Konventionsflüchtlinge
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Konventionsflüchtlinge sind Menschen, welche Abschiebungsschutz genießen, weil ihr Leben oder ihre Freiheit im Herkunftsland aufgrund ihrer "Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist" (§ 60 Abs. 1 AufenthG).
Den rechtlichen Status regelt das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention, GFK).
[Bearbeiten] Deutschland
Der Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz kann entfallen, wenn der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens durch Verordnung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der GFK um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.
[Bearbeiten] De-facto-Flüchtling
Der Begriff De-facto-Flüchtlinge ist kein Rechtsbegriff und wird unterschiedlich definiert:
- Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben
- Konventionsflüchtlinge
- Personen, die wegen eines Asylantrags Aufnahme gefunden haben und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten
[Bearbeiten] Siehe auch
- Ausländerpolitik
- Asylpolitik
- Immigration
- Aufenthaltstitel
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