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Imparitätsprinzip – Wikipedia

Imparitätsprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeine Bedeutung

Das Imparitätsprinzip im weiteren Sinne besagt, dass negative Erfolgsbestandteile anders behandelt werden als positive Erfolgsbestandteile (lat. "impar": "ungleich"). Die Ungleichbehandlung bezieht sich auf den Zeitpunkt der erfolgswirksamen Erfassung. Sofern ein Rechnungslegungssystem die imparitätische Erfolgsabgrenzung (bei bestimmten Sachverhalten) kennt, bedeutet dies stets, dass negative Erfolgsbestandteile zu einem früheren Zeitpunkt erfasst werden als positive Erfolgsbestandteile. De jure oder de facto dürfte praktisch jedes Rechnungslegungssystem der Welt eine mehr oder weniger stark ausgeprägte imparitätische Erfolgsabgrenzung kennen, da die der Bilanzierung immanenten Unsicherheiten anders kaum bewältigt werden können. Generell gilt, dass ein Normensystem umso konservativer ist, je stärker das Imparitätsprinzip ausgeprägt ist.

Das Imparitätsprinzip bewirkt, dass in der Bilanz stille Reserven gebildet werden.

[Bearbeiten] Deutsches Bilanzrecht

Das Imparitätsprinzip im engeren Sinne ist im deutschen Bilanzrecht neben dem Realisationsprinzip und dem Nominalwertprinzip eine der Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips. Im Gegensatz zu Gewinnen, die erst bei Realisation ausgewiesen werden dürfen, müssen Verluste bereits dann ausgewiesen werden, wenn sie zu erwarten sind. Über den Grundsatz der Maßgeblichkeit findet das Imparitätsprinzip Eingang in die steuerrechtliche Bilanzierung.

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB: "namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind."

Konkretisiert wird das Imparitätsprinzip durch verschiedene ergänzende Vorschriften, wie zum Beispiel durch das Niederstwertprinzip in § 253 Abs. 2 und 3 HGB und durch Teile der Vorschriften zur Bildung von Rückstellungen in § 249 HGB.

Um dem für die Bilanzierung nach deutschem HGB maßgeblichen Gläubigerschutzgedanken gerecht zu werden, sollen Verluste antizipiert werden, sie sollen also so früh wie möglich als Aufwand den Gewinn des Unternehmens mindern, um zu hohe Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass genug finanzielle Mittel im Unternehmen verbleiben, dass die absehbaren Verluste verkraftet werden können. Durch das Nebeneinander von Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip kommt es zu einer gewollten Ungleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten.

Beispiele:

  1. Am 1. Januar 2001 kauft ein Unternehmen 100 Aktien (mit Spekulationsabsicht) zu insgesamt 10.000 € (Anschaffungskosten). Am 31. Dezember 2001 (Bilanzstichtag) beträgt der Kurswert nach einer Hausse 12.000 €. Das Realisationsprinzip verbietet eine Bewertung zu einem die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigenden Marktwert. Am 31. Dezember 2002 beträgt der Kurswert nach einer Baisse dagegen nur noch 8.000 €. Wegen des Imparitätsprinzips (und weil die Aktien im Umlaufvermögen sind - strenges Niederstwertprinzip) muss zwingend auf 8.000 € abgewertet werden.
  2. Am 1. Dezember 2001 schließt ein Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung (im Januar 02) eines Gegenstandes (auf Lager, Buchwert: 1.000 €) ab, der vereinbarte Kaufpreis beträgt 2.000 €. Auch wenn der Kunde einen rechtlich bindenden Kaufvertrag abgeschlossen hat, darf das Unternehmen den Gewinn zum 31. Dezember 2001 noch nicht verbuchen. Wenn dagegen das Unternehmen den Gegenstand erst noch beschaffen muss und ein unerwarteter Preisanstieg die Einkaufskosten für das Unternehmen auf 2.500 € treibt, so ist der zu erwartende Verlust in Höhe von 500 € bereits vor Lieferung in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 auszuweisen.

[Bearbeiten] Andere Normensysteme

[Bearbeiten] Österreichisches HGB

Die einschlägigen Bestimmungen des öHGB entsprechen jenen des deutschen HGB.

[Bearbeiten] IFRS

Ein dem deutschen Imparitätsprinzip entsprechender Rechnunglegungssgrundsatz ist in den IFRS bzw. dem Rahmenkonzept derselben nicht kodifiziert. Dennoch sehen viele Einzelvorschriften eine imparitätische Erfolgsabgrenzung vor (zwingend oder als Wahlrecht). Beispiele: Die dem deutschen Niederstwertprinzip weitgehend entsprechende Bilanzierung des Vorratsvermögens (IAS 2); die erfolgsneutrale Buchung von Wertsteigerungen am ruhenden Vermögen bei gleichzeitiger erfolgswirksamer Abschreibung (Revaluation Model gemäß IAS 16, IAS 38); Möglichkeit der Bildung von Drohverlustrückstellungen. De facto existiert somit auch in den IFRS ein Imparitätsprinzip, wenngleich dieses weniger stark ausgeprägt ist als im HGB.

[Bearbeiten] US-GAAP

Auch die US-GAAP sehen trotz der fehlenden Kodifizierung als Rechnungslegungsgrundsatz in vielen Fällen eine imparitätische Erfolgsabgrenzung zwingend vor.


Siehe auch: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

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