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Waffengesetz (Deutschland) – Wikipedia

Waffengesetz (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Basisdaten
Titel: Waffengesetz
Abkürzung: WaffG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
FNA: 7133-4
Ursprüngliche Fassung vom: 8. März 1976 (BGBl. I S. 432)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, ber.
4592 und 2003, 1957)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2003
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426)[1]
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2008
(Art. 7 G vom 26. März 2008)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Deutschland sowie Erwerb, Lagerung, Handel und Instandsetzung von Waffen. Auch definiert es verbotene Gegenstände (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc. International gehört das deutsche Waffengesetz zu den strengsten.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundlagen

Im Zollkodex des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch, unter anderem, die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.

Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versucht die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Gegen diese Änderungen reichte die Deutsche Schießsportunion Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein [2]. Am 1. April 2003 beschloss das Gericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen [3]. Insbesondere wird von den Gegnern der Novelle bemängelt, dass der Missbrauch von Waffen nicht durch legale Waffenbesitzer begangen wurde, sich daher eine Verschärfung des Waffenrechts nur zu Lasten der Sport- und Traditionsschützen auswirke.

[Bearbeiten] Beispiele von verschiedenen Einstufungen

Der Begriff „Führen“ in nachstehender Tabelle bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine geladene Waffe mit sich zu tragen. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).

Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss, oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle nicht erreichbar ist).

Waffenart Beispiel Erwerb Führen
Halbautomatische Kurzwaffe, Langwaffe Polizeipistole, Sportpistole (Kurzwaffen) Grüne Waffenbesitzkarte Waffenschein, Jagdschein
Einzellader-, Repetiergewehr Typische Jagd-, Sportwaffe Grüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) Waffenschein, Jagdschein
Flinte (z.B Bockflinte) Jagdwaffe (z.B Bockbüchsflinte) Grüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) Waffenschein, Jagdschein
Luftdruckwaffe über 7,5 Joule Waffe für Field Target Gelbe Waffenbesitzkarte Es wird kein Waffenschein erteilt.
Luftdruckwaffe unter 7,5 Joule Freizeitluftgewehr vollendetes 18. Lebensjahr Es wird kein Waffenschein erteilt.
Airsofts zwischen 0,5-7,5 Joule Gas- oder Federdruckbetriebene Sportmarkierer zum Verschießen von Kunststoffkugeln vollendetes 18. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen) Es wird kein Waffenschein erteilt.
Airsofts bis 0,5 Joule Gas- oder Federdruckbetriebene Spielzeugwaffe zum Verschießen von Kunststoffkugeln frei aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen mit vollendetem 14. Lebensjahr Frei (soweit nicht Anscheinswaffe nach § 42a WaffG). Es wird kein Waffenschein erteilt.
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im Kreis Waffe zum Verschießen von Gaspatronen zur Selbstverteidigung vollendetes 18. Lebensjahr Kleiner Waffenschein

[Bearbeiten] Aktuelle Änderung des Waffengesetzes

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften traten mit Wirkung vom 1. April 2008 wichtige Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Durch diese Änderungen wird das Waffengesetz im Bezug auf Klingenwaffen in erheblicher Weise verschärft. Danach dürfen zum Beispiel Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht mehr geführt werden. Ebenso ist das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit von nun an verboten. Distanz-Elektroimpulsgeräte (so genannte „Air-Tasern“) werden als verbotene Gegenstände eingestuft. Mit den aktuellen Änderungen werden außerdem die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch wird die Nachverfolgung von Waffen erleichtert und deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland erschwert.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0426.pdf
  2. http://www.d-s-u.de/ (Akuell/Archiv 2003)
  3. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. April 2003, Az. 1 BvR 539/03

[Bearbeiten] Weblinks

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