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Einzugsstelle – Wikipedia

Einzugsstelle

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Einzugsstelle ist die Institution des deutschen Sozialversicherungssystems, die die Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitgebern einzieht und an die einzelnen Sozialversicherungsträger weiterleitet.

Die Funktion der Einzugsstellen wird von den gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesknappschaft (in der Funktion als Trägerin der Minijob-Zentrale) wahrgenommen. Im Jahr 2004 bestanden damit in Deutschland etwa 300 Einzugstellen.

[Bearbeiten] Aufgaben

Die Einzugsstellen ziehen im Auftrag der Sozialversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bei den Arbeitgebern ein.

Neben dieser Hauptaufgabe, der die Einzugsstellen ihre Bezeichnung verdanken, obliegen ihnen weitere Aufgaben, die aber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beitragseinzug stehen. So nehmen die Einzugsstellen von den Arbeitgebern die Meldungen zur Sozialversicherung entgegen und leiten diese an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.

Außerdem entscheiden die Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe für alle Zweige der deutschen Sozialversicherung. Diese Entscheidungen treffen sie in eigener Verantwortung und Zuständigkeit. Die Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sind an die Entscheidungen der Einzugsstellen gebunden.

Diese Aufgaben- und Entscheidungskonzentration bei zentralen Stellen hat den Vorteil, dass die Arbeitgeber sich nur mit einem Sozialversicherungsträger, nämlich den Krankenkassen beziehungsweise der Bundesknappschaft, auseinandersetzen müssen. Zudem bringen die Entscheidungen der Einzugsstellen über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Arbeitgeber und die versicherten Personen Rechtssicherheit mit sich. Sie müssen nicht befürchten, dass die Entscheidungen von den anderen Versicherungsträger nicht anerkannt oder aufgehoben werden.

Für ihre Tätigkeit erhalten die Einzugsstellen von den anderen Sozialversicherungsträgern eine Vergütung.

[Bearbeiten] Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Einzugstellen orientiert sich an der Zuständigkeit der Krankenkassen: Zuständige Einzugsstelle ist immer die Krankenkasse, bei der der betreffende Arbeitnehmer gesetzlich oder freiwillig versichert ist. Entsprechendes gilt bei Personen, die sich freiwillig versichern.

Besonderheiten ergeben sich bei geringfügigen Beschäftigungen – den so genannten Minijobs – und bei Personen, die privat krankenversichert sind: Für geringfügig Beschäftigte ist seit 2003 ausschließlich die Bundesknappschaft zuständig. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern bleibt in der Regel die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Hilfsweise kann der Arbeitgeber eine der wählbaren Krankenkasse als Einzugsstelle auswählen.

[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen

Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten der Einzugsstellen sind in den §§ 28h–28n Sozialgesetzbuch IV geregelt.


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