Finderlohn
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Als Finderlohn bezeichnet man eine Belohnung, die jemandem zusteht, der eine Sache gefunden hat und sie dem Besitzer zurück gibt.
[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
Finderlohn kann nach deutschem Recht (§ 971 BGB) verlangen, wer eine verlorene Sache an sich nimmt und sie dem Verlierer oder Eigentümer herausgibt, sofern er seine gesetzlichen Pflichten als Finder erfüllt hat. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert der gefundenen Sache bis 500 EUR 5% des Wertes. Bei einem Wert der gefundenen Sache über 500 EUR gibt es einen Finderlohn von 25 EUR (5% von 500 EUR) plus 3 % von dem über 500 EUR hinausgehenden Betrag. Bei gefundenen Tieren ist der Finderlohn auf 3 % festgesetzt. Er ist nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn die Sache nur für den Verlierer einen Wert hat. Wird die Sache in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einer Behörde gefunden, gibt es bis zu einem Wert von 50 EUR keinen Finderlohn; für Werte, die darüber hinaus gehen, nur die Hälfte des normalen Finderlohnes.
[Bearbeiten] Rechtslage in Österreich
Wie in Deutschland muss auch in Österreich zwischen verlorenen und vergessenen (also zum Beispiel an Garderoben) Sachen unterschieden werden. Bei verlorenen Sachen beträgt der Finderlohn 10% vom Wert, wenn der Wert EUR 2.000,- nicht übersteigt. Ansonsten EUR 200,- (für 10% von EUR 2.000,-) plus 5% des übersteigenden Wertes. Bei vergessenen Sachen beträgt der Finderlohn 5% (bis EUR 2.000,-) und 2,5% (über EUR 2.000,-).
[Bearbeiten] Siehe auch:
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