Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
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Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bezeichnet sexuelle Handlungen, die aufgrund des Entwicklungsstands des betroffenen Jugendlichen oder aufgrund des Zustandekommens der Handlungen nicht akzeptiert werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Strafrechtliche Aspekte
[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland
§ 182 des Strafgesetzbuches verbietet sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn der Erwachsene dabei eine „fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt“. Außerdem sind sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen unter 16 Jahren verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen ein Entgelt dazu gebracht wurde.
Rechtsgut der Vorschrift ist die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher.
Die „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht allein aus dem Alter des Jugendlichen abgeleitet werden, sondern muss im Einzelfall festgestellt werden (BGH, 1 StR 481/95, Beschluss vom 23. Januar 1996 = BGHSt 42, 27).
§ 182 Strafgesetzbuch neuer Fassung betrifft sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite beide Geschlechter gleichermaßen und ersetzte 1994 die alten §§ 182 und 175 sowie den bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der neuen Bundesländer gem. Einigungsvertrag weitergeltenden § 149 StGB-DDR („Einfacher Mißbrauch“). § 182 alter Fassung („Verführung“) betraf ausschließlich den Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenem Mann und einem "Mädchen" unter 16 Jahren. § 175 betraf zunächst männlich-homosexuellen Verkehr allgemein ("Unzucht mit Männern"), später nur den Verkehr zwischen erwachsenem Mann (mindestens 18 Jahre alt) und männlichem Jugendlichen (unter 18 Jahren alt) als "Homosexuelle Handlung".
Wenn das Opfer unter 14 Jahre alt und damit im Rechtssinn Kind ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes[1] noch nicht abschließend geklärt, ob § 182 StGB zusätzlich zu dem mit höherer Strafdrohung belegten § 176 des Strafgesetzbuches im Wege der Tateinheit eingreifen kann, oder ob lediglich „Gesetzeseinheit“ besteht.
[Bearbeiten] Geplante Gesetzesänderungen
Am 26. August 2006 beschloss das Bundeskabinett, zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung eine Reihe von Gesetzen zu ändern. Unter anderem betrifft die Änderung auch die Anhebung der Schutzaltersgrenze gemäß § 182 StGB Absatz 1. Nach dem Entwurf der Bundesregierung soll sich strafbar machen, wer mit einer Person unter 18 Jahren sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder unter Ausnutzung einer Zwangslage ausübt. Bisher liegt dieses Schutzalter bei 16 Jahren. Entfallen soll bei § 182 Absatz 1 auch die untere Altersgrenze von 18 Jahren für die Strafbarkeit des Täters. Das bedeutet, dass künftig bereits eine Person ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) bestraft werden kann, wenn sie mit einer anderen Person unter 18 Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausübt. Ebenfalls neu soll bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 StGB unter Strafe gestellt werden.[2] Die für den 27. April 2007 vorgesehene abschließende Beratung im Bundestag wurde von der Tagesordnung abgesetzt,[3] da der Bundesrat eine weitergehende Verschärfung der Vorschrift vorgeschlagen hatte.[4] Demnach sollten sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren auch dann als Missbrauch strafbar sein, wenn sie nicht gegen einen geldwerten, sondern einen „sonstigen“ (immateriellen) Vorteil stattfinden. Das würde bedeuten, dass beispielsweise gegen einen 14- bis 17-jährigen Jugendlichen ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eingeleitet werden könnte, der seine Freundin aus der gleichen Altersgruppe ins Kino eingeladen hat und es dabei zum Petting gekommen ist. Dieser verschärfte Entwurf wurde von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD unterstützt und war für den 13. Dezember 2007 im Bundestag zur Abstimmung vorgesehen. Jugendverbände, Sozialwissenschaftler und die Oppositionsparteien FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke übten scharfe Kritik an dieser als „Petting-Paragraf“[5][6] bezeichneten Kriminalisierung von sexuellen Handlungen Jugenlicher untereinander. Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, seitdem ist eine Neuformulierung der Gesetzesvorlage in Vorbereitung.
[Bearbeiten] Republik Österreich
In Österreich existierte bis 2002 keine entsprechende Norm. Das österreichische Recht unterscheidet auch hier zwischen Mündigen (14 Jahre und älter) und Unmündigen (unter 14). Bis 2002 und grundsätzlich auch heute sind nur sexuelle Handlungen mit Unmündigen mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt. Aufgrund der Aufhebung des § 209 StGB (vgl. § 175 StGB-Deutschland) durch den Verfassungsgerichtshof (→ Gesetze zur Homosexualität) wurde der § 207b eingebracht und vom Nationalrat verabschiedet.
§ 207b StGB orientiert sich am Wortlaut und dem Inhalt des § 182 StGB-Deutschland, ohne mit ihm identisch zu sein. In Österreich sind geschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren dann verboten, wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage oder unter Ausnützung der eigenen Überlegenheit und der Unreife des Jugendlichen erfolgen. Auch ist die unmittelbare Verleitung von Jugendlichen durch ein Entgelt verboten.
Im Folgenden der Wortlaut des § 207b StGB:
- § 207b. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
- (1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- (2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Der Gesetzgeber ging bei der Schaffung des § 207b davon aus, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich gegeben ist und die neue Bestimmung nur Fälle erfasst, in denen diese Fähigkeit aus besonderen Gründen ausnahmsweise fehlt bzw. deutlich eingeschränkt ist[7]. Allen Fällen des § 207b ist gemeinsam, dass sie Situationen im Auge haben, in denen es dem Jugendlichen unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht dahin auszuüben, dass er einen von ihm nicht gewünschten Sexualkontakt (mit Erfolg) ablehnt[7]. § 207b soll Sachverhalte erfassen, in denen bestimmte Konstellationen zu sexuellen Kontakten ausgenutzt werden, zu denen sich der Jugendliche andernfalls nicht bereit finden würde[7]. Im Falle des Absatz 3 etwa muss der Täter durch das Entgelt (gem. § 74 StGB jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung) den Jugendlichen konkret zur sexuellen Handlung bestimmen (veranlassen)[7]. Von Jugendlichen (ebenfalls) gewollte Sexualkontakte sollen also nicht kriminalisiert werden.
Parlamentarische Anfragen ab Inkrafttreten bis zumindest 2004 zeigen, dass einige Staatsanwaltschaften ihn vielfach als Ersatzbestimmung handhaben und unverhältnismäßig oft homosexuelle Kontakte verfolgt werden[8]. Auch wurden immer wieder Gerichtsverfahren eingeleitet, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung vorlag, um zu prüfen ob ein Fall nach § 207b StGB erfüllt sein könnte. Österreichs Kinderschutzexperten forderten in ihrem Bericht zum „Nationalen Aktionsplan (NAP) Kinder- und Jugendrechte“ einstimmig eine Evaluation des § 207b nach 5 Jahren seines Bestehens, um festzustellen, ob diese Bestimmung das Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher schützt oder aber beschneidet[9]. Und auch der Österreichbericht 2004 des EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights kritisiert die Praxis mancher Staatsanwaltschaften, bloße Intimkontakte bereits zum Anlass für Verfolgungsschritte zu nehmen[10].
Zu beachten ist insb. das sexuelle Selbstbestimmungsrecht Jugendlicher. So sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem 17-jährigen Jugendlichen Schadensersatz zu, weil er, der sich stets für ältere Partner interessierte, von seinem 14. bis zu seinem 18. Geburtstag von § 209 öStGB davon abgehalten worden war, erfüllende intime Beziehungen einzugehen, die seiner Neigung (zu erwachsenen Partnern) entsprechen[11].
[Bearbeiten] Situation in anderen Ländern
[Bearbeiten] Vereinigte Staaten
In den USA sind sexuelle Handlungen mit Personen im Schutzalter als statutory rape strafbar, auch wenn die beteiligten Personen durch eine Partnerschaft verbunden sind.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Helmut Graupner: Sexualität, Jugendschutz & Menschenrechte - Über das Recht von Kindern und Jugendlichen auf sexuelle Selbstbestimmung, Peter Lang - Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt/M., Wien 1997, ISBN 3-631-31790-5
- Helmut Graupner (Hrsg.), Vern Leroy Bullough (Hrsg.): Adolescence, Sexuality, and the Criminal Law, Hawoth Press, 2005, ISBN 978-0-7890-2781-8 (Softcover) ISBN 978-0-7890-2780-1 (Hardcover)
[Bearbeiten] Weblinks
- § 182 StGB (Deutschland): Gesetzestext mit Rechtsprechung via dejure.org
- Beschluss des BGH zur Feststellung der Selbstbestimmungsfähigkeit, BGHSt 42, 27
- RIS - Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes - Abfrage Bundesrecht
- Situation in Liechtenstein inkl. Novelle von 2000
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ BGH 3 StR 323/00 - Beschluß v. 22. Dezember 2000
- ↑ http://www.bmj.de/enid/58.html?presseartikel_id=2549 Autopsie 25. September 2006
- ↑ http://dip.bundestag.de/gesta/16/C076.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
- ↑ http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/21_Kinderpornographie/01_Gesetz.pdf Autopsie 29. Juni 2007.
- ↑ http://www.stern.de/politik/deutschland/604913.html?nv=ct_mt Aufgerufen 21. Februar 2008.
- ↑ http://www.zeit.de/news/artikel/2007/12/11/2437158.xml Aufgerufen 21. Februar 2008.
- ↑ a b c d Österreichisches Parlament: Entschließung des Nationalrates vom 10.07.2002, E 152-NR/XXI. GP a) S. 3 b) S. 4 c) S. 3 d) S. 7
- ↑ Rechtskommitee Lambda: § 207b: Justiz verfolgt nahezu ausschließlich Homosexuelle (PDF)
- ↑ Kränz-Nagl, Sax, Wilk & Wintersberger; Bericht zum YAP-Prozess 2003, Mai 2004, Anhang A - 10.2.1.
- ↑ EU-Network of Independent Experts on Fundamental Rights: Österreichbericht 2004 (englisch, PDF) S.62
- ↑ EGMR: S.L. vs. Austria, appl. 45330/99, judg. 09.01.2003, par. 49, 52
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