Arbeitszimmer
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Ein Arbeitszimmer ist im steuerlichen Sinne ein Raum, in dem man eine bestimmte, nicht der Freizeit zuzuordnenden Tätigkeit ausübt. Diese Räumlichkeit ist gewöhnlich zweckmäßig eingerichtet, so dass ein angenehmes Arbeitsumfeld gegeben ist, vergleichbar mit einem Büro. Es ist meist in hellen, beruhigenden Farben gehalten. Empfehlenswert ist auch den Arbeitsplatz ergonomisch einzurichten.
Ein Arbeitszimmer gehört nicht zu den Standard-Einrichtungen eines Hauses bzw. einer Wohnung wie zum Beispiel Bad, Küche oder WC, ist also optional. Viele Leute besitzen gar kein Arbeitszimmer, häufig aufgrund der beschränkten Wohnungsgröße oder des fehlenden Bedarfs, und verrichten bestimmte, nicht-private/geschäftliche Aufgaben stattdessen in ihrem Wohn- oder Schlafzimmer.
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[Bearbeiten] Steuerliche Absetzbarkeit
[Bearbeiten] Vollabzug häusliches Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Kosten in voller Höhe Betriebsausgaben oder Werbungskosten und mindern insoweit die steuerlichen Einkünfte.
[Bearbeiten] Begrenzter Abzug bis inkl. 2006
Sind die Voraussetzungen des Vollabzugs (siehe oben) nicht gegeben, besteht bis Ende des Veranlagungszeitraums 2006 die Möglichkeit bis zu 1.250 Euro jährlich für das häusliche Arbeitszimmer anzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ausmacht, oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Seit 2007 ist der Abzug in dieser Form nicht mehr möglich, es gibt nur noch die Varianten Vollabzug (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) oder kein Abzug. Dies betrifft im Allgemeinen Berufe wie zum Beispiel Grundschullehrer und Versicherungsvertreter (im Außendienst).
[Bearbeiten] Vollabzug anderer Arbeitszimmer oder Räume
Andere Arbeitszimmer (nicht häusliche) und andere Räume können hingegen (sofern sie beruflich oder betrieblich genutzt werden) grundsätzlich steuerlich angesetzt werden
- Das Arbeitszimmer ist nicht "häuslich", z.B. in einem fremden Gebäude angemieteter Raum
- Das Arbeitszimmer ist nicht "häuslich", z.B. es erfolgt entsprechender Publikumsverkehr
- Das Arbeitszimmer ist (steuerlich) kein "Arbeitszimmer", d.h. es ist nicht "büromäßig" ausgestattet (z.B. Werkstatt, Behandlungsraum)
[Bearbeiten] Einrichtungsgegenstände
Für Arbeitszimmer typische Einrichtungsgegenstände sind:
- Schreibtisch
- Chef-Sessel / Bürostuhl / Gymnastikball (als rückenschonende Sitzgelegenheit)
- PC mit Zubehör (z.B. Drucker und Scanner)
- Telefon und/oder Faxgerät
- Ablagen und Regale für Bücher und Unterlagen
- Papierkorb / Aktenvernichter
[Bearbeiten] Steuerliche Absetzbarkeit der Einrichtungsgegenstände
Die oben genannten Einschränkungen treffen nur auf die Kosten des Raums als solchen (AfA für das Gebäude, Miete, Nebenkosten) zu. D.h. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bücheregal, usw. können wie bisher steuerlich geltend gemacht werden.
[Bearbeiten] Weblinks
[Bearbeiten] Literatur
- BMF: BMF-Schreiben vom 3. April 2007. BMF, BStBl I, 2007, 442 (PDF; 64,9 KB).
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