Assoziierungsabkommen
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Als Assoziierungsabkommen (auch Assoziationsabkommen) werden völkerrechtliche Verträge bezeichnet, bei denen sich der Vertragspartner an eine zwischennationale oder supranationale Gemeinschaft bindet, jedoch nicht (Voll-) Mitglied der Gemeinschaft wird. Dem assoziierten Partner werden dabei Rechte und Pflichten eingeräumt.
Assoziierungsabkommen sind allgemein in der Handelspolitik üblich.
Die Europäische Kommission besitzt nach Art. 133, 300 und 310 EGV unter Einbeziehung eines vom Rat bestellten Ausschusses (Ausschuss Art. 133) die Kompetenz zur Verhandlung von Assoziierungsabkommen. Diese werden dann als gemischte Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat einstimmig beschlossen und den nationalen Parlamenten zur Ratifizierung vorgelegt.
Siehe auch Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
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