Entwurfsplanung
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Entwurfsplanung ist die Phase in einem Planungsprozess, in dem ein Entwurf erarbeitet wird. Der Begriff wird in Deutschland vor allem im Bauwesen verwendet und ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.
Die Entwurfsplanung wird von Architekten und Ingenieuren durchgeführt. Ziel ist ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept, das alle projektspezifischen Problemstellungen berücksichtigt.
Im Gegensatz zum „Entwerfen“ ist der Begriff „Entwurfsplanung“ genau definiert. Welche Leistungen im einzelnen dazu gehören, wird in Deutschland in der HOAI geregelt. Die Entwurfsplanung gilt in diesem Zusammenhang als Leistungsphase 3 und stellt, aufbauend auf der Vorplanung, das fertige Planungskonzept mit allen festgelegten Komponenten dar. Die Entwurfsplanung wird meist nach deren Fertigstellung nochmals mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Projekten, die eine Genehmigung voraussetzen, bildet die Entwurfsplanung die Grundlage für die anschließende Genehmigungsplanung. Noch weiter ausgearbeitet wird die Planung in der späteren Ausführungsplanung.
In der HOAI wird auch detailliert festgelegt, welche Anforderungen bezüglich Darstellung und Planungstiefe eine Entwurfsplanung zu erfüllen hat. Diese unterscheiden sich bezogen auf das jeweilige Fachgebiet (z.B. Gebäude, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten, Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung).
Bei der Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten beispielsweise umfasst die Leistungsphase Entwurfsplanung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 HOAI folgende Grundleistungen:
- Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
- Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
- Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen
- Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
- Kostenberechnung nach DIN276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
- Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
- Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen