Einbauerklärung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Einbauerklärung im Sinne Neufassung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 wird für eine unvollständige Maschine durch den Hersteller oder einen Bevollmächtigten ausgestellt. Sie muss nach Anhang II B der Richtlinie den Hinweis enthalten, dass die Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage, in die diese Komponente eingebaut ist, solange untersagt ist, bis die Konformität mit der Richtlinie festgestellt ist. Darüber hinaus muß die Erklärung (in Ergänzung zur bisherigen Regelung) folgende Angaben enthalten:
- Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers
- neben der Beschreibung auch Informationen zur Identifizierung (Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer, Handelsbezeichnung)
- Name und Anschrift des für die Dokumentation verantwortlichen. Er muß in der EG ansässig sein.
- eine Erklärung, welche Anforderungen der Maschinenrichtlinie angewendet sind und eine Erklärung daß die technischen Unterlagen nach Anhang VII B erstellt sind.
- eine Verpflichtungserklärung, staatlichen Stellen auf begründeten Verlagen Unterlagen zu übermitteln. Auch die Form der Übermittlung ist anzugeben.
- Angaben zur Person, der die Einbauerklärung abgibt.
Eine CE-Kennzeichnung ist für unvollständige Maschinen nach Maschinenrichtlinie nicht zulässig. Die Einbauerklärung ersetzt rechtsverbindlich ab dem 29. Dezember 2009 die bisherige Herstellererklärung der Maschinenrichtlinie 98/37/EG vom 26. Juni 1998.