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Österreichisches Spendengütesiegel – Wikipedia

Österreichisches Spendengütesiegel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Österreichische Spendengütesiegel ist eine von der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) an Non-Profit-Organisationen (NPO) vergebene Auszeichnung, die diesen bestätigt, einem System von objektiven und nachvollziehbaren Standards sowohl bei der Spendenaufbringung als auch bei der Verwaltung der Spenden zu genügen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Das Gütesiegel

Das Spendengütesiegel steht für Transparenz und Verantwortungsbewusstsein der betreffenden Organisation im Umgang mit Spendengeldern und soll so bei den Spendern mehr Sicherheit schaffen, und damit wiederum das Vertrauen in Hilfsorganisationen stärken.

Möchte eine Spendenorganisation das Spendengütesiegel verwenden, so muss sie sich jährlich einer strengen Prüfung durch einen unabhängigen Wirtschaftstreuhänder unterziehen. Zu den sieben Bereichen, die bei dieser Prüfung begutachtet werden, zählen unter anderen die „Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung“, die „Satzungsgemäße und widmungsgemäße, d. h. den Werbemaßnahmen entsprechende Verwendung der Spenden“ sowie die „Lauterkeit der Werbung und Regelung der Verantwortlichkeit dafür“. Insgesamt gilt es 35 Kriterien anhand von mehr als 300 Einzelfragen positiv zu erfüllen, um von der KWT den „Spendengarantie-Ausweis“ verliehen zu bekommen.[1][2]

Am 14. November 2001 wurde das Österreichische Spendengütesiegel erstmals verliehen. Unter den 44 Organisationen, die damals ausgezeichnet wurden, waren unter anderen amnesty international Österreich, Ärzte ohne Grenzen, Greenpeace Österreich, Menschen für Menschen, SOS Kinderdorf und World Vision GEV.[3] Derzeit (5. Februar 2007) sind 158 NPO berechtigt, das Österreichische Spendengütesiegel zu führen.

Das Österreichische Spendengütesiegel wird auf Basis eines „Kooperationsvertrages“ von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und sechs namhaften NPO-Dachverbänden getragen. Diese sind:[1]

  • Arbeitsgemeinschaft Entwicklungszusammenarbeit − AGEZ
  • Arbeitsgemeinschaft der missionierenden Orden − ARGE
  • Diakonie Österreich
  • Interessensvertretung Österreichischer Gemeinnütziger Vereine − IÖGV
  • Ökobüro − Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen
  • Koordinierungsstelle der österreichischen Bischofskonferenz für internationale Entwicklung und Mission − KOO

[Bearbeiten] Kriterien für die Verleihung

Damit eine Spenden sammelnde Non-Profit-Organisation das Spendengütesiegel von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erhält, muss sie folgende 35 Kriterien erfüllen, welche sicher stellen sollen, dass externe Prüfer kontrollieren können, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäß erfolgt, die Geschäftsführung von der internen Kontrolle getrennt ist, die Spenden widmungsgemäß eingesetzt werden, grundsätzlich sparsam und wirtschaftlich mit den Geldern verfahren wird, bei der Spendenwerbung lauter und ethisch korrekt verfahren wird, sowie welche Personen wofür zuständig sind.

[Bearbeiten] Formale Voraussetzungen

  • 1. Die Organisation verfolgt gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO, Bundesabgabenordnung.
  • 2. Die Organisation verfügt über ein geordnetes Rechnungswesen mit internem Kontrollsystem und einen dem Organisationsumfang entsprechenden Abschluss des Rechnungswesens
  • 3. Die Organisation ist in Österreich ansässig und besitzt eine österreichische oder EU-Rechtsform. Hat die Organisation keine eigene Rechtsform, so muss sie zumindest ein eigenes Organisationsstatut oder eine eigene Geschäftsordnung für den Spendenbereich haben und einem Rechtsträger angeschlossen sein. Rechtsträger können nur juristische Personen sein, die eine österreichische oder EU-Rechtsform haben.
  • 4. Die Organisation verfügt über eine ausformulierte Selbstdarstellung. Die Selbstdarstellung gibt Auskunft über Rechtsform, Ziele und Zwecke der Organisation, benennt Personen, welche die Organisation nach außen vertreten und Gremien, die über die Verwendung der Gelder entscheiden.
  • 5. Die Leitung ist einem übergeordneten Kontrollorgan verantwortlich. Die Mitglieder des Kontrollorgans dürfen kein persönliches finanzielles Interesse an der Organisation haben. Die Leitung darf kein persönliches finanzielles Interesse haben, das über das festgelegte Gehaltsschema hinausreicht.
  • 6. Persönliche Verflechtungen von Mitgliedern des Leitungs- und des Kontrollorgans mit kommerziellen Unternehmungen, die in einer geschäftlichen Beziehung zur Organisation stehen, sind offen zu legen. Die Verfolgung des Organisationszwecks in Entsprechung oder im Sinne der §§ 34 ff BAO und sonstige Geschäftstätigkeiten der Organisation werden getrennt dargestellt. Bei Vorliegen von gewerblicher Tätigkeit durch eine Organisation wird dafür ein getrennter Organisationszweig und Buchhaltungskreis geführt.
  • 7. Die Organisation entscheidet grundsätzlich in eigener Verantwortung über die Verwendung ihrer Spenden oder ist in die Entscheidung über die Verwendung eingebunden (z.B. bei internationalen Organisationen)
  • 8. Die Organisation verfügt über ein in den zuständigen Gremien beschlossenes und dokumentiertes internes Kontrollsystem.
  • 9. Die Organisation dokumentiert ein Gehaltsschema/die Gehaltsschemata, nach dem/nach denen ihre Dienstnehmer entlohnt werden.
  • 10. Die Organisation verfügt über ein eigenes Bankkonto.
  • 11. Die Organisation benennt einen Datenschutzbeauftragten, der für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verantwortlich ist.
  • 12. Die Organisation benennt einen Verantwortlichen/die Verantwortlichen für die Werbemaßnahmen.
  • 13. Die Organisation verfügt über einen eigenen Internetauftritt, auf dem zumindest die Selbstdarstellung und der aktuelle Jahresbericht (laut Pkt. 34.) abgerufen werden können.
  • [der Punkt 14 wird derzeit im Kriterienkatalog [4] nicht angeführt]

[Bearbeiten] Werbung und Spendensammlung

  • 15. Der Bereich ‚Lauterkeit in der Werbung’ ist durch die für die zu prüfende Organisation vertretungsbefugten Personen in einer entsprechenden Selbstverpflichtung für korrektes und ethisches Spendenwerben verbindlich und öffentlich zu regeln. Der Kriterienkatalog führt dazu in den nachfolgenden Punkten wesentliche, zentrale Dimensionen an:
  • 16. Die Letztverantwortung für Spendensammlungen und Werbung im Namen einer Organisation wird an Dritte nicht übertragen.
  • 17. Bei Spendensammlungen und Werbung beachtet die Organisation neben den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutz-, des Datenschutz-, des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Konsumentenschutzgesetz insbesondere §§ 3,4,6,10,14; Telekommunikationsgesetz insbesondere § 101; Datenschutzgesetz insbesondere §§ 7-9. 24,25; Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb insbesondere §§ 1,2).
  • 18. Unbeschadet der Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes räumt die Organisation bei Abschluss von Fördermitgliedschaften sowie bei Erteilung von Einziehungsaufträgen oder Lastschriftverfahren ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen ein. Erfolgt ein Rücktritt innerhalb dieser Frist, werden etwaig bereits bezahlte Beiträge rückerstattet.
  • 19. Die Fördermitgliedschaft muss nach 12 Monaten ab Abschluss der Mitgliedschaft jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündbar sein. Wird der Fördermitgliedsbeitrag über ein Jahr hinaus im voraus bezahlt, besteht ein Anspruch auf Rückerstattung des zum Zeitpunkt der Kündigung vorausbezahlten Anteils.
  • 20. Die Organisation händigt dem Spender beim Werbevorgang eine Kopie der Verpflichtungserklärung bzw. des Fördermitgliedschaftsantrages aus und weist darin ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und darauf hin, dass bei Vorauszahlung des Fördermitgliedschaftsbeitrages über die Laufzeit hinaus ein Anspruch auf Rückerstattung des vorausbezahlten Anteils besteht.
  • 21. Ohne bestehende konkrete Vorkontakte werden keine unerbetenen Telefon-, Telefax- oder E-Mail-Werbe-Vorgänge unternommen.
  • 22. Die in der Werbung gemachten Aussagen in Wort und Bild sind wahr, eindeutig und sachlich richtig. Es werden keine wesentlichen Fakten verschwiegen und keine Übertreibungen oder irreführenden Fotos verwendet. Die Grenzen von Sitte und Anstand werden gewahrt.
  • 23. Die Organisation verpflichtet sich bei Werbeaktivitäten auf der Strasse oder an der Haustür Irreführungen der angesprochenen Personen zu vermeiden. Die Organisation trägt Sorge dafür, dass organisationsextern beauftragte Sammler (haupt- oder ehrenamtlich) bzw. Werbeagenturen den Inhalt dieses Kriterienkatalogs einhalten.
  • 24. Es werden keine Bezeichnungen, Namen, Namenskürzel, Aufmachungen, Zeichen oder Logos verwendet, welche geeignet sind, Verwechslungen mit Bezeichnungen, Namen, Namenskürzel, Aufmachungen, Zeichen oder Logos anderer Organisationen oder Institutionen oder den Eindruck einer Beziehung zu anderen Organisationen oder Institutionen entstehen zu lassen.

[Bearbeiten] Mittelverwendung

  • 25. Spendenmittel:
    • a. Unter Spenden werden grundsätzlich Leistungen verstanden, welche an NPOs erfolgen und die keinerlei Anspruch auf Gegenleistungen beim Spender begründen. Bei Geldspenden handelt es sich um einmalige, mehrmalige oder regelmäßige Geldbeträge. Weiters werden der Geldspende gleichgestellt: Mitgliedsbeiträge (Fördermitgliedschaften, Förderbeiträge, ...), Schenkungen, Legate, Erbschaften, Spenden von Unternehmen (ohne Erfordernis einer Gegenleistung) sowie Einnahmen aus Benefizveranstaltungen, Events, Bausteinaktionen, Nummernlotterien etc.
    • b. Unter sonstigen Einnahmen wird Folgendes erfasst: Sponsoring durch Unternehmen (Zuwendungen, für die Gegenleistungen vereinbart wurden), Zuwendungen, für die ein Warenwert retourniert wird, also etwa Verkauf von Gegenständen für gemeinnützige Zwecke, Merchandising, Einnahmen aus karitativen Flohmärkten, etc. sowie Sachspenden, wenn diese bewertet und buchhalterisch erfasst werden.
    • c. Erträge aus Kapitalvermögen aus Spendenmitteln, Zinsen und sonstige Ausschüttungen usw. abzüglich direkt zuordenbare Aufwendungen wie z.B.: KESt, Depotgebühren etc. gelten als Spendenmittel.
    • d. Die Auflösung von Rücklagen aus vergangenen Jahren wird zur Mittelherkunft gerechnet und ist gesondert auszuweisen.
    • e. Unentgeltliche, persönliche Arbeitsleistungen (Zeitspenden durch Ehrenamtliche und Freiwillige) gelten nicht als Spendenmittel.
  • 26. Die Verwendung der Spenden erfolgt für die in der Selbstdarstellung angeführten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke und /oder für die in der Werbung dargestellten Zwecke bzw. für die Zwecke, die der Spender selbst bestimmt hat (Zweckbestimmung). Die Verwendung der Spenden erfolgt aufgrund der Beschlüsse des Entscheidungsgremiums.
  • 27. Organisationen mit nationalen und internationalen Vernetzungen und Spendenweiterleitungen haben dies darzustellen und Einsicht in die zu berücksichtigenden Vereinbarungen zu geben.
  • 28. Wenn die Verwendung für die in der Selbstdarstellung oder Werbung angeführten Zwecke nicht mehr möglich ist, weil eine Hilfsaktion bereits abgeschlossen, aufgrund unvorhergesehener Umstände abgebrochen oder sonst notwendigerweise beendet wurde, werden diese Spenden für ähnliche Zwecke verwendet.
  • 29. Bei der Verwendung der Spenden werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angewendet.
  • 30. Die Kosten für Personalaufwand, Werbung, Selbstdarstellung und Spendensammlung sind angemessen.
  • 31. Erträge aus veranlagten Spendenmittel sind gesondert auszuweisen und, soweit die Organisation frei über diese Erträge verfügen kann, wie Spenden zu behandeln.
  • 32. Die Organisation erstellt bis spätestens 9 Monate nach Ende des Rechnungsjahres einen Rechnungsabschluss, aus dem Herkunft der Spendenmittel entsprechend der Gliederung nach Punkt 25. und die Verwendung der Spendenmittel eindeutig hervorgehen. Die Dotierung von Rücklagen ist gesondert unter Mittelverwendung auszuweisen.
  • 33. Wenn im Rechnungsjahr erhaltene Spenden im selben Rechnungsjahr nicht zur Gänze ausgegeben werden, hat der Rechnungsabschluss einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.

[Bearbeiten] Informationspflicht

  • 34. Die Organisation erstellt spätestens bis zum Abschluss der Spendengütesiegelprüfung einen jährlichen Jahresbericht (auch genannt: Rechenschaftsbericht oder Tätigkeitsbericht). Der Jahresbericht stellt die Tätigkeit der Organisation umfassend dar und enthält darüber hinaus eine Selbstdarstellung der Organisation und die Nennung der verantwortlichen Personen für die Verwendung der Spenden, für die Spendenwerbung und für den Datenschutz. Außerdem beinhaltet der Jahresbericht einen Finanzbericht der eine schlüssige und vollständige Darstellung der Spendeneinnahmen und Spendenverwendungen enthält.
    • 34.1. Finanzbericht: Der jährliche Finanzbericht, der eine schlüssige und vollständige Darstellung der Spendeneinnahmen und Spendenverwendungen bezweckt, ist zumindest folgendermaßen zu gliedern:
      • Mittelherkunft:
        • a) Spenden gemäß 25.a.
        • b) Sonstige Einnahmen gemäß 25.b.
        • c) Erträge aus Kapitalvermögen gemäß 25.c.
        • d) Auflösungen von Rücklagen gemäß 25.d.
      • Mittelverwendung:
        • a) Leistungen für die statuarisch festgesetzten Zwecke im In- und Ausland. Im EZA Bereich: Die Leistungen sind jene Mittel, die die Projektpartner in den Zielländern erhalten (Projektmittel) sowie alle Leistungen, die unmittelbaren Leistungen an die Partner erst möglich machen. Unter dieser Kategorie werden auch die Inlands- Arbeitsbereiche entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit sowie Anwaltschaft und Lobbyarbeit zusammen gefasst. Zielland dieser Leistungen ist in der Regel Österreich.
        • b) Zurechenbare Aufwendungen der Spendenwerbung und Spendenbetreuung. Dieser Bereich umfasst alle direkten Kosten einer Organisation, die ihr jene Spendeneinnahmen erschaffen sollen, die ihr die Erbringung von Leistungen ermöglichen.
        • c) Verwaltungsaufwand
        • d) Dotierung von Rücklagen: Die Dotierung von Rücklagen wird gesondert unter Mittelverwendung ausgewiesen.
    • 34.2. Auf Anfrage eines Spenders wird ein Jahresbericht durch die Organisation zur Verfügung gestellt.
    • 34.3. Der Jahresbericht muss auf einer öffentlich zugänglichen Homepage leicht auffindbar online sein.
  • 35. Die einem Spender und der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen entsprechen der eingegangenen Informationspflicht und ergeben ein wahres Bild über die Non Profit Organisation.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. a b OSGS: Presseaussendung: Fünf Jahre Spendengütesiegel: Einzigartiger Spendengarantie-Ausweis. (PDF, 38KB) 14. November 2006.
  2. OSGS: Beilage I zum Kooperationsvertrag. Kriterienkatalog, gültig ab 1.1.2007. (PDF, 98KB) S. 4, 1. Jänner 2007.
  3. OSGS: Presseaussendung: Spendengütesiegel an die ersten 44 Hilfsorganisationen verliehen. (RTF, 15 KB) 14. November 2001.
  4. „Kriterienkatalog der Standards für spendensammelnde Organisationen zur Erlangung des Österreichischen Spendengütesiegels“ der Kammer der Wirtschaftstreuhänder


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