Ius cogens
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Unter ius cogens (lateinisch: zwingendes Recht) versteht man - vor allem im Völkerrecht - den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf.
Als ius cogens bezeichnet man die Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch Vertrag noch durch Gewohnheitsrecht beseitigt werden können. Theoretische Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung des Großteils der Staaten, dass diese Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
[Bearbeiten] Bedeutung
Die Existenz des ius cogens wird von manchen Autoren noch bestritten, jedoch setzt eine der wichtigsten Kodifikationen des Völkerrechts, die Wiener Vertragsrechtskonvention, seine Existenz voraus und ordnet die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die im Widerspruch zum ius cogens stehen. Welche Normen zum ius cogens gehören, ist im einzelnen umstritten, jedoch zählen in jedem Fall der Kern des Gewaltverbots, das Verbot des Völkermordes und elementare Menschenrechte zum zwingenden Bestand des Völkerrechts.
[Bearbeiten] Literatur
- Christian J. Tams: Schwierigkeiten mit dem Ius Cogens, in: Archiv des Völkerrechts 40 (2002) S. 331-349.