Vorabentscheidung
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Vorabentscheidungen sind im Recht der Europäischen Gemeinschaft Entscheidungen über die Auslegung des EG-Vertrags und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die der EuGH auf Vorlage durch mitgliedstaatliche Gerichte, fällt. Vorabentscheidungen werden durch Art. 234 des EG-Vertrags geregelt. Deutschland hat diesen EG-Vertrag anerkannt und damit gleichzeitig Hoheitsrechte abgetreten.
Sinn des Vorabentscheidungsverfahrens ist es eine einheitliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten herbeizuführen. Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind an die Entscheidung des EuGH gebunden und müssen gemeinschaftsrechtliche Normen nach dessen Vorgaben auslegen.
siehe: Vorabentscheidungsverfahren