Thronfolge (Spanien)
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Die spanische Thronfolge ist im Artikel 57 der Verfassung vom 27. Dezember 1978 festgelegt.
[Bearbeiten] Thronfolgeregelung
Die zitierte Verfassungsbestimmung besagt im soweit entscheidenden und abschließenden Absatz 1: Die Krone Spaniens ist erblich unter den Nachfolgern Seiner Majestät Don Juan Carlos I. von Burbon, legitimem Erben der historischen Dynastie. Die Thronfolge folgt der Regel der Erstgeburt und Ersetzung, die ältere der jüngeren Linie, den näheren dem fernen Grade, im gleichen Grade den Mann der Frau und bei gleichem Geschlecht die ältere Person der jüngeren vorziehend.
Nach Absatz 4 des genannten Artikels erlischt der Thronfolgeanspruch, wenn der Betreffende gegen ausdrückliches Verbot des Königs und der Cortes Generales die Ehe eingeht; der Verlust wirkt auch gegen die Nachfahren. Anders als beispielsweise in den Niederlanden bedarf es also nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Parlamentes zu einer Eheschließung, um die Thronfolge zu erhalten, sondern eines Verbotes, um diese auszuschließen.
Die Thronfolge ist nach herrschender Verfassungsauslegung nicht auf Nachfahren Juan Carlos I. beschränkt. Bei Aussterben der regierenden Linie des Hauses Burbon könnte also durchaus auch eine ältere Seitenlinie einen Thronanspruch erwerben. Gerade insoweit ist auch Abs. 4 des Art. 57 bedeutsam, da damit gegebenenfalls ein verwandtschaftlich weit entfernter Nachfolger trotz Eheschließung, die die Genehmigung der Cortes vermutlich nie erfahren hätte, den Thron besteigen könnte, wenn die Cortes diese Eventualität nicht sehend ein Verbotsgesetz unterlassen haben.
Die Frage, ob Seitenlinien, die von Familienmitgliedern, welche ihren Thronfolgeanspruch in der Vergangenheit verloren hatten, abgeleitet sind, thronfolgeberechtigt sind, ist bislang nicht entschieden.
Abdankungen und Verzichte bedürfen der Sanktionierung durch Organgesetz. Durch ein solches sind auch Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art über die Thronfolge zu beseitigen (Art. 57 Abs. 5).
Beim Aussterben des Herrscherhauses treffen die Cortes eine Nachfolgeregelung.
[Bearbeiten] Thronfolgeliste
Hieraus ergibt sich die nachfolgende Thronfolgeliste, die nicht abschließend ist:
- Prinz Felipe von Spanien (mutmaßlich später König Philipp VI.), Fürst von Asturien, (* 30. Januar 1968), ältester Sohn und drittes Kind von König Juan Carlos I. und Königin Sofia verheiratet mit Letizia Ortiz Rocasolano;
- Infantin Leonor von Spanien, (* 31. Oktober 2005),älteste Tochter des Fürsten von Asturien und Letizia Ortiz Rocasolano, siebtes Enkelkind des Königs;
- Infantin Sofia von Spanien, (* 29. April 2007), zweite Tochter des Fürsten von Asturien und Letizia Ortiz Rocasolano, achtes Enkelkind des Königs;
- Infantin Elena von Spanien, Herzogin von Lugo, (* 20. Dezember 1963), ältestes Kind König Juan Carlos I.;
- Felipe Juan Froilán de Todos los Santos de Marichalar y de Borbón , (* 17. Juli 1998), ältestes Kind der Herzogin von Lugo, ältestes Enkelkind des Königs;
- Victoria Federica de Marichalar y de Borbón, (* 9. September 2000), jüngeres Kind der Herzogin von Lugo, drittes Enkelkind des Königs;
- Infantin Cristina von Spanien, Herzogin von Mallorca (* 13. Juni 1965), zweites Kind König Juan Carlos I.;
- Juan Valentín de Todos los Santos Urdangarin y de Borbón, (* 29. September 1999), ältestes Kind der Herzogin von Mallorca, zweites Enkelkind des Königs;
- Pablo Nicolás Sebastian Urdangarin y de Borbón, (* 6. Dezember 2000), zweites Kind der Herzogin von Mallorca, viertes Enkelkind des Königs;
- Miguel de Todos los Santos Urdangarin y de Borbón, (* 30. April 2002), drittes Kind der Herzogin von Mallorca, fünftes Enkelkind des Königs;
- Irene Urdangarin y de Borbón, (* 5. Juni 2005), viertes und bislang jüngstes Kind der Herzogin von Mallorca, sechstes Enkelkind des Königs.
An nächster Stelle der Thronfolge stünde die älteste Schwester des Königs, María del Pilar von Spanien, Herzogin von Badajoz, * 30. Juli 1936, sodann deren vier Söhne und eine Tochter; die Thronfolgeberechtigung der Herzogin von Badajoz ist insoweit fraglich, als sie, wenn auch nicht unter den Voraussetzungen des - damals noch nicht erlassenen - Artikel 57 Abs. 5 der Verfassung, vor ihrer Hochzeit auf die Thronfolgerechte verzichtet hatte. Damit dürfte es auch faktisch, soweit keine thronfolgeberechtigten Nachfahren König Juan Carlos I. mehr bestehen, einer Entscheidung der Cortes über die Thronfolge bedürfen.
Die weiteren Thronfolger wären - unter denselben Bedingungen wie die Herzogin von Badajoz und deren Kinder - die jüngste königliche Schwester, Margarita María de Borbón, Herzogin von Soria und Hernani, dieser nachfolgend deren zwei Kinder.