Heimatrecht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Heimatrecht beschreibt eine Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer bestimmten Gemeinde, die unabhängig vom derzeitigen Wohnort besteht. Das Heimatrecht wurde in Österreich 1849 eingeführt und gab den Anspruch auf ungestörten Aufenthalt und auf Armenpflege im Falle der Not. 1939 wurde es aufgehoben und nach 1945 durch den Nachweis der Staatsbürgerschaft ersetzt.
In der Schweiz besteht das Heimatrecht bis heute. Siehe hierzu Bürgerort.
Im deutschen internationalen Privatrecht wird als Heimatrecht die Gesamtheit der Rechtsordnung des Staates bezeichnet, dem der in Deutschland lebende Ausländer angehört.