Feindliches Grün
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Als feindliches Grün wird der Defekt einer Lichtzeichenanlage bezeichnet, bei dem für mehrere miteinander in Konflikt stehende Fahrbeziehungen die Farbe Grün (oder auch Gelb) aufleuchtet. Im Falle eines Unfalls bei „feindlichem Grün“ muss der Betreiber der Ampelanlage haften. Der Nachweis von „feindlichem Grün“ ist jedoch aufgrund der großen Unwahrscheinlichkeit einer solchen Fehlfunktion sehr schwierig.
In Deutschland muss nach DIN VDE 0832 eine Lichtzeichenanlage innerhalb von 200 ms nach Erscheinen feindlichen Grüns in den Zustand „Gelb Blinken Nebenrichtung“ (entspricht dem Aus-Zustand) geschaltet werden.
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[Bearbeiten] Literatur
- Dr. Johannes Schwake: Zur rechtlichen Bewertung von "feindlichem Grün" - Zugleich Besprechung des Urteils des LG Dresden vom 18.8.2006 (6 O 1536/04), Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht, VersR 2007, S. 1620-1624