See also ebooksgratis.com: no banners, no cookies, totally FREE.

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Fall Görgülü – Wikipedia

Fall Görgülü

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Fall Görgülü ist ein aufsehenerregender bundesdeutscher Sorgerechtsstreit, bei dem ein in Deutschland lebender türkischer Staatsbürger, Kazim Görgülü, seit Jahren um das Sorge- wie Umgangsrecht für seinen nichtehelichen Sohn streitet, den die deutsche Mutter nach der Geburt ohne seine Zustimmung zur Adoption freigegeben hatte. In dem Verfahren sind seit 1999 über 50 Urteile und Beschlüsse unter anderem des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ergangen, die in ihrer Gesamtheit die Rechte leiblicher Väter nichtehelicher Kinder in Deutschland gestärkt haben.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zusammenfassung

Von der bevorstehenden Geburt des 1998 gezeugten Kindes hatte der Kindsvater, der nicht mehr mit der Mutter zusammenlebte, erst im Jahr 1999 erfahren. Von diesem Zeitpunkt an bemühte er sich um Sorgerecht und Umgang, der seitens deutscher Behörden (Jugendamt Leipzig und Wittenberg) und Justiz sowie der Pflegefamilie, die das Kind aufnahm, immer wieder verwehrt wurde. Erst im Februar 2004 gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einer Beschwerde Görgülüs gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg – nach der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht – statt:

„Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer bis Juni 2001 sein Kind lediglich sechs Mal für jeweils mehrere Stunden sehen konnte. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde jede Form der Familienzusammenführung und die Herstellung eines weiteren Familienlebens jeder Art unmöglich. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Wohl des Kindes dient, seine Familienbande aufrechtzuerhalten, denn solche Bande zu zerschneiden bedeutet, ein Kind seiner Wurzeln zu berauben (…). Das Oberlandesgericht Naumburg hat somit durch Aufhebung aller Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer Umgang mit seinem Sohn gewährt hätten, die nach Artikel 8 bestehende eindeutige Verpflichtung zur Zusammenführung von Vater und Sohn nicht erfüllt. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch nach Ablauf eines Jahres im Juni 2002 die Bemühungen des Beschwerdeführers um Umgang mit seinem Sohn erfolglos geblieben sind. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war der Eingriff daher in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig. Folglich ist Artikel 8 der Konvention in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts verletzt worden.“

Auszug aus dem Urteil des EGMR

Das Amtsgericht Wittenberg übertrug dem Vater daraufhin das Umgangs- und Sorgerecht für sein leibliches Kind. Das Oberlandesgericht Naumburg sah hingegen den Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte „unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber deren Organe und namentlich nicht die Gerichte“ bindend und hob die Beschlüsse des Wittenberger Gerichts wieder auf. Das Bundesverfassungsgericht sah nach der darauf folgenden Verfassungsbeschwerde des Vaters diesen dadurch „in seinem Grundrecht aus Art. 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip“ verletzt und sah einen „Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht“. Der Beschluss wurde folglich aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das OLG zurückverwiesen. [1]

Der Bundesgerichtshof entschied 2007
Der Bundesgerichtshof entschied 2007

Nach drei weiteren Jahren Rechtsstreit, in denen dem Vater der Umgang mit seinem Kind weiterhin nicht ermöglicht wurde, kam es schließlich am 26. September 2007 zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die Rechtsansicht Görgülüs in allen Punkten bestätigte. Im Oktober 2007 billigte der BGH dennoch eine Ablehnung des Sorgerechts für Görgülü, weil nach Jahren des nicht ermöglichten Kontakts zwischen Vater und Kind eine „noch nicht hinreichend gefestigte Bindung des Kindes an seinen Vater“ vorhanden sei. Nach der Entscheidung des BGH solle aber „schnellstmöglich und mit Nachdruck die Bildung einer tragfähigen Beziehung“ herbeigeführt werden, um langfristig die Übertragung des Sorgerechtes auf Görgülü zu ermöglichen.

Dieser Beschluss war das erste Mal in der deutschen Rechtsgeschichte, dass der BGH über den Sorgerechtsantrag eines Vaters für ein nichteheliches Kind, das von der Mutter nach der Geburt zur Adoption freigegeben wurde, entschied. Aufgrund des langen Rechtsstreits lebte das Kind bis Anfang 2008 in einer Pflegefamilie, ohne dass eine Adoption vollzogen wurde.

[Bearbeiten] Verfassungsrechtliche Problematik

Rechtliche Bedeutung hat der Fall vor allem für das Verhältnis von nationalem deutschen Recht und dem internationalem Recht der Europäische Menschenrechtskonvention. Traditionell wird im deutschen Rechtsraum von den zwei getrennten und voneinander unabhängigen Rechtsbereichen Völkerrecht einerseits und nationales Recht andererseits ausgegangen. Die internationale Vereinbarung der Menschenrechtskonvention betrifft danach zumindest nicht unmittelbar die nationale Rechtslage in Deutschland, auch wenn sich die Bundesrepublik zur Einhaltung der Konvention nach außen verpflichte. Zur Geltung innerhalb Deutschlands ist vielmehr eine Transformation in das nationale Recht notwendig. Ein solcher Transformationsakt ist mit dem Zustimmungsgesetz zur Menschenrechtskonvention auch erfolgt, allerdings nur auf der Rangebene eines einfachen Bundesgesetzes. Fraglich war im Fall Görgülü dann auch die Bindungswirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).[2][3]

Das Bundesverfassungsgericht[4] hat danach auch festgestellt, dass zwar Entscheidungen des EGMR nicht die Rechtskraft von Urteilen nationaler Gerichte aufheben könne, aber die staatlichen Gewalten, einschließlich der Gerichte, bei der Anwendung des nationalen Rechtes dieses völkerrechtskonform auszulegen hätten. Es stützte sich insofern auf die eigene Rechtsprechung.[5] Den Entscheidungen des EGMR käme insoweit Bedeutung zu, da der EGMR autorisiert sei die Menschenrechtskonvention auszulegen. Die Entscheidungen sind zu berücksichtigen, ihre Nichtbeachtung ist eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, da durch das Transformationsgesetz auch die Europäische Menschenrechtskonvention Teil der deutschen Rechtsordnung wurde.

[Bearbeiten] Einschätzungen

„Sicherlich sind die Verfahren in Sachen Görgülü kein Ruhmesblatt für die deutsche Justiz. Allerdings sind die Urteile, die nicht den gesetzlichen Vorgaben bzw. den Vorgaben des EGMR genügten, stets aufgehoben und korrigiert worden. Rassistische Gedankengänge haben in den Entscheidungen keine Rolle gespielt. Vor Gericht ist jeder gleich. Es gibt keinen Richter in Deutschland, der diese Vorgabe nicht verinnerlicht hat.“

Brigitte Zypries auf abgeordnetenwatch.de

„Justizverbrechen werden von der eigenen Zunft nur widerwillig wahrgenommen. Nichts sehen! Nichts hören! Nichts sagen! Letztmals geschehen in Naumburg. Dort beging das Oberlandesgericht (OLG) - objektiv - Rechtsbeugung im Wiederholungsfall. Keiner regte sich auf." (...) Diese Apathie ist ein schlimmes Zeichen. Sie schürt Wiederholungsängste. Schon einmal, 1933, als sich Recht in Unrecht verkehrte, nahm der "Stand" den Verfall achselzuckend hin. (...) So dreist haben Überzeugungstäter erst ein Mal die Autorität des Rechts herausgefordert: Baader und Meinhof. Der Unterschied: Damals rebellierten Desperados, heute sind es drei Herren in roter Robe.“

Dr. Rolf Lamprecht, Ehrenvorsitzender der "Justizpressekonferenz Karlsruhe"[6]

[Bearbeiten] Sonstiges

Der Fall führte zu Solidaritätsbekundungen von Vätervereinen, z. B. Väteraufbruch für Kinder e. V. (VAfK) und Mahnwachen für den Sohn Görgülüs. In deutschen Medien (u. a. der Fernsehsendung Panorama) wurde ausführlich berichtet. Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelte gegen die beteiligten Richter des Oberlandesgerichtes Naumburg wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und erhob Anklage[7] am 23. November 2006 beim Landgericht Halle. In dem jahrelangen Streit sollen zwei Richter des Oberlandesgerichts Naumburg und ein Richter des Landgerichts Halle das Recht vorsätzlich falsch angewendet haben. Das Landgericht Halle hat im Juli 2007 die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss eingelegt.

[Bearbeiten] Chronologie der Beschlüsse

Beteiligte Gerichte
Beteiligte Gerichte

[Bearbeiten] Erstes Sorgerechtsverfahren

  • Amtsgericht Wittenberg
    • Vaterschaftsfeststellung Anerkennung beim JA Leipzig 2. Mai 2000
      • Beschluss vom 7. Juli 2000 (5F 21/2000)
    • Umgangsbeschlüsse
      • Beschluss vom 19. Januar 2001 (5F 31/01)
      • Beschluss vom 8. Februar 2001 5F 31/01 (wie vor)
      • Beschluss vom 19. Juni 2001 5F 31/01 (wie vor)
      • Sorgerechtsentscheidung Beschluss vom 9. März 2001
  • Oberlandesgericht Naumburg
    • Umgangsverbot
      • Beschluss vom 26. Februar 2001 (17 WF 30/01)
      • Beschluss vom 10. April 2001 (wie vor)
    • Aufhebung Sorgerechtsentscheidung
      • Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01)
      • Beschluss vom 10. August 2001 (wie vor)
  • Bundesverfassungsgericht
    • Ablehnung der Beschwerde
      • Beschluss vom 31. Juli 2001 (1 BvR 1174/01)
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
    • Urteil vom 26. Februar 2004 (74969/01)[8]

[Bearbeiten] Zweites Sorgerechtsverfahren

  • Amtsgericht Wittenberg
    • Sorgerechtsentscheidung
      • Beschluss vom 19. März 2004 (5F 741/02 SO)
    • Umgangsbeschlüsse
      • Beschluss vom 19. März 2004 (5F 463/02 UG)
      • Beschluss vom 2. Dezember 2004 (wie vor)
      • Beschluss vom 14. September 2005 (wie vor)
      • Beschluss vom 15. Juli 2005 (wie vor)
  • Oberlandesgericht Naumburg
    • Umgangsverbot
      • Beschluss vom 30. Juni 2004 (14 WF 64/04)
    • Aufhebung Sorgerechtsentscheidung
      • Beschluss vom 9. Juli 2004 (14 UF 60/04)
  • Bundesverfassungsgericht
    • Aufhebung des OLG-Beschlusses vom 30. Juni 2004
      • Beschluss vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/04)[9]
  • Oberlandesgericht Naumburg
    • Umgangsverbot
      • erneut
        • Beschluss vom 8. Dezember 2004 14 (WF 236/04)
      • aufgehoben
        • Beschluss vom 20. Dezember 2004 (wie vor)
      • erneut
        • Beschluss vom 20. Dezember 2004 (wie vor)
  • Bundesverfassungsgericht
    • Aufhebung des OLG-Beschlusses vom 8. Dezember 2004 und 20. Dezember 2004
      • Beschluss vom 28. Dezember 2004 (1BvR 2790/04)[10]
    • Ablehnung Einspruch Jugendamt zum BVerfG-Beschluss vom 28. Dezember 2004
      • Beschluss vom 1. Februar 2005 (wie vor)[11]
    • Aufhebung OLG-Beschluss Umgang vom 8. Dezember 2004 und 20. Dezember 2004
      • Beschluss vom 10. Juni 2005 (wie vor)[12]
    • Aufhebung OLG-Beschluss Sorgerecht vom 9. Juli 2004
      • Beschluss vom 5. April 2005 (wie vor)
  • Oberlandesgericht Naumburg
    • Befangenheit 14. Senat OLG Naumburg
      • Beschluss vom 14. März 2005
    • Ablehnung des Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin
      • Beschluss vom 16. März 2005
    • Erstellung zum Gutachten
      • Beschluss vom 13. Dezember 2005
    • Umgangsausschluss gegen den Willen des Vormundes und von Görgülü
      • Beschluss vom 28. Februar 2006
    • Aufhebung Umgangsausschluss vom OLG
      • Beschluss vom 9. März 2006
    • Befangenheitsantrag gegen OLG-Richter 8. Senat Antrag vom 17. Juli 2006
      • Ablehnung Befangenheit
        • Beschluss vom 17. August 2006
    • Ablehnung Sorgerecht und Einschränkung des erneute Umgangsrechtes
      • Beschluss vom 15. Dezember 2006
    • Ablehnung Anhörungsrüge zum Beschluss vom 15. Dezember 2006
      • Beschluss vom 3. Januar 2007
  • Amtsgericht Dessau 2006
    • Ablehnung des Antrages aus Herausnahme vom Umgang
      • Beschluss vom 2. September 2006 (11 BER 58/06)
  • Bundesverfassungsgericht 2007
    • Ablehnung der Beschwerde des Vaters
      • Beschluss vom 9. Februar 2007 (1 BvR 217/07)[13]
    • Ablehnung der Beschwerde der Verfahrenspflegerin
      • Beschluss vom 9. Februar 2007
  • Bundesgerichtshof
    • Beschluss Familienzusammenführung
      • Beschluss vom 26. September 2007 (XII ZB 229/06)[14]

[Bearbeiten] Drittes Sorgerechtsverfahren

  • Amtsgericht Wittenberg
    • Umgangsbeschluss
      • Beschluss vom 13. November 2007 (4 F 731/07 UG)


Daneben fand noch ein Adoptionsverfahren bezüglich des Kindes statt.[15]

[Bearbeiten] Quellenbeleg

  1. http://www.tagesspiegel.de/politik/div/;art771,2407223
  2. Matthias Hartwig, Much Ado About Human Rights: The Federal Constitutional Court Confronts the European Court of Human Rights in: German Law Journal No. 5 (1 May 2005) (Englisch)
  3. Gertrude Lübbe-Wolff, ECHR and national jurisdiction – The Görgülü Case, Humboldt Forum Recht 2006, 1
  4. Az. 2 BvR 1481/04, Beschluss des vom 14. Oktober 2004 BVerfGE 111, 307
  5. Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 589/79, Beschluss vom 26. März 1987, BVerfGE 74, 358 (Unschuldsvermutung)
  6. http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0331/politik/0056/index.html
  7. Pressemeldung beim Oberlandesgericht Naumburg.
  8. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Februar 2004
  9. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Oktober 2004 BVerfGE 111, 307.
  10. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Dezember 2004
  11. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. Februar 2005
  12. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Juni 2005
  13. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2007
  14. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007
  15. http://willkuer.vafk.de/Tagebuch.htm

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -