Glöckel-Erlass
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Der Glöckel-Erlass vom 10. April 1919 bezeichnet einen nach dem österreichischen sozialdemokratischen Politiker Otto Glöckel benannten Erlass, der in der Zeit der Ersten österreichischen Republik bis 1933 in Kraft war.
Der Erlass schaffte die Verpflichtung zu religiösen Übungen (Schulgebet) und der Teilnahme am Religionsunterricht für Schüler und Lehrer ab.
Unter der Regierung von Engelbert Dollfuß wurde der Erlass am 10. April 1933 von Unterrichtsminister Anton Rintelen aufgehoben.
Der Wortlaut des Erlasses:
- Im Grunde des Art. 14, Abs. 3, des St.G.G. vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, finde ich anzuordnen, daß an allen dem Staatsamte für Inneres und Unterricht unterstehenden mittleren Lehranstalten jeder Zwang zur Teilnahme an religiösen Übungen untersagt ist. Die Nichtteilnahme an einer religiösen Übung darf auf die Klassifikation des Schülers keinen Einfluß ausüben.
- Ebenso hat an den allgemeinen Volksschulen und an den Bürgerschulen jedweder Zwang in der angedeuteten Richtung zu entfallen, insoferne landesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen der §§ 10, 63, 74 und 191 der Schul- und Unterrichtsordnung, soweit sie sich auf die religiösen Übungen beziehen, treten außer Kraft
[Bearbeiten] Literatur
- Otto Glöckel, Drillschule, Lernschule, Arbeitsschule Verlag der sozialdemokratischen Partei, Wien 1928
- Die Österreichische Schulreform. Einige Feststellungen im Kampfe gegen die Schulverderber Verlag Wiener Volksbuchhandlung, Wien 1923
- Franz Buchegger, Otto Glöckel als Regierungsmitglied 1918-1920, Dissertation an der Universität Wien, 1981
[Bearbeiten] Externe Links
- Wiener Zeitung vom 12. 4. 1919 der Glöckel-Erlass in der Wiener Zeitung
- Reichspost vom selben Tag (antisemitische) Reaktion der christlichsozialen "Reichspost" auf den Erlass
- Wiener Zeitung vom 16. 4. 1933 Aufhebung des Glöckel-Erlasses