Öffentlichkeitsgrundsatz
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren ist eine Prozessmaxime, die mit dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt.
[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
In schriftlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit regelmäßig aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da keine öffentliche Akteneinsicht vorgenommen wird. Eine rechtliche Regelung findet sich dazu jedoch nicht. Die mündlichen Verhandlungen des Gerichts sind jedoch in der Regel öffentlich. Fernseh-, Rundfunk-, Filmaufnahmen sind nicht gestattet (§ 169 Satz 2 GVG). Im Zivilprozess kaum von Bedeutung, kommt dem Öffentlichkeitsprinzip im Strafverfahren große Bedeutung bei. Es wird teilweise aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (faires Verfahren) hergeleitet. Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen. Bei Jugendstrafverfahren (§ 48 JGG), Familien- und Unterbringungssachen sowie bei Sachen, die die öffentliche Ordnung (Staatsschutzsachen), die Sittlichkeit oder den Geheimnisschutz gefährden könnten, muss bzw. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies im Strafverfahren ein absoluter Revisionsgrund gem. § 338 StPO.
[Bearbeiten] Entstehungshintergrund
Nachdem Strafverfahren schon im römischen Reich zunächst öffentlich auf den Forum oder dem Marktplatz abgehalten - und auch schon bei den Indogermanen durch die sog. Thingmänner, also alle freien Männer des Stammes, abgeurteilt wurden, ging man später dazu über, Zeugenaussagen und Vernehmungen des Angeklagten hinter verschlossenen Türen und in Amtsstuben abzuhalten. Zur Zeit der französischen Revolution wurden jedoch wieder Rufe nach der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung laut. In Europa waren Cesare Beccaria und Anselm von Feuerbach die bekanntesten Verfechter des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
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