Schriftleitergesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Schriftleitergesetz (verabschiedet am 4. Oktober 1933, in Kraft getreten am 1. Januar 1934), in dem Berufszugang und Aufgaben des Schriftleiters (Chefredakteurs) festgeschrieben werden, war eines der wichtigsten Instrumente zur Gleichschaltung der Presse im nationalsozialistischen Deutschen Reich. Das Gesetz schuf die rechtliche Grundlage für die Kontrolle der Presseinhalte und regelt die persönlichen und politischen Voraussetzungen, die ein Schriftleiter zu erfüllen hatte, um den Beruf ausüben zu dürfen.
Die Eintragung in die Berufsliste der Reichspressekammer, einer Abteilung der Reichskulturkammer, wurde für die Ausübung einer journalistischen Tätigkeit bindend. Zur Aufnahme in die Liste musste nicht nur eine einjährige Berufsausbildung vorgewiesen werden, sondern auch Eigenschaften wie „politische Zuverlässigkeit“ und arische Abstammung. Juden waren damit von vornherein von der Berufsausübung ausgeschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes verloren etwa 1300 Journalisten ihre Arbeit. Viele liberale Zeitungen, wie z. B. die Vossische Zeitung in Berlin, mussten daraufhin ihr Erscheinen einstellen.