens
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Nach dem § 21b Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 ist es möglich, dass Messeinrichtungen in der Energiewirtschaft (z. B. Stromzähler, Gaszähler) von unabhängigen dritten Messstellenbetreibern eingebaut und betrieben werden können. Dieses Recht hatte bisher nur der ortsansässige Netzbetreiber. Ziel ist es, einen freien Markt für diese Dienstleistung zu schaffen, der im Interesse des Kunden zu sinkenden Messentgelten führt.
Der Messstellenbetreiber hat mit dem Netzbetreiber einen Messstellenbetreibervertrag zu schließen, in welchem u. a. Folgendes geregelt ist:
- Beschreibung der Prozesse beim Zählerwechsel (z. B. Fristen, Inbetriebnahme usw.)
- Anforderungen an den Messstellenbetreiber (z. B. Anmeldung beim Eichamt; Beherrschung der Technologie der Arbeit unter Spannung bei der Zählermontage)
- technische Anforderungen an die Messeinrichtung
Für den Betrieb der Messeinrichtung erhält der Messstellenbetreiber ein Messentgelt. Dieses kann er entweder direkt vom Kunden oder, wenn so vereinbart, von dessem Energielieferanten erheben. Die Zahlung des Messentgeltes an den Netzbetreiber entfällt bei Beauftragung eines Messstellenbetreibers.