Abstandsfläche
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Als Abstandsfläche – in einigen Bundesländern auch Abstandfläche (z. B. NRW, Sachsen-Anhalt) – bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich (Fläche) eines Grundstückes, der mit wenigen Ausnahmen von Bebauung freizuhalten ist. In einigen Regionen, wie im Norden Deutschlands wurde der notwendige Grenzabstand als solcher früher auch als Bauwich bezeichnet. Aber auch in Österreich wird es in den verschiedenen Gesetzen so bezeichnet.
Hauptgründe für Abstandsflächen sind die ausreichende Belichtung, der Brandschutz und der Sozialabstand zwischen Nachbarn.
In Deutschland liegt das Bauordnungsrecht in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Alle Länder haben dementsprechend eigene Landesbauordnungen erlassen, sodass die Detailregelungen von Bundesland zu Bundesland variieren können.
Grundsätzlich sind Gebäude so am zugehörigen Baugrundstück anzuordnen, dass die Abstandsflächen sich nur auf dieses erstrecken. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus bis zur Mitte von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Grünflächen erstrecken. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau eines Gebäudes eingehalten werden, sondern auch bei seiner Änderung. Die Einhaltung der Vorschriften ist im Zuge der Genehmigungsplanung nachzuweisen.
So kann bei einem bestandsgeschützten Gebäude, das die Abstandsflächen nicht einhält, eine bauliche Änderung oder sogar eine reine Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes führen.
Wird vom Nachbarn eine so genannte Abstandsflächen-Übernahmeerklärung oder auch Abstands-Baulast unterzeichnet, so dürfen diese Flächen auch auf das Nachbargrundstück fallen. Die Übernahme von Abstandsflächen auf das eigene Grundstück wird im Baulastenverzeichnis vermerkt und mindert unter Umständen den Wert des Grundstückes, da dadurch seine Nutzung eingeschränkt wird.
Die Abstandsflächen werden aus den umgeklappten Fassadenflächen eines Gebäudes gebildet. Die Musterbauordnung geht dabei von der Wandhöhe H aus, zu der auch die volle Höhe von Dachflächen > 70° Neigung und 1/3 der Höhe von Dachflächen mit > 45° Neigung gerechnet werden.
Baugebiet | Abstandsfläche nach MBO | Mindestabstand |
Wohn- und Mischgebiete | 0,4 H | 3 m |
Kerngebiete | 0,4 H | 3 m |
Gewerbe- und Industriegebiete | 0,25 H | 3 m |
Sondergebiete | gesondert geregelt | 3 m |
Die zu H ermittelten Werte können sich je nach Bundesland noch um einen Faktor reduzieren. So ist für Wohn- und Mischgebiete in Nordrhein-Westfalen die Multiplikation mit 0,8 zu allen Seiten vorgesehen, zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gilt der Faktor 0,4. Zusätzlich kann der erforderliche Abstand für zwei Außenwände ggf. um die Hälfte reduziert werden („Schmalseitenprivileg“). Die Mindestabstände von in der Regel drei Metern bleiben hiervon jedoch unberührt.
Für bestimmte privilegierte Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen oder Gartengerätehäuschen sehen die Bauordnungen der Länder Ausnahmen vor. Einige Bundesländer (z B. Brandenburg) sind dazu übergegangen, das Abstandsflächenrecht zu liberalisieren. Danach sind etwa kleinere Überschreitungen der Abstandsflächen zulässig.
In Bebauungsplänen kann von den jeweiligen Regelungen der Landesbauordnung abgewichen werden. Setzt etwa ein Bebauungsplan die geschlossene Bauweise fest, müssen die Gebäude seitlich aneinandergebaut werden.
Der § 6 BauO NW wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung der nach der Landesbauordnung vom 12. Dezember 2006 (in Kraft getreten am 28. Dezember 2007) novelliert.
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