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Erkennungsdienstliche Behandlung – Wikipedia

Erkennungsdienstliche Behandlung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Abnahme von Fingerabdrücken ist ein Teil der Erkennungsdienstlichen Behandlung
Die Abnahme von Fingerabdrücken ist ein Teil der Erkennungsdienstlichen Behandlung
Messen der Körpergröße
Messen der Körpergröße

Eine erkennungsdienstliche Behandlung („ED-Behandlung“) ist die Durchführung der Erhebung von persönlichen und biometrischen Daten einer Person. Eine erkennungsdienstliche Behandlung wird in der Regel durch die Polizei im Rahmen der Aufklärung und Verhütung von Straftaten, aber z.B. auch durch die Ausländerbehörden im Rahmen von Asylverfahren durchgeführt. Seit November 2005 müssen sich auf Druck der USA deutsche Staatsbürger bei der Ausstellung eines Reisepasses einer ED-Behandlung unterziehen. Die gewonnenen Daten werden dabei ausschließlich auf dem Reisepass in digitaler Form gespeichert.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auch gegen den Willen der betroffenen Person mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Löschung der Daten kann 10 Jahre nach der Erkennung beantragt werden.

Erhoben werden (abhängig von der Jurisdiktion und teilweise vom Anlass) in der Regel folgende Daten der betroffenen Person:

[Bearbeiten] Deutschland

Lückenhaft Abschnitt fehlen folgende wichtige Informationen: nämlich die Rechtsgrundlagen nach dem Polizeirecht, z.B. § 14 nwPolG.UND ES FEHLEN HINWEISE AUF EINE ED BEHANDLUNG DURCH FESTSTELLUNG DER IDENTITÄT UND AUS DEM ASYLVERFAHRENSGESETZ UND AUSLÄNDERRECHT

--Fehlerteufel--89.53.30.38 16:20, 14. Mär. 2008 (CET) 10:59, 20. Jan. 2008 (CET) Du kannst Wikipedia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst.

gesetzliche Grundlagen:

Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen § 81b 1. Alternative StPO (zur Durchführung des Strafverfahrens) und § 81b 2. Alternative StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes). Während die 1. Alt. auch gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt werden kann, weil die ED-Unterlagen für das aktuell vorliegende Verfahren erforderlich sind, beinhaltet die 2. Alt. einen sog. polizeipräventiven Charakter. Hier steht dem Beschuldigten ein vorheriges Anhörungsrecht sowie ein Widerspruchsrecht gegen die polizeiliche Anordnung zu, da es sich um Verwaltungshandeln handelt. Die ED-Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO (zum Zwecke des Erkennungsdienstes) setzt eine entsprechende Prognose voraus, wonach die Gefahr besteht, dass der betroffene weitere Straftaten begeht und die Aufklärung dieser Taten durch die erkennungsdienstlichen Unterlagen erleichtert werden wird.

Nach § 81b StPO können erkennungsdienstliche Maßnahmen nur gegenüber einem Beschuldigten i.S.d. StPO durchgeführt werden, generell ausgeschlossen sind damit Schuldunfähige und Strafunmündige, aber auch Personen, gegen die (noch) kein Ermittlungsverfahren eröffnet, bei denen ein Ermittlungsverfahren eingestellt bzw. bei Personen, die bereits rechtskräftig verurteilt wurden. Diese Einschränkung kennen dagegen die Landespolizeigesetze nicht. Demnach kann am Betroffenen (nicht: Beschuldigten!) eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn eine zuverlässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann oder wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und die Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass er zukünftig eine Straftat begehen wird (vgl. § 36 PolG BaWü). Betroffener kann damit jeder sein, auf eine Strafmündigkeit oder ein Ermittlungsverfahren kommt es nicht an. Die erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Landespolizeigesetzen ist ein Verwaltungsakt, da der Betroffene zur Duldung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verpflichtet wird. Gegen die Anordnung eine erkennungsdienstliche Maßnahme durchführen zu lassen sind damit die gegen Verwaltungsakte üblichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, vorläufiger Rechtsschutz) zulässig.

Durch das neue Passgesetz werden ab 1. November 2007 alle Bürger, die einen Reisepass beantragen, dennoch generell erkennungsdienstlich behandelt.

[Bearbeiten] USA

Wer in die USA einreisen will oder auch nur Transitreisender ist, muss sich generell einer ED-Behandlung unterziehen.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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