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Inländerdiskriminierung – Wikipedia

Inländerdiskriminierung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Inländerdiskriminierung (auch: Umgekehrte Diskriminierung) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Er bezeichnet eine Situation, in der ein Staat die eigenen Staatsangehörigen oder die im eigenen Land hergestellten Güter schlechter stellt als ausländische.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ursache

Das Gemeinschaftsrecht fördert den wirtschaftlichen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Dabei geht es nicht nur um Güter, sondern auch um Dienstleistungen oder auch Arbeitskräfte. Die rechtliche Erleichterung des Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ergibt sich einerseits aus Primärrecht (EU-Vertrag, EG-Vertrag), andererseits auch aus Sekundärrecht (Richtlinien, Verordnungen der EG). Aus der Erleichterung des Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten folgt, dass bestimmte Regelungen in den Mitgliedstaaten auf Güter und Staatsangehörige aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr angewendet werden dürfen. Dennoch bleiben diese Regelungen für inländische Güter und Staatsangehörige weiterhin anwendbar. Wenn EU-Recht nun eine Erleichterung für ausländische Güter vorschreibt, jedoch die bisherigen strengeren Bestimmungen für inländische Güter und Personen weiterhin angewendet werden, werden die letzteren also schlechter behandelt. Dieser Zustand wird dann als Inländerdiskriminierung bezeichnet.

[Bearbeiten] Deutschland

Für die Zulassung als selbständiger Handwerker in Deutschland ist die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich. Wegen einer EU-Richtlinie ist dafür qualifizierte Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend.[1]. Bei Erwerb der Erfahrung und Ausbildung in Deutschland aber war bis vor weniger Zeit der sogenannte Große Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) nötig. Daher wurden die Inländer strengeren Bestimmungen unterworfen als EU-Ausländer.[2]

Auch das deutsche Reinheitsgebot für Bier stellte einen Fall der Inländerdiskriminierung dar. Im EU-Ausland gebrautes und in die BRD eingeführtes Bier musste wegen eines Urteils des EuGH aus dem Jahre 1987[3] nicht dem deutschen Reinheitsgebot zu entsprechen, da dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des EG-Vertrages darstellen würde. Ein Bier, das ausschließlich innerhalb Deutschland gebraut wurde und auch auf dem deutschen Markt verkauft werden sollte, musste sich aber weiterhin an das Reinheitsgebot halten.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich ist die Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich verboten.

[Bearbeiten] Andere Länder

In Italien durften inländische Teigwaren nur „Spaghetti“ heißen, falls sie aus Hartweizengries bestanden. Teigwaren aus anderen Mitgliedstaaten durften auch Spaghetti heißen, wenn sie nicht aus Hartweizengries bestanden, da die Auferlegung solch strenger Bestimmungen einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit aus dem EG-Vertrag bedeuten würde.[4]

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Richtlinie 64/427/EWG vom 7. Juli 1964, Abl. EG 1964, 1863; VO Handwerk EWG vom 4. August 1966, BGBl. 1966 I S. 469
  2. Lockerung erfolgte nunmehr auch für rein innerstaatliche Fälle durch das „Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003, BGBl. 2003 I S. 2934.
  3. EuGH Urteil vom 12. März 1987, Slg. 1987, 1227 – Reinheitsgebot für Bier
  4. siehe dazu Entscheidung italienischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1997

[Bearbeiten] Literatur

  • Astrid Epiney: Umgekehrte Diskriminierungen. Zulässigkeit und Grenzen der discrimination à rebours nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Verfassungsrecht. Heymann, Köln 1995, ISBN 3-452-23218-2.
  • Christoph Hammerl: Inländerdiskriminierung. Duncker und Humblot, Berlin 1997, ISBN 3-428-08931-6.


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