Pensionskasse
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Eine Pensionskasse ist eine nicht-staatliche Altersversicherungseinrichtung, die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bekommt, das Vermögen verwaltet, und später Altersrenten auszahlt. Eine Pensionskasse wird meist von einem oder mehreren Unternehmen über einen sogenannten Konsortialvertrag getragen.
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[Bearbeiten] Allgemein
Eine Pensionskasse ist ganz allgemein eine Institution zum Zweck der Altersvorsorge; in Deutschland ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen); in der Schweiz und in Liechtenstein ist sie entweder eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person. Sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein; in Österreich ist eine Pensionskasse eine staatlich konzessionierte, privatwirtschaftliche organisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Altersvorsorge. Sie schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken sind - je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet - die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte (in Deutschland: Versorgungsberechtigte) hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.
[Bearbeiten] Deutschland
Die Pensionskasse ist ein Lebensversicherungsunternehmen. Sie wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder auch beide Gruppen parallel Mitglieder und leisten Beiträge für sich selbst bzw. für Begünstigste. Für Pensionskassen gelten z. T. andere Bestimmungen als für allgemeine Lebensversicherungsunternehmen.
Seit der Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch das Betriebsrentengesetz haben immer mehr Versicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und bei denen daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann. Zum 1. Januar 2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dereguliert und unterliegen seitdem weitgehend den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen. Auf Antrag gemäß § 118b Abs. 3 des VAG kann jedoch der Zustand der Regulierung wieder hergestellt werden, eine Möglichkeit, die viele der bereits vor dem Jahr 2006 existierenden Alt-Pensionskassen auch genutzt haben.
Es gibt sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.
Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn, sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 EUR aufgestockt werden (gilt nur für Direktversicherungen nach § 3 Nr.63 EStG), wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.
Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
Pensionskassen sind nicht über den Pensionssicherungsverein oder Protektor abgesichert. Sie unterliegen aber der Versicherungsaufsicht.
[Bearbeiten] Österreich
Eine Pensionskasse ist eine Aktiengesellschaft, die eine oder mehrere Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRG) verwaltet. Die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Pensionskassen in Österreich sind das Pensionskassengesetz (PKG) und das Betriebspensionsgesetz (BPG).
Eine VRG (Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) ist eine in der Pensionskasse gebildete Gruppe von Berechtigten, in der das Kapital für alle in der gleichen Form angelegt wird. Außerdem haben die in einer VRG zusammengefassten Arbeitnehmer und Pensionisten ähnliche Eigenschaften (Berufsunfähigkeitsrisken, Lebenserwartung etc.). Innerhalb einer VRG findet der Ausgleich der Risken statt.
Jede VRG umfasst mindestens tausend Personen und setzt sich aus Mitarbeitern mehrerer — auch kleinerer — Betriebe oder eines Großbetriebs zusammen.
Bei Betriebspensionen werden zwei Phasen unterschieden: die Phase vor Pensionsantritt („Anwartschaftsphase“) und die Zeit ab dem Pensionsantritt („Leistungsphase“).
In der Anwartschaftsphase zahlt das Unternehmen bzw. der Mitarbeiter in die Pensionskasse ein. Ab dem vertraglich vereinbarten Pensionsantritt wird der Mitarbeiter zum „Leistungsberechtigten“ und erhält, entsprechend der vertraglichen Regelung, die vereinbarte Betriebspension von der Pensionskasse ausgezahlt. Das Unternehmen stellt in der Regel gleichzeitig seine Zahlungen für den betreffenden Mitarbeiter an die Pensionskasse ein.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter berufsunfähig oder invalide wird. In diesem Fall erhält er, wenn in der Pensionsvereinbarung ein entsprechender Schutz für Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorgesehen ist, eine so genannte Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension.
Im Falle des Todes eines Berechtigten in der Anwartschafts- oder in der Leistungsphase erhalten seine Hinterbliebenen eine Pension entsprechend der Pensionsvereinbarung.
[Bearbeiten] Schweiz/Liechtenstein
Grundsätzlich wird zwischen Beitrags- und Leistungsprimat unterschieden. Beim Beitragsprimat wird die Beitragshöhe reglementarisch in Höhe einer Bezugsgrösse (bspw. massgeblicher Lohn) festgelegt, und daraus die Höhe der Leistung ermittelt. Im Leistungsprimat jedoch werden die Beiträge auf Grund der definierten Leistung ermittelt. Der Arbeitgeber hat ab einem gewissen Brutto-Jahreslohn zwingend den Arbeitnehmer, ab dem 1.1. nach dem 17. Geburtstages, bei seiner Pensionskasse anzumelden (Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt). Gemäss Beitragsordnung der Pensionskasse werden nun monatlich durch den Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge dem Bruttolohn abgezogen, auch bei ausbezahlten 13 Monatslöhnen aber immer nur 12 Mal. (Die Fakturierung des Gesamtbeitrages geht zulasten des Arbeitgebers, er kann maximal 50% des Gesamtbeitrages beim Arbeitnehmer in Abzug bringen.) Ist der Arbeitnehmer unter 25 Jahren, so werden sehr tiefe Beiträge zur Anwendung kommen, denn es sind nur die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt, die Öffnung von Sparbeiträgen (Freizügigkeitsleistung) erfolgt erst ab dem 1.1. nach dem 24. Geburtstag.