Arbeitsort
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Der Arbeitsort ist eine wesentliche Bestimmung im Arbeitsvertrag nach deutschem Recht. Das Nachweisgesetz sieht eine schriftliche Niederlegung dieser Arbeitsbedingung vor. Grundsätzlich ist es der Betrieb am Standort des Unternehmens. Wurde der Arbeitsort vertraglich vereinbart, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mehr im Wege einer Änderungskündigung an einen anderen Arbeitsort versetzen.
Bei vereinbarter Telearbeit kann heutzutage der Arbeitsort auch "zu Hause" oder "unterwegs" sein. Bei Heimarbeit ist Arbeitsort vielfach das Zuhause, da Heimarbeit "in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte" ausgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz).
Fehlt eine Vereinbarung zum Arbeitsort bedarf es einer Auslegung des Arbeitsvertrags nach Treu und Glauben sowie nach den näheren Umständen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort der Beschäftigungsbetrieb ist. Ist hingegen vereinbart, an jedem Ort die Arbeitsleistung zu erbringen, an welchem der Arbeitgeber einen Betrieb oder eine Niederlassung hat, ist der Arbeitnehmer an das erweiterte Direktionsrecht des Unternehmers gebunden.
Eine Versetzung in das Ausland muss im Arbeitsvertrag eindeutig und unbestreitbar geregelt sein oder durch eine Vertragsergänzung nachgeholt werden, ehe die Versetzung erfolgt.
Wird der bisherige Betriebsteil innerhalb des Ortes aufgegeben oder ist der neue Standort mit existierenden Verkehrsverbindungen ohne nennenswerte Schwierigkeiten erreichbar, ist der neue Arbeitsort vom Arbeitnehmer zu akzeptieren. Bei einer weit entfernten Arbeitsstelle kann ihm der Umzug nicht zugemutet werden, was eventuell zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
Entstehen dem Arbeitnehmer durch die Versetzung oder Betriebsverlegung höhere Aufwendungen als bisher, ist der Arbeitgeber zum Kostenersatz verpflichtet.
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