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Computersabotage – Wikipedia

Computersabotage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Computersabotage ist in Deutschland gemäß § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren, oder Geldstrafe bestraft wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Allgemeines

Computersabotage im Sinne des deutschen Strafrecht ist das Stören einer fremden Datenverarbeitungsanlage, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist (auch z.B. durch Verbreiten von Computerviren oder Computerwürmern).

[Bearbeiten] Wortlaut

§ 303b StGB lautet nach der letzten Änderung zum 11. August 2007:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,

2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder

3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,

2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,

3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

[Bearbeiten] Strafantrag

Gemäß § 303c StGB wird die einfache Computersabotage Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Wird ein Antrag gestellt, erhebt die Strafverfolgungsbehörde allerdings auch nur dann Anklage, wenn sie ein (einfaches) öffentlichen Interesse bejaht (§ 376 StPO). Andernfalls hat der Verletzte die Möglichkeit, Privatklage zu erheben (§ 374 Abs. 2 StPO).

[Bearbeiten] Erfasste Delikte in der polizeilichen Kriminalstatistik (§§ 303a, 303b StGB)

  Anzahl der Delikte (§§ 303a, 303b StGB)
in Deutschland (PKS 2004, 2005)
2003 1.705
2004 3.130
2005 1.609
2006 1.672

In der deutschen polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2005 insgesamt 1.366 Delikte von Datenveränderung bzw. Computersabotage erfasst. Die Fallzahlen letzten Jahre können dem Diagramm (PKS 2003 - 2005) entnommen werden.

Bei den Computerstraftaten überwiegen männliche erwachsene Tatverdächtige ab 21 Jahren.

Anhand von Statistiken (Polizeiliche Kriminalstatistik, Verurteiltenstatistik usw.) lässt sich das genaue Ausmaß der Delikte nicht ermitteln. Wegen unterschiedlicher Erfassungszeiträume/-daten und anderen Einflussfaktoren, sind diese Statistiken in Deutschland nicht vergleichbar.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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