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Der Familiendiebstahl ist ein zum Antragsdelikt heruntergestufter Diebstahl. Normiert ist der Familiendiebstahl in § 247 StGB. Vom Wortlaut her werden sämtliche Formen des Diebstahls und der Unterschlagung - somit der Kernbereich der Eigentumsdelikte - erfasst. Diese im Verhältnis zu einem Angehörigen, Betreuer oder eines Vormunds gefasste Regelung erstreckt sich auch auf die Tatbestände der Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB), die Hehlerei (§ 259 StGB), den Betrug (§ 263 StGB), das Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) und die Untreue (§ 266 StGB). Die unter dem Begriff des Angehörigen gemeinten Personen bestimmen sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Bei Untreue hinsichtlich einer Personengesellschaft muss der Täter mit sämtlichen Gesellschaftern in einem Verhältnis als Angehöriger bestehen, damit ihm die Quasiprivilegierung nach § 247 StGB zu Gute kommt.