Handlungsfreiheit
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Handlungsfreiheit ist ein Begriff aus der Philosophie und der Rechtswissenschaft (Grundrecht).
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[Bearbeiten] Philosophie
Das Handeln einer Person gilt als frei, wenn es Ihr möglich ist, das zu tun, was sie will, also ihrer Natur, Interessen und Motiven zu folgen. Wenn durch äußere oder innere Umstände die gewollten Handlungen nicht durchgeführt werden können, ist die Handlungsfreiheit eingeschränkt.
- Eine innere Einschränkung ist z. B. eine Querschnittslähmung, welche die gewollte Aktion "Treppen steigen" unmöglich macht. Auf ähnliche Weise schränken psychische Erkrankungen wie Phobien oder Zwangshandlungen diese Freiheit ein.
- Das Verbüßen einer Gefängnisstrafe ist ein Beispiel für äußere Einschränkungen, weil sie den Gefangenen daran hindert, spazieren zu gehen, selbst wenn er das will.
[Bearbeiten] Rechtswissenschaft
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Verfassungsrechtlich hat die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ihren Niederschlag gefunden: Nach der Rechtsprechung des BVerfG garantiert Art.2 Abs.1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit, umfasst also jegliches menschliches Verhalten und stellt ein allgemeines Auffanggrundrecht dar (BVerfGE6, 32). Entsprechend weit ist der Anwendungsbereich des Grundrechts. Erfasst werden u.a. der persönliche wie auch der soziale Bereich, die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, die Vertragsautonomie, die Ausreisefreiheit oder die Freiheit vor Belastung mit öffentlichen Abgaben.
Beschränkt wird die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Rechte anderer, das Sittengesetz und die verfassungsmäßige Ordnung (Art.2 Abs.1 GG). Durch die Rechte anderer werden sowohl private als auch subjektive öffentliche Rechte Dritter geschützt, allerdings nicht jegliches Interesse des Dritten, sondern nur die rechtlich gesicherten schutzwürdigen Interessen.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Freiheit
- Willensfreiheit
- Determinismus
- Kompatibilismus
- Wille
- Natürlicher Wille
- Bewusstsein
- Selbstbestimmung
- Zufall