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Behemoth (Franz Neumann) – Wikipedia

Behemoth (Franz Neumann)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Behemoth. Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944 ist ein staatstheoretisches Werk des deutschen Juristen und Politologen Franz Leopold Neumann. Es wurde 1941-44 während seines Exils in den USA verfasst und erschien zuerst 1942, in erweiterter Form 1944. Deutsche Übersetzung: 1968.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhalt

Der Titel geht auf Thomas Hobbes' Schrift Behemoth, or the long Parliament von 1668 und damit letztlich auf das jüdisch-mythologische Ungeheuer Behemoth zurück.

Obwohl das Dritte Reich vordergründig als autoritärer "starker Staat" erscheint, vergleicht es Neumann gleichwohl nicht mit dem in Hobbes Metaphorik dafür stehenden Ungeheuer Leviathan. Vielmehr setzt er es eben gerade mit Behemoth gleich, das bei Hobbes - antipodisch dazu - für den gesellschaftlichen Naturzustand der Gesetzlosigkeit steht. In einer vielschichtigen Analyse weist Neumann nach, dass sich hinter der autoritär-autokratischen Fassade des Führerregimes letztlich ungezügelte Willkür, Egoismus und Terror seitens gesellschaftlicher Gruppen verbergen.

Als Beispiel sei die Arisierung jüdischen Vermögens genannt, die in erster Linie den Interessen kapitalistischer Großunternehmen wie Mannesmann oder Thyssen gedient habe.

[Bearbeiten] Historisch-kritische Bewertung

Die politische Philosophin Hannah Arendt setzte sich in ihrem 1951 in New York erschienenen Hauptwerk The Origins of Totalitarism an zwei Stellen mit Neumanns Analyse des NS-Systems auseinander. Im Abschnitt über den totalitären Staatsapparat des Nationalsozialismus heißt es, manchen Beobachtern sei die eigentümliche «Strukturlosigkeit» totalitärer Regierungen aufgefallen. In der Fußnote dazu schreibt sie: „... und Franz Neumann betont in seinem Behemoth 1942, daß Deutschlands Verfassung sich von der Italiens durch ihre absolute Strukturlosigkeit unterscheide.[1] Im selben Abschnitt über den Staatsapparat kritisiert sie die Aussagen, es habe sich um ein Gangster- oder um ein Cliquenregime gehandelt. In der entsprechenden Anmerkung notiert sie lapidar in Bezug auf die 1942er Ausgabe des Behemoth: „Franz Neumann ist der Meinung, daß es sich im Dritten Reich um eine Gangsterregierung gehandelt habe.[2]

Bis zum Herbst 1947 hatte Arendt in Vorstudien für ihre große Arbeit aus Neumanns Analyse den Begriff „Rassenimperialismus“ übernommen. Erst danach hatte sie sich entschlossen, nicht nur den Nationalsozialismus, sondern auch den Stalinismus zu analysieren und beide Systeme unter dem Begriff der „totalen Herrschaft“ zusammengefasst. [3]

Warum Hannah Arendt Franz Neumanns Exil-Studie nicht ausführlicher berücksichtigt, ist nicht bekannt. Nach Funke war Behemoth - auch wenn Neumanns politiksoziologische Praxisanalysen des nationalsozialistischen Faschismus als Gesellschaftssystem inzwischen durch weitere und weitergehende Forschungen der letzten sechzig Jahre teilweise fundiert und ergänzt, teilweise modifiziert und variiert wurden - „die erste Strukturanalyse des Dritten Reiches“ (siehe Weblinks), weil der Sozialwissenschaftler Neumann sich sowohl das übernommene Institutionensystem des Deutschen Reiches als auch die neu entwickelten Herrschaftstechniken des faschistischen Nationalsozialismus als gesellschaftliches und Herrschaftssystem analytisch ansah und damit über Ernst Fraenkels These vom Doppelstaat (The Dual State 1942) hinaus ging:

So erkannte Neumann insbesondere im NS-Rechtssystem „eine Technik der Massenmanipulation durch Terror“ (Behemoth 1984, S. 458). Genannt seien: Abschaffung der Gewaltenteilung (Legislative: Gesetzgebung - Jurisdiktion: Rechtsprechung - Exekutive: Ausführung), Beseitigung des Laienrichtertums, Reduktion der deutschen Berufsrichterschaft „auf den Status des Polizeibeamten[4], schließlich die Aushöhlung des Grundsatzes „nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege“ („ohne Gesetz keine Strafe, ohne Gesetz kein Verbrechen“).[5]

In der deutschen Behemoth-Ausgabe ist Neumanns These von der NS-Massenmanipulation durch Terror in Rechtsform (mass manipulation by terror in form of law ³1966, S. 453) so wiedergegeben: „Die Strafgerichte sind heute im Verein mit der Geheimen Staatspolizei, der Staatsanwaltschaft und den Henkern in erster Linie Praktiker der Gewalt, und die Zivilgerichte sind primär Vollzugsagenten der monopolistischen Wirtschaftsverbände“ (1984, S. 530).

Franz Neumanns Leitkonzept des totalitären Monopolkapitalismus stimmt in der Analyse eines allgemeinen Trends zur Bürokratisierung von Gesellschaft(en) weitgehend mit den Thesen der Frankfurter Schule überein. Darüber hinaus plädierte er für eigenständige politiksoziologisch-empirische Studien: So versprach sich Neumann beispielsweise von einer systematischen Analyse der Nürnberger Nachfolgeprozesse gegen die Hauptkriegsverbrecher (namentlich erwähnt er als höchst interessant den „Fall“ des “German tobacco king, Reemtsma, at Hamburg“) einen zweifellos wichtigen Beitrag „[to] contribute a great deal toward preventing in the future circumventions and violations similar to those which occurred after Versailles.[6]

[Bearbeiten] Quellenangaben

  1. Hannah Arendt: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft (EuU). München, Zürich 1986, ungekürzte TB-Ausgabe, S. 828
  2. EuU a.a.O., S. 846. Sie selbst sprach über den Nationalsozialismus als eine Herrschaft des Mobs über die Bourgeoisie. „Der Mob bewies sehr schnell, daß er willens und fähig war, selbst zu regieren, und entmachtete die Bourgeoisie zusammen mit allen anderen Klassen und staatlichen Institutionen.“ EuU 1995, S.218.
  3. Elisabeth Young-Bruehl: Hannah Arendt. Leben und Zeit. Frankfurt aam Main 1986, S.290. (Originalausgabe New York 1982)
  4. S. 517; im Original [³1966, S. 444, 447, 458]: police official, administrative official, mere policeman und „Polizeibüttel“ (Karl Marx)
  5. ³1966, S. 454
  6. The War Crimes Trials“; in: World Politics, Bd. 1´(1946/49), Nr. 2, S. 135-137

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks


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