Überhang (Nachbarrecht)
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Als Überhang im Sinne des Nachbarrechts bezeichnet man in Deutschland Wurzeln und Zweige, die in ein Nachbargrundstück hineinreichen. (§ 910 BGB).
Der Nachbar auf dessen Grundstück Zweige eindringen, kann eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, hat er das Recht, die überhängenden Zweige abzutrennen und für sich zu behalten, es sei denn, der Überhang beeinträchtige die Benutzung des Grundstücks nicht (§ 910 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt ohne das Erfordernis der Fristsetzung für Wurzeln.
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